787
(Die Zuziehung der Bader bei, Berichtigung
des That-Bestandes der Toͤdtung betref-
tend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Balern.
In dem Codex juris Bavarici erimi-
nalis P. II, C. 3, . 2, n. 1, ist ruͤcksicht-
lich der Erhebung des That-Bestandes der
Tödtung verordnet, daß der Leichnam in
Gegenwart eines unparteiischen hledici,
wo einer vorhanden und von dem Gerichts-
Size nicht zu weit entfernt ist, durch zwei
Bader (Chirurgen) geöffnet werden solle.
Da diese Bestimmung mit den neuern Ein-
richtungen des Medizinalwesens in Unserm
Königreiche durchaus nicht mehr vereinbar=
lich, vielmehr durch diese stillschweigend als
aufgehoben zu betrachten ist, gleichwohl aber
bei Unsern Gerichtsstellen deshalb mehrfäl-
tige Zweifel sich ergeben haben, so erklären
Wir hiemit ausdrücklich obgedachte Stelle
für aufgehoben, mit der Bestimmung, daß
in denjenigen Gebietstheilen, wo der Code#
juris Bararici criminalis annoch Giltig-
keit hat, die Erhebung des That= Bestandes der
Tödtung durch Augenschein schon dann,
nach dem berichtlichen Antrage Unsers Ober-
Aopellationsgerichts, für hinreichend zu ach-
ten jey, wenn die Besichtigung des beich-
nams durch den Stadt= oder Landgerichts-
Physikus mit Beiziehung eines verpflichteten
788
Chirurgs geschehen ist. Hiernach ist sich
kuͤnftig zu achten.
Muͤnchen den 16. Juni 1811.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl
der General -Sekretir
Nemmer.
Bekanntmachung.
(Die Resultate der Rechtspflege bei dem Ober-
Appellationsgerichte, und den Gerichten zwei-
ter Instanz vom I. Quartal 1811 betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben aller-
gnäbigst zu beschließen geruht, daß künftig
die Resultate aus den über die Rechtspflege
im Königreiche erstatteten Berichten alle
Quartale durch das Regierungsblatt bekannt
gemacht werden sollen. In Gemähheit die
ses allerhöchsten Befehles wird in nachfol-
genden vier Tabellen die Uebersicht des Zu-
standes der Justiz= Verwaltung bei dem Ober-
Aopellationsgerichte und den Gerichten zwei-
ter Instanz für das I. Quartal 1811 hie-
mit öffentlich mitgetheilr.
München den 12. Juni #811.
Graf Reigersberg.
Durch den Minister
der General-Sekretä#
Remmer.