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Seine koͤnigliche Majestaͤt von Baiern
Ihren ausserordentlichen Gesandten und Be-
vollmaͤchtigten Minister am koͤniglich saͤchst-
schen Hofe, geheimen Legationsrath und
Kommandeur des königlichen Zivil= Ver-
dienst= Ordens der baierischen Krone, Herrn
Christian Hubert von Pfeffel und
Seine königliche Majestdt von Sachsen
Ihren geheimen Kriegsrath, Herrn Gott-
lieb August Freiherrn von Gutschmid.
Dieselben sind, nachdem sie ihre Voll-
machten gegenseitig ausgewechselt, #n Unter-
handlungen getreten, und untcer Vorbehalt
der Genehmigung ührer beilderseitigen Sou-
veraine, über folgende Actikel überein ge-
kommen.
Art. 1.
Kavallerie, Infanterie, Artillerie, dem
Train, oder in welcher Art Waffen es sey,
dienenden Militärpersonen, welche von des
einen Sonverains Truppen desertiren, und
in die Lande oder zu den Truppen des an-
dern Souverains, wenn diese auch ausserhalb
ihres Vaterlandes sich befinden sollten, sich
begeben, zu Militärdiensten nicht angenom-
men, noch verhehlt, oder fortgeschaft, viel-
mehr, sobald man ihrer habhaft geworden,
ohne eine Reklamazion abzuwarten, nebst
den mitgenommenen Dienstpferden, Monii-
rungs-Armatur = und Equipage: Stücken
ausgeliesert werden.
Derjenige Deserteur, welcher als Unter-
than des Staats, in welchen er übergetre-
ten ist, anerkannt wird, unterliegt jedoch
keiner Auslieferung; es sind aber gleichwohl
Es sollen alle und jede in der
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alle von dergleichen Deserteurs mitgenom-
menen Dienstpferde, Montirungs- Arma-
tur= und Equipage-Stücke ohne Entgelt
zurückzugeben, oder in deren Ermangelung
nach dem wahren Werehe aus ihrem berei-
testen Vermögen, in soferne dergleichen vor-
handen, zu ersezen. Und es ist derjenige
Deserteur Unterthan eines der hohen Her-
ren Paciscenten, in dessen Landen, befagte
Attestats aus dem Kirchenbuche oder von
der Gerichts, Obrigkeic, der Deserteur ent-
weder geboren, und bis zu dem achtzehn-
ten Lebensjahre erzogen, oder zum dortigen
Unterthan aufgenommen wutrde, ehe er in
des andern hohen Herrn Paciscenten Mili-
tär-Dienste gelangte.
Art. 2. Unter vorgedachten desertirenden
Militärpersonen, welche auch ohne vorgän-
gige Reklamazion nebst den mitgenommenen
PDPferden und Effekten ausgeliefert werden
sollen, sind nicht blos die in Reihe und
Glied unter dem Gewehre gestandenen Mann-
schaften, sondern auch die sonst der Armee
mit Eid und Pflichten verwandten Personen,
mit Jnbegriff der bei der Artillerie und dem
sonstigen Fuhrwesen angestellten Fuhrwesens-
Soldaten, zu verstehen.
Art. 3. Auch sollen die entlaufenen Be-
dienten der Offiziere auf vorgängige Rekla-
mation den sie reklamirenden Regimentern,
oder obrigkeitlichen Behörden nebst den von
dergleichen Bedienten etwa mitgenommenen
Pferden und Effekten ausgeliefert werden.
Art. 4. Wenn ein Soldat von den
Truppen eines der paciscirenden Souveraine