Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
IXXIV. Stück. München, Mittwoch den 32. Mai 1871. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Freizügigkeit mit dem Kbnigreiche Westpha- 
len betreffend.) 
Wir Marximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
D- Seine Majestat der König von West- 
phalen unterm 18. März 1809, ein Dekrei 
erlassen haben, wodurch das Recht des Ab- 
schosses, der Nachsteuer, und überhaupt des 
Abzuges, welches bisher in Auswanderungs- 
Erbschafts= oder anderen mit einer Vermö- 
gens= Ausziehung verbundenen Fällen aus- 
geübt wurde, in Ansehung aller derjenigen 
fremden Länder aufgehoben wird, in welchen 
erwiesener Maßen eine gleiche Befreiung denen 
zugestanden ist, welche ihr Vermögen, oder die 
ihnen heimgefallene Erbschaften und Legate in 
die Westphälischen Staaten einführen wollen, 
so haben Wir beschlossen, daß nach Unsern 
deshalb bereits früher allgemein bekannt ge- 
machten Regierungs-Grundsäzen die gleiche 
Freizügigkeit gegen das Königreich West- 
phalen reziprok beobachter, und alles aus 
Unserm Königreiche dahin überziehende Ver- 
mögen freizügig behandelt werden solle. 
—— — 
Wir befehlen, daß gegenwärtige Verord- 
nung durch das Regierungsblatt bekannt ge- 
macht, und von allen Unsern Behörden 
nach solcher genau verfahren werde. 
München den 11. Mai 1811. 
Max Joseoh. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller. 
  
(Die Abwesenheit der Rechtsanwälte von ihrem 
Wohnorte betreffend). 
Wir Marimlltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da die in dem Dienstesverhältnisse ge- 
Hründete Obliegenheit der bei den Gerichten 
Unsers Reiches angestellten Advokaten und 
Prokuratoren, jede etwas längere Abwesen- 
heit von ihrem Wohnorte der vorgesezeen 
Gerichtsbehörde geziemend zu melden, bis- 
her sehr vernachläßiget wurde, so gebie- 
then Wir hiemit, daß künftig jeder Rechts- 
Anwalt eine mehr denn drei Tage andauernde 
Abwesenheit von seinem Wohnorte dem ihm 
unmirtelbar vorgesezten Stadt= oder Landge- 
richte anzuzeigen und dabei anzuführen verr 
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