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Jigen Unkergerichte ihre Foderungen geltend
zu machen. .
H.4.DasGesiichu-nVollflreckungeines
fremdrichterlichen Erkenntnisses ist, unter
Beilegung des Urtheils in Original oder
beglaubigter Abschrift, bei dem Appellationsgerichte
des Kreises anzubringen, innerhalb
welches die Exekurion geschehen soll. Diese
Gerichrsstelle hat nach geschöpfter Ueberzeugung,
daß dasselbe nach den Bestimmungen
des C. 1. von einem zuständigen Gerichte
erkannt worden sey, und die Rechtskraft
beschritten habe, wie auch nach Beobachtung
der 5. 2. und 3. enthaltenen Vorschriften,
dem betreffenden Untergerichte den Auftrag
zur Hilfsvollstreckung zu ertheilen.
GS. Der bei einem auswärtigen Gerichte
begründete allgemeine Gerichtsstand des Kon-HKuse
erstreckt sich nicht auf die im Inlande
liegenden Güter des Schuldners oder die
bei inländischen Gerichten anhängigen Prozesse,
so weit nicht durch besendere Uebereinkunft
ein Anders bestimmt ist.
Alle Unsere Gerichts= und andere Behörden
haben sich nach dieser Unscer Verordnung
zu achten; wobei sich äbrigens
von selbst versteht, daß die WVollstreckung
fremdrichterlicher Erkeuntnisse nur aleêdann
und nur in se ferne Statt gegeben werden
könne, als ven auswärtigen Staaten
gleiche Grundsäze rücksichtlich der Erkenntnisse
Unster Gerichtestellen beobachtet werden,
Doch sind Unsee Gerichesstellen nicht
eigenmächtig, sondern nur nach Unserer
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ausdruͤcklichen Genehmigung, eine Retorsion
geltend zu machen, berechtiget.
München den 2. Juni 1311.
Max Josepfp.
Graf Retgersberg.
„Hf königlichen allerhbchsten Befehl.
der General-Sekret##
Nemmer.
Bekanntmachungen.
Die liegenden Schulgründe betreffend.)
Ministertum des Innern,
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Die Volksschulen sind seit einigen Jahren
theils durch die allgemeinen landesherre
lichen Vererdnungen vom 4. April 18#0 ,
14. Okrober 1goz und 10. Juni 1807,
wodurch denselben ein angemessener Antherl
an den unkuleivirten Gemeinde-Gründen
eingeräumt wurde, theils durch Schankungen
einzelner Wohlthater in den Besiz mehrerer,
ost beträchrlicher liegenden Gründe
gekommen.
Dadurch ist eine reichhaltige Quelle flir
Schulen und Schullehrer eröffnet; nur müssen
die für die Schulen erworbenen Grundstücke
sicher gestellt, und nach den Foderungen
der Kultur und einer guten Wirthschaft
benüzt werden.
Da aber einige Lokal: Schulinspektionen,
wie bereits mehrmal angezeigt worden ist,
über dieses ihrer Obsorge auvertraute lie