Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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uͤbrigen  Aerarial-Steuern  in  Beziehung  auf  ben,  so  sind  die  angeordneten  Verzeichnisse
die  Erhaltung  der  Kongrua  der  Geistlichen  jährlich  zu  erneuern,  und  jeder  Pfarrer  oder
völlig  gleich  zu  achten,  und  wird  ihr  Betrag  Benefiziat,  welcher  Anspruch  auf  einen  Steuerim
  Falle  der  Verkürzung  dieser  Kongrun  Vorschuß  aus  einer  Rentamtskasse  macht,  hat
gleichfalls  vom  Aerar  vorgeschossen.  sich  durch  einen  ihm  von  der  einschlägigen
5.  Den  Pfarreien,  deren  Kongrna  Wir  Finanz-Direktion  zu  ertheilenden  Extrakt  aus
einsweilen  auf  6o  fl.  festgesezt  haben,  sind  diesem  genehmigten  VBerzeichnisse  hiezu  zu
die  ständigen  Pfarroikariate  Und  die  mit  Hilfs=  legitimiren.
priestern  versehene  ständigen  Erpostturen  gleich-  3.  Fuͤr  diese  Verjeichnisse  ertheilen  Wir
zuachten,  wogegen  die  Erposituren  ohne  Hilss=  anliegendes  Formular,  nach  welchem  dieselben
priester  in  die  Klasse  der  Benefizien  zu  reihen  fiund.  von  sämtlichen  Finanz-Direktionen  anguferti-6.
  Da  Unsere  Verordnung  vom  t0.  Juni  gen  sind.
v.  J.  bloß  einen  Vorschuß  jener  Steuern  0.  Endlich  befehlen  Wir,  daß  dassenige,
bewilligt,  durch  deren  Bezahlung  die  Kon=  was  im  verflossenen  Etaksjahre  190PFS  durch
grua  der  Geistlichen  verkürzt  wird,  bie  gleich  Unsere  Rentämter  nach  den  verschiedenen
wohl  durch  ein  allgemeines  Gesez  bestimmt  Ansichten  Unserer  Finanz=  Direktionen  und
seyn  wird,  wer  zur  Ergänzung  der  geistlichen  gegen  die  Absicht  Unserer  Verordnung  von
Kongrua  überhaupr  verbunden  sey,  so  dehnt  der  Geistlichketr  etwa  zu  viel  oder  zu  wenig
sich  diese  Vorschußleistung  allerdings  auf  alle  eingebracht  wordenist,  im  laufenden  Etatsjahre
farreien  und  Benesizien  aus,  ohne  Unter=  zurück  vergütet,  respektive  nachgeholt  werde.
schied,  ob  das  Patronaterecht  über  dieselben  München  den  3.  Jänner  131(#
Uns,  oder  irgend  einem  Privaten  zusteht.  Mar  Josephb.
7.  Da  sich  durch  Trennung  und  Konsolidi-  Graf  von  Montgelas.
rung  von  Benefizien,  durch  Pfarr-Organisatio=  Uuf  königlichen  allerzöchsten  Befehl

 

 

 

nen  so  anders  bedeutende  Veränderungen  mit  der  General=  Sekrerär
dem  Zustande  der  geistlichen  Pfründen  erge-  G.  Geiger.
zeichniß
wegen  unzureichender  Kongrua  Stenern  aus  dem  koniglichen  Rentgesellen  vomuschiessen  find.
ben  für  Von  der
Re  st  Staats=Schulden=
  andere  auf.  der  5  L  kasse
uliguns,  srorbentilcch  Sa  ue.  Einnah.!  vorzuschieAnmerkunger.
Beitrag.

 

 

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——

1  *  Die  Ramen  jener

En  worlan  sich

—Z200  —  —isee  —das  Domizilium  der  Pfar-*dl
  6%  ½%  20  relen  besindet,  werden  zur

 

Unterscheldung  von  jenen

Renrämtern,  aus  welchrn

5  183  34146——  40%  7  83  de  Pfarrei  2c.  dloß  Rente
1  lec#trtcr,  naterstrichen.

 

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