Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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(Aufsoderung an die baireuthischen Vasalen 
und Ritterlehen-Besitzer zur Lehens-Mu- 
thung.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Nachdem durch einen mit des Kaisers 
von Frankreich und Königs von Italien 
Masestät und Uns geschlossenen Vertrag das 
Fuͤrstenthum Baireuth nebst Zubehs- 
rungen an Unser königliches Haus über- 
wiesen worden ist, und demselben auf ewige 
Zeiten angehören und verbleiben soll, Wie 
auch die Regierung darüber seit dem 1. Juli 
v. J. angetreten und übernommen haben, 
so fügen Wir hiermit allen und jeden Un- 
sern in= und ausserhalb Unseres Fürsten- 
stenthums Baireuth gesessenen Vasalen, 
welche von Uns Rittergürer, einzelne Un- 
terthanen, Gülten, Zehnten, Grundstäcke, 
Jagden, Gerichtsbarkeirt, Patronatrechte, 
oder andere Rechte und Gerechtigkeiten, wie 
solche Namen haben, als Nirterlehenbesizen, 
die sowohl Unserm bisherigen Lehenhofe zu 
Baireneh zu Lehen rühren, als bisher von 
fremden Lehenhöfen verliehen worden, und 
welche nach dem Sinne des Dresburger 
Friedens und der rheinischen Bundts-Akte, 
wornach alle Souverainitäts; und oberlehen- 
herrliche Rechte, welche theils nach der 
ehemaligen teutschen Reichsverfassung vom 
Kaiser und Neich relevirten, theils ein kon- 
söderitter Staat Sber Unterthanen eines 
andern ausgeübt hette, an Uns übergegangen 
und wechselseitig überwiesen anzusehen sind, 
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und fordern sie hiedurch gndbigst auf, diese 
Lehen binnen Jahr und Tag vor Unserm 
General -Kommissariate des Mainkreises, 
welches Wir als Provinzial-ehenhof dazu be- 
sonders beauftragen, gehörig zu murhen, dann 
in den von demselben anzusezenden Terminen 
auf die ergehenden Zitationen zu erscheinen. 
Zu dem Ende haben die Vasalen mit der 
Murthungs-Anzeige 
1I) den jüngsten Lehenbrief und 
a)) die über die zulezt entrichtete Taren 
und Lehengebühren erhaltene Quittung in 
beglaubten Abschriften beizulegen, 
3) eine deutliche und vollständige Lehens= 
Pertinenzien-Spezifikazion, mit der Be- 
merkung sämtlicher Lehenstücke, Gebäude, 
Grund= und Hofbaustücke, Afterlehen und 
wo solche gelegen und angrenzen, ingleichen 
sämtliche Rechte, Zehnten und Gülten 2c. 
nach Vorschrift der vorliegenden Verord- 
nungen und mit genauer Angabe des Werths 
des Lehens und dessen Ertrag zu überrei- 
chen. Sollten sich seit der lezten Beleh= 
nung Veränderungen in der Person des Va- 
salen, Lehenträgers, Mitbelehnten oder 
Vormunds ergeben haben, so werden die 
Vasalen 
4) hierdurch angewiesen, dieses zugleich 
anzuzeigen, und nachzuweisen, und deßhalb 
die hiezu erfoderlichen Urkunden mit vorzu- 
legen. 
Gleichwie Wir nun hierauf die weitere 
den Lehenrechten und Lehensgewohnheiten
	        
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