Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Jigen  Unkergerichte  ihre  Foderungen  geltend
zu  machen.  .

H.4.DasGesiichu-nVollflreckungeines
  fremdrichterlichen  Erkenntnisses  ist,  unter
  Beilegung  des  Urtheils  in  Original  oder
beglaubigter  Abschrift,  bei  dem  Appellationsgerichte
  des  Kreises  anzubringen,  innerhalb
welches  die  Exekurion  geschehen  soll.  Diese
Gerichrsstelle  hat  nach  geschöpfter  Ueberzeugung,
  daß  dasselbe  nach  den  Bestimmungen
des  C.  1.  von  einem  zuständigen  Gerichte
erkannt  worden  sey,  und  die  Rechtskraft
beschritten  habe,  wie  auch  nach  Beobachtung
der  5.  2.  und  3.  enthaltenen  Vorschriften,
dem  betreffenden  Untergerichte  den  Auftrag
zur  Hilfsvollstreckung  zu  ertheilen.

GS.  Der  bei  einem  auswärtigen  Gerichte
begründete  allgemeine  Gerichtsstand  des  Kon-HKuse
  erstreckt  sich  nicht  auf  die  im  Inlande
liegenden  Güter  des  Schuldners  oder  die
bei  inländischen  Gerichten  anhängigen  Prozesse,
  so  weit  nicht  durch  besendere  Uebereinkunft
  ein  Anders  bestimmt  ist.

Alle  Unsere  Gerichts=  und  andere  Behörden
  haben  sich  nach  dieser  Unscer  Verordnung
  zu  achten;  wobei  sich  äbrigens
von  selbst  versteht,  daß  die  WVollstreckung
fremdrichterlicher  Erkeuntnisse  nur  aleêdann
und  nur  in  se  ferne  Statt  gegeben  werden
könne,  als  ven  auswärtigen  Staaten
gleiche  Grundsäze  rücksichtlich  der  Erkenntnisse
  Unster  Gerichtestellen  beobachtet  werden,
  Doch  sind  Unsee  Gerichesstellen  nicht
eigenmächtig,  sondern  nur  nach  Unserer

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ausdruͤcklichen  Genehmigung,  eine  Retorsion
  geltend  zu  machen,  berechtiget.
München  den  2.  Juni  1311.
Max  Josepfp.
Graf  Retgersberg.
„Hf  königlichen  allerhbchsten  Befehl.

der  General-Sekret##
Nemmer.

Bekanntmachungen.
Die  liegenden  Schulgründe  betreffend.)

Ministertum  des  Innern,

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  Volksschulen  sind  seit  einigen  Jahren
  theils  durch  die  allgemeinen  landesherre
lichen  Vererdnungen  vom  4.  April  18#0  ,
14.  Okrober  1goz  und  10.  Juni  1807,
wodurch  denselben  ein  angemessener  Antherl
an  den  unkuleivirten  Gemeinde-Gründen
eingeräumt  wurde,  theils  durch  Schankungen
  einzelner  Wohlthater  in  den  Besiz  mehrerer,
  ost  beträchrlicher  liegenden  Gründe
gekommen.

Dadurch  ist  eine  reichhaltige  Quelle  flir
Schulen  und  Schullehrer  eröffnet;  nur  müssen
  die  für  die  Schulen  erworbenen  Grundstücke
  sicher  gestellt,  und  nach  den  Foderungen
  der  Kultur  und  einer  guten  Wirthschaft
benüzt  werden.

Da  aber  einige  Lokal:  Schulinspektionen,
wie  bereits  mehrmal  angezeigt  worden  ist,
über  dieses  ihrer  Obsorge  auvertraute  lie