Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Königlich-Baierisches 
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Re gierungsblatt. 
  
XXNVI. Stück. München, Samstag den 8. Juni 18rr. 
  
Allgemeine Verordnung. 
CDie Vollstreckung sremdrichterlicher Erkenntussse 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. sich über die Anwendung Unserer Ver- 
ordnung vom 9. Oktober 1307 die Vosl- 
streckung fremdrichterlicher Erkenntnisse be- 
treffend, verschiedene Anfragen und Anstän= 
de ergeben haben, so“ haben Wir eine nd- 
here Bestimmung derselben für nothwendig 
erachtet, und erklären daher nach Verneh- 
mung Unser geheimen Raths, wie folgt: 
F. 1. Oben erwähnte Verordnung voin 
c. Oktober 1307 beschränkt sich bloß auf 
dlesenigen Fälle, wo von einem nach staats- 
rechtlichen Grundseäzen inkompetenten aus- 
wärtigen Gerichte, wider einen dießseirigen 
Unterthan erkannt worden ist; erstrecket sich 
daher nicht auf den Fall, wenn bei dem 
Gerichte des auswärtigen Staats entweder 
der allgemeine Gerichte nand des Wehnortes, 
oder einer der besondern Gerich:sstände der 
gelegenen Sache, des Arrestes, des Ken- 
trakts oder der geführten Verwaltung be- 
grundet war. 
I. 2. Der WVollstreckung eines fremdrich- 
terlichen Erkennenisses an den in Baiern 
befindlichen Gütern des Sachfälligen kaun 
jedoch nur unter der Voraussezung Statt 
gegeben werden, wenn 1) durch gerichtliche 
Zeugnisse dargethan ist, daß in dem aus- 
wärtigen Sraate selbst, von dessen Gerich- 
ten erkannt worden, keine tauglichen oder 
hinreichenden Vollstreckungsmittel vorhanden 
seyen, und wenn sich 2) keine dießseitigen 
Unterthanen mit Foderungen gemeldet haben, 
rücksichtlich welcher ihnen an den zur Voll-“ 
streckung des fremdrichterlichen Erkenntnisses 
angewiesenen Sachen ein gleiches oder vor- 
zügliches Recht gesezlich zusteht. 
I. 3. Soll die Hilfsvollstreckung an der 
Substanz unbeweglicher Güter geschehen, so 
ist zuvörderst der Inhalt des seemdrichterli- 
chen Erkenntnisses, nebst Anzeige der Güter, 
auf welche die Hilfsvollstreckung nachgesucht 
worden ist, öffentlich brkannt zu machen. 
Auch sind alle dießseitizen Unterthanen, wel- 
che etwa aus dem Grunde einer Horothek 
oder anderem Titel ein gleiches oder vorzüg- 
liches Recht an jenen Gütern zu haben ver- 
meinen, innerhalb eines bestimmten vräklu- 
siven Termins aufzufodern, bei dem einschlär 
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