Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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zen-Tabelle über die sämtlichen in Frage ster 
henden Ortschaften angegeben werden. 
Zmr anschaulichen Darstellung sollen auch 
deutliche und detaillirte Situations-Zeichnun- 
gen mit vorgelegt, und diese entweder aus 
schon vorhandenen Hilfsmitteln, z. B. der 
Kataster und Steuer-Messungs-Kommissionc. 
oder nach Umständen eigens, und wenigstens 
durch deutliche Handrisse, so weit sie zurei- 
chen, hergestellt werden. 
4) Es muß angezeigt werden, welche 
Schule bisher die Kinder elnes solchen An- 
theiles oder Ortes besuche haben und welche 
Schule für ihren Besuch am begquemsten 
gelegen sey? 
5) Der Unmstand, ob bei der Pfarrei, 
zu welcher die Zutheilung geschehen soll, 
dadurch die Ausübung der Seelsorge sowohl 
überhaupr, als insbesondere für das beizu- 
legende Objekt nicht zu beschwerlich werde, 
und ob die Pfarrkirche zur Anfnahme der 
vermehrten Seelenzahl geräumig genug sey, 
darf eben so wenig ausser Acht gelassen wer- 
den, als die Erwägung, welches Recht eine 
solche Gemeinde, deren Aus= und Einpfar- 
rung in Frage kommr, in Ansehung herge- 
brachter Gottesdienste habe, ob diese noth- 
wendig seyen, und wie sie in der Folge 
Statt haben können. 
6) Die Errrägnisse, welche aus dem 
Orte oder Aneheile, der das Objekt der 
Diemembration ist, sowohl für den Pfarrer, 
als den Meßner und Schullehrer nach einem 
Durchschnitte von 10 Jabren sließen, — so 
wie der Berrag der Revenüen der betreffen- 
  
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den beiden Psarreien überhaupt müssen ge- 
nau angegeben und dabei erwogen werden, 
ob allenfalls gegen die Regel der entspre- 
chenden Ueberweisung der pfarrlichen Reve- 
nüen mit dem berreffenden Bezirke, zur Ver- 
meidung einer zu großen Schmlerung der 
Einkünfte der bisherigen Pfarrei mit Aus- 
nahme der in jedem Falle an den neuen 
Seelsorger übergehenden Stolgefälle, ein 
Theil der übrigen pfarrlichen Rente, oder 
dieselbe ganz vorzubehalten seyn moöchte. 
7) Kommn die Errichrung einer neuen 
Pfarrei oder Kuratie für den in solcher Art 
zu trennenden Pfarr-Amtheil in Antrag, so 
muß insbesondere genau untersucht und her- 
gestellc werden, in wie ferne durch die aus 
der berreffenden Gemeinde fließenden Renten 
oder sonst vorhandenen Mittel die zur vollen 
Snustenration des Seelsorgers, dann zur 
Herstellung und Unterhaltung der erfoderli: 
chen Wohnungsgebéude 2c. nöthigen Fonds 
aufgebracht werden können. — Geleiches ist 
auch in Ansehung des Umstandes zu beo- 
bachten, wenn der neuen Pfarrei der ihr 
zugehenden Parzellen wegen, ein Hilfspriester 
nöthig wird. 
8) Die Gemeinde, deren Pfarrverband 
verändert werden soll, muß darüber gehörig 
vernommen werden. Auch muß die Anzeige 
gemacht werden, welche besondere Verblud= 
lichkeiren etwa eine solche Gemeinde zu ih- 
rer ganzen bishertgen Pfarr-Gemeinde oder 
der Pfarret trage. 
9) Die betreffenden beiden Pfarrer, so- 
wohl jener von dem ein Theil abgepfarrt, 
(63°)
	        
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