71 —
(Aufsoderung an die baireuthischen Vasalen
und Ritterlehen-Besitzer zur Lehens-Muthung.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Nachdem durch einen mit des Kaisers
von Frankreich und Königs von Italien
Masestät und Uns geschlossenen Vertrag das
Fuͤrstenthum Baireuth nebst Zubehsrungen
an Unser königliches Haus überwiesen
worden ist, und demselben auf ewige
Zeiten angehören und verbleiben soll, Wie
auch die Regierung darüber seit dem 1. Juli
v. J. angetreten und übernommen haben,
so fügen Wir hiermit allen und jeden Unsern
in= und ausserhalb Unseres Fürstenstenthums
Baireuth gesessenen Vasalen,
welche von Uns Rittergürer, einzelne Unterthanen,
Gülten, Zehnten, Grundstäcke,
Jagden, Gerichtsbarkeirt, Patronatrechte,
oder andere Rechte und Gerechtigkeiten, wie
solche Namen haben, als Nirterlehenbesizen,
die sowohl Unserm bisherigen Lehenhofe zu
Baireneh zu Lehen rühren, als bisher von
fremden Lehenhöfen verliehen worden, und
welche nach dem Sinne des Dresburger
Friedens und der rheinischen Bundts-Akte,
wornach alle Souverainitäts; und oberlehenherrliche
Rechte, welche theils nach der
ehemaligen teutschen Reichsverfassung vom
Kaiser und Neich relevirten, theils ein konsöderitter
Staat Sber Unterthanen eines
andern ausgeübt hette, an Uns übergegangen
und wechselseitig überwiesen anzusehen sind,
72
und fordern sie hiedurch gndbigst auf, diese
Lehen binnen Jahr und Tag vor Unserm
General -Kommissariate des Mainkreises,
welches Wir als Provinzial-ehenhof dazu besonders
beauftragen, gehörig zu murhen, dann
in den von demselben anzusezenden Terminen
auf die ergehenden Zitationen zu erscheinen.
Zu dem Ende haben die Vasalen mit der
Murthungs-Anzeige
1I) den jüngsten Lehenbrief und
a)) die über die zulezt entrichtete Taren
und Lehengebühren erhaltene Quittung in
beglaubten Abschriften beizulegen,
3) eine deutliche und vollständige Lehens=Pertinenzien-Spezifikazion,
mit der Bemerkung
sämtlicher Lehenstücke, Gebäude,
Grund= und Hofbaustücke, Afterlehen und
wo solche gelegen und angrenzen, ingleichen
sämtliche Rechte, Zehnten und Gülten 2c.
nach Vorschrift der vorliegenden Verordnungen
und mit genauer Angabe des Werths
des Lehens und dessen Ertrag zu überreichen.
Sollten sich seit der lezten Belehnung
Veränderungen in der Person des Vasalen,
Lehenträgers, Mitbelehnten oder
Vormunds ergeben haben, so werden die
Vasalen
4) hierdurch angewiesen, dieses zugleich
anzuzeigen, und nachzuweisen, und deßhalb
die hiezu erfoderlichen Urkunden mit vorzulegen.
Gleichwie Wir nun hierauf die weitere
den Lehenrechten und Lehensgewohnheiten