Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Seine koͤnigliche Majestaͤt von Baiern 
Ihren ausserordentlichen Gesandten und Be- 
vollmaͤchtigten Minister am koͤniglich saͤchst- 
schen Hofe, geheimen Legationsrath und 
Kommandeur des königlichen Zivil= Ver- 
dienst= Ordens der baierischen Krone, Herrn 
Christian Hubert von Pfeffel und 
Seine königliche Majestdt von Sachsen 
Ihren geheimen Kriegsrath, Herrn Gott- 
lieb August Freiherrn von Gutschmid. 
Dieselben sind, nachdem sie ihre Voll- 
machten gegenseitig ausgewechselt, #n Unter- 
handlungen getreten, und untcer Vorbehalt 
der Genehmigung ührer beilderseitigen Sou- 
veraine, über folgende Actikel überein ge- 
kommen. 
Art. 1. 
Kavallerie, Infanterie, Artillerie, dem 
Train, oder in welcher Art Waffen es sey, 
dienenden Militärpersonen, welche von des 
einen Sonverains Truppen desertiren, und 
in die Lande oder zu den Truppen des an- 
dern Souverains, wenn diese auch ausserhalb 
ihres Vaterlandes sich befinden sollten, sich 
begeben, zu Militärdiensten nicht angenom- 
men, noch verhehlt, oder fortgeschaft, viel- 
mehr, sobald man ihrer habhaft geworden, 
ohne eine Reklamazion abzuwarten, nebst 
den mitgenommenen Dienstpferden, Monii- 
rungs-Armatur = und Equipage: Stücken 
ausgeliesert werden. 
Derjenige Deserteur, welcher als Unter- 
than des Staats, in welchen er übergetre- 
ten ist, anerkannt wird, unterliegt jedoch 
keiner Auslieferung; es sind aber gleichwohl 
Es sollen alle und jede in der 
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alle von dergleichen Deserteurs mitgenom- 
menen Dienstpferde, Montirungs- Arma- 
tur= und Equipage-Stücke ohne Entgelt 
zurückzugeben, oder in deren Ermangelung 
nach dem wahren Werehe aus ihrem berei- 
testen Vermögen, in soferne dergleichen vor- 
handen, zu ersezen. Und es ist derjenige 
Deserteur Unterthan eines der hohen Her- 
ren Paciscenten, in dessen Landen, befagte 
Attestats aus dem Kirchenbuche oder von 
der Gerichts, Obrigkeic, der Deserteur ent- 
weder geboren, und bis zu dem achtzehn- 
ten Lebensjahre erzogen, oder zum dortigen 
Unterthan aufgenommen wutrde, ehe er in 
des andern hohen Herrn Paciscenten Mili- 
tär-Dienste gelangte. 
Art. 2. Unter vorgedachten desertirenden 
Militärpersonen, welche auch ohne vorgän- 
gige Reklamazion nebst den mitgenommenen 
PDPferden und Effekten ausgeliefert werden 
sollen, sind nicht blos die in Reihe und 
Glied unter dem Gewehre gestandenen Mann- 
schaften, sondern auch die sonst der Armee 
mit Eid und Pflichten verwandten Personen, 
mit Jnbegriff der bei der Artillerie und dem 
sonstigen Fuhrwesen angestellten Fuhrwesens- 
Soldaten, zu verstehen. 
Art. 3. Auch sollen die entlaufenen Be- 
dienten der Offiziere auf vorgängige Rekla- 
mation den sie reklamirenden Regimentern, 
oder obrigkeitlichen Behörden nebst den von 
dergleichen Bedienten etwa mitgenommenen 
Pferden und Effekten ausgeliefert werden. 
Art. 4. Wenn ein Soldat von den 
Truppen eines der paciscirenden Souveraine
	        
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