Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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(Aufsoderung  an  die  baireuthischen  Vasalen
und  Ritterlehen-Besitzer  zur  Lehens-Muthung.)


Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

Nachdem  durch  einen  mit  des  Kaisers
von  Frankreich  und  Königs  von  Italien
Masestät  und  Uns  geschlossenen  Vertrag  das
Fuͤrstenthum  Baireuth  nebst  Zubehsrungen
  an  Unser  königliches  Haus  überwiesen
  worden  ist,  und  demselben  auf  ewige
Zeiten  angehören  und  verbleiben  soll,  Wie
auch  die  Regierung  darüber  seit  dem  1.  Juli
v.  J.  angetreten  und  übernommen  haben,
so  fügen  Wir  hiermit  allen  und  jeden  Unsern
  in=  und  ausserhalb  Unseres  Fürstenstenthums
  Baireuth  gesessenen  Vasalen,
welche  von  Uns  Rittergürer,  einzelne  Unterthanen,
  Gülten,  Zehnten,  Grundstäcke,
Jagden,  Gerichtsbarkeirt,  Patronatrechte,
oder  andere  Rechte  und  Gerechtigkeiten,  wie
solche  Namen  haben,  als  Nirterlehenbesizen,
die  sowohl  Unserm  bisherigen  Lehenhofe  zu
Baireneh  zu  Lehen  rühren,  als  bisher  von
fremden  Lehenhöfen  verliehen  worden,  und
welche  nach  dem  Sinne  des  Dresburger
Friedens  und  der  rheinischen  Bundts-Akte,
wornach  alle  Souverainitäts;  und  oberlehenherrliche
  Rechte,  welche  theils  nach  der
ehemaligen  teutschen  Reichsverfassung  vom
Kaiser  und  Neich  relevirten,  theils  ein  konsöderitter
  Staat  Sber  Unterthanen  eines
andern  ausgeübt  hette,  an  Uns  übergegangen
und  wechselseitig  überwiesen  anzusehen  sind,

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und  fordern  sie  hiedurch  gndbigst  auf,  diese
Lehen  binnen  Jahr  und  Tag  vor  Unserm
General  -Kommissariate  des  Mainkreises,
welches  Wir  als  Provinzial-ehenhof  dazu  besonders
  beauftragen,  gehörig  zu  murhen,  dann
in  den  von  demselben  anzusezenden  Terminen
auf  die  ergehenden  Zitationen  zu  erscheinen.

Zu  dem  Ende  haben  die  Vasalen  mit  der
Murthungs-Anzeige

1I)  den  jüngsten  Lehenbrief  und

a))  die  über  die  zulezt  entrichtete  Taren
und  Lehengebühren  erhaltene  Quittung  in
beglaubten  Abschriften  beizulegen,

3)  eine  deutliche  und  vollständige  Lehens=Pertinenzien-Spezifikazion,
  mit  der  Bemerkung
  sämtlicher  Lehenstücke,  Gebäude,
Grund=  und  Hofbaustücke,  Afterlehen  und
wo  solche  gelegen  und  angrenzen,  ingleichen
sämtliche  Rechte,  Zehnten  und  Gülten  2c.
nach  Vorschrift  der  vorliegenden  Verordnungen
  und  mit  genauer  Angabe  des  Werths
des  Lehens  und  dessen  Ertrag  zu  überreichen.
  Sollten  sich  seit  der  lezten  Belehnung
  Veränderungen  in  der  Person  des  Vasalen,
  Lehenträgers,  Mitbelehnten  oder
Vormunds  ergeben  haben,  so  werden  die
Vasalen

4)  hierdurch  angewiesen,  dieses  zugleich
anzuzeigen,  und  nachzuweisen,  und  deßhalb
die  hiezu  erfoderlichen  Urkunden  mit  vorzulegen.


Gleichwie  Wir  nun  hierauf  die  weitere
den  Lehenrechten  und  Lehensgewohnheiten