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Königlich-Baierisches
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Re gierungsblatt.
XXNVI. Stück. München, Samstag den 8. Juni 18rr.
Allgemeine Verordnung.
CDie Vollstreckung sremdrichterlicher Erkenntussse
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. sich über die Anwendung Unserer Ver-
ordnung vom 9. Oktober 1307 die Vosl-
streckung fremdrichterlicher Erkenntnisse be-
treffend, verschiedene Anfragen und Anstän=
de ergeben haben, so“ haben Wir eine nd-
here Bestimmung derselben für nothwendig
erachtet, und erklären daher nach Verneh-
mung Unser geheimen Raths, wie folgt:
F. 1. Oben erwähnte Verordnung voin
c. Oktober 1307 beschränkt sich bloß auf
dlesenigen Fälle, wo von einem nach staats-
rechtlichen Grundseäzen inkompetenten aus-
wärtigen Gerichte, wider einen dießseirigen
Unterthan erkannt worden ist; erstrecket sich
daher nicht auf den Fall, wenn bei dem
Gerichte des auswärtigen Staats entweder
der allgemeine Gerichte nand des Wehnortes,
oder einer der besondern Gerich:sstände der
gelegenen Sache, des Arrestes, des Ken-
trakts oder der geführten Verwaltung be-
grundet war.
I. 2. Der WVollstreckung eines fremdrich-
terlichen Erkennenisses an den in Baiern
befindlichen Gütern des Sachfälligen kaun
jedoch nur unter der Voraussezung Statt
gegeben werden, wenn 1) durch gerichtliche
Zeugnisse dargethan ist, daß in dem aus-
wärtigen Sraate selbst, von dessen Gerich-
ten erkannt worden, keine tauglichen oder
hinreichenden Vollstreckungsmittel vorhanden
seyen, und wenn sich 2) keine dießseitigen
Unterthanen mit Foderungen gemeldet haben,
rücksichtlich welcher ihnen an den zur Voll-“
streckung des fremdrichterlichen Erkenntnisses
angewiesenen Sachen ein gleiches oder vor-
zügliches Recht gesezlich zusteht.
I. 3. Soll die Hilfsvollstreckung an der
Substanz unbeweglicher Güter geschehen, so
ist zuvörderst der Inhalt des seemdrichterli-
chen Erkenntnisses, nebst Anzeige der Güter,
auf welche die Hilfsvollstreckung nachgesucht
worden ist, öffentlich brkannt zu machen.
Auch sind alle dießseitizen Unterthanen, wel-
che etwa aus dem Grunde einer Horothek
oder anderem Titel ein gleiches oder vorzüg-
liches Recht an jenen Gütern zu haben ver-
meinen, innerhalb eines bestimmten vräklu-
siven Termins aufzufodern, bei dem einschlär
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