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Gamison oder Miliz des Orts, oder der
Obrigkeic es melden.
Art. 12. In Ansehung derjeuigen aus-
zuliefernden Deserteurs, welche während ih-
rer Enkweichung ein Verbrechen verübr,
oder daran Theil gehabe haben, wird hie-
mit festgesezt, daß alle von ihnen begange-
nen Verbrechen in demjenigen Lande, wo sse
begangen worden, zu untersuchen, und den
dortigen Gesezen gemäß zu bestrafen sind.
Hätte ein Deserteur in dem audern Cande
ein grobes Verbrechen, z. B. Mord, Naub,
oder jedes andere begangen, worauf die
Todes, oder ewige Gefängniß,= Strafe steher,
so fällt die Anslieferung weg. Hat derselbe
ein anderes Verbrechen begangen, so wird
er nach überstandener Strafe ansgeliefert,
und für die Zeir, da er in Untersuchung,
oder im Gefängniß gewesen ist, werden kei-
ine Unterhaltungskosten vergütet. Jedenfalls
wird, wenn der Deserteur in Untersuchung
befangen ist, davon sogleich Nachricht ertheilt,
und sollen, wenn in der Folge dessen Ue-
berlieserung eintritt, zugleich die denselben
betreffenden Untersuchungs-Akten, entweder
im Original oder Auszugsweise und in be-
glaubigten Abschriften übergeben werden; da-
wit ermessen werden könne, ob ein derglei-
chen Deserteur noch zum Milicärdienste ge-
eignet sey oder nicht. Ein Pferd oder an-
dere Effekten, welche ein solcher Deserteur
etwa miegenommen, werden in beiden Fäl-
len sogleich ausgeliefert.
Art. 13. Was die Usterthanen beider
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Theile betrift, welche an jezt bei Abschluß
dieser Konvention wirklich in dem Militaͤr-
Dienste des einen oder des andern Souveraͤns
sich befinden, so soll denselben die Wahl frei
stehen, entweder in ihr Vaterland zuruͤckzu-
kehren, oder in den Diensten, in welchen
sie sich befinden, zu bleiben. Doch muͤssen
sie sich laͤngstens binnen 3 Monaten nach
Publikation gegenwärtiger Konvention dieß-
falls bestimmt erklären. Denjenigen, welche
in ihr Vaterland zurückkehren wollen, soll
der Abschied unverwelgerlich ertheilt werden,
diejenigen aber, welche in dem Dienste, wo-
rin sse sich befinden zu bleiben vorziehen, sind
in Rücksicht ihrer Entlassung den Gesezen des-
jenigen Staates, dem sie dienen, unterworfen.
Art. 14. Wenn Uncerthanen des einen
Souveräns, die entweder nach der im Ks-
nigreiche Sachsen jezt bestehenden oder künf-
tig, es sey durch Konskriprion oder sonst zu
trefsenden Einrichtung zum Kriegsdienst ver-
pflichter, oder der im Königreiche Balern-
eingeführten Konskription unterworfen sind.
sich in die Lande des andern Souveräns
oder unter desselben Truppen begeben, so
sollen dieselben auf erfolgte Reklamation der
kompetenten Jivil= oder Militär= Behörde
des einen Staats, an die kompetente Zis
vil- oder Militär: Behörde des andern, so-
fort ausgeliefert werden, und soll es mit
dieser Auslieferung gerade eben so gehalten
werden, wie es wegen der Auslieferung
milicdrischer Deserteurs in dieser Konvention
bestimmt ist.