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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
IXXIV. Stück. München, Mittwoch den 32. Mai 1871.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Freizügigkeit mit dem Kbnigreiche Westpha-
len betreffend.)
Wir Marximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
D- Seine Majestat der König von West-
phalen unterm 18. März 1809, ein Dekrei
erlassen haben, wodurch das Recht des Ab-
schosses, der Nachsteuer, und überhaupt des
Abzuges, welches bisher in Auswanderungs-
Erbschafts= oder anderen mit einer Vermö-
gens= Ausziehung verbundenen Fällen aus-
geübt wurde, in Ansehung aller derjenigen
fremden Länder aufgehoben wird, in welchen
erwiesener Maßen eine gleiche Befreiung denen
zugestanden ist, welche ihr Vermögen, oder die
ihnen heimgefallene Erbschaften und Legate in
die Westphälischen Staaten einführen wollen,
so haben Wir beschlossen, daß nach Unsern
deshalb bereits früher allgemein bekannt ge-
machten Regierungs-Grundsäzen die gleiche
Freizügigkeit gegen das Königreich West-
phalen reziprok beobachter, und alles aus
Unserm Königreiche dahin überziehende Ver-
mögen freizügig behandelt werden solle.
—— —
Wir befehlen, daß gegenwärtige Verord-
nung durch das Regierungsblatt bekannt ge-
macht, und von allen Unsern Behörden
nach solcher genau verfahren werde.
München den 11. Mai 1811.
Max Joseoh.
Graf von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
(Die Abwesenheit der Rechtsanwälte von ihrem
Wohnorte betreffend).
Wir Marimlltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da die in dem Dienstesverhältnisse ge-
Hründete Obliegenheit der bei den Gerichten
Unsers Reiches angestellten Advokaten und
Prokuratoren, jede etwas längere Abwesen-
heit von ihrem Wohnorte der vorgesezeen
Gerichtsbehörde geziemend zu melden, bis-
her sehr vernachläßiget wurde, so gebie-
then Wir hiemit, daß künftig jeder Rechts-
Anwalt eine mehr denn drei Tage andauernde
Abwesenheit von seinem Wohnorte dem ihm
unmirtelbar vorgesezten Stadt= oder Landge-
richte anzuzeigen und dabei anzuführen verr
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