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denen Distrikte, und die Entfernung und
mehr oder minder beschwerliche Kommunika=
tion mit den Garnisons" Stationen gehörig
berücksichtigen werden.
IV.
Sobald den Landgerichten die ihnen zu-
repartirte Quantitaͤt von Naturalien bekannt
gemacht ist, haben dieselben die Subreparti-
tion ebenfalls mit gewissenhafter Beruͤcksich-
tigung der Lokal-Verhaͤltnisse fuͤr die einzel-
nen Steuer-Distrikte zu entwerfen, solche
den Distrikts-Vorgängern zu insinuiren, und
zu gleicher Zeit an das vorgesezte General"
Kreis= Kommissariat einzusenden.
Wenn ein Steuer-Distrikt durch die
Subrepartition des Landgerichto sich beschwert
findet: so hat er seine Einwendungen binnen
10 Tagen nach erfolgter Insinuation bei dem
General-Kommissariat einzureichen, welches
den Grund oder Ungrund der Beschwerde
würdigt, und die Abhilfe, oder die Zurück-
weisung derselben verfügt.
Nach Ablauf von 10 Tagen werden keine
Einwendungen mehr gehört, und das Gene-
ral: Kreis = Kommissariat ertheilt der Sub,
repartition, wenn es hieran nicht nach seinen
eigenen Ansichten etwas zu ändern findet, die
Genehmigung.
Für das laufende Jahr ist mit der Ablie-
serung der repartirten Naturalien in den ersten
Tagen des Monats Juli der Anfang zu
machen, damit bis zum 15. desselben Monats
wenigstens die Hälfte des bie Ende Oktober
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erfoderlichen Bedarfs in die Magazine kemme,
wogegen der Ablieferungs-Termin fuͤr die
zweite Hälste nach näher, und zeitig voraus.
bestimmt werden soll.
Ob übrigens bei der Abtheilung des zu
liescnden Natural-Bedürfnisses in zwei Hälf
ten, und bei künftiger Abtheilung eines ganzen
Jahres-Bedarfes in drei bis vier Theile, die
Unterabtheilung sich auf die einzelnen Kon-
kurrenz" Quoten der Sreuer: Distrikte erstre-
cken, oder diese Abtheilung durch einen für
die Landgerichte und Steuer-Distrikte zu be-
stimmenden Turnus bewirkt werden solle,
stellen Wir dem pflichtmässigen Ermessen Un-
serer General-Kreis-Kommissariate anheim,
welche jene Vertheilung versügen werden, die
für Unsere Unterthanen die angemessenste ist.
VII.
Da häufig während dem Laufe des Jahres
Truppen-Dislokationen eintreten, und der
Stand der Garnisonen wegen mehr oder
minder thunlicher Beurlaubung der Mann-
schaft veränderlich ist, so haben die Kasern-
und Proviant Verwaltungen jederzeir 4 Tage
vor dem Ablieferungs-Termin unmittelbar
an das einschldgige General: Kreis-Kommiss
sariat die Anzeige zu machen, ob sich im
Stande der Garnison keine Veränderung er-
geben habe, und die repartirte Natural-Lie-
ferung nach der früheren Berechnung erfolgen
könne. — Nach Einlauf dieser Anzeige erst,
ist die wirkliche Ablieferung anzuordnen, und
haben hiebei die durch Veränderungen im Be-
darf nöthig gewordenen Erhöhungen oder
Minderungen einzutreten.