979
Zweites Statut.
Tirel III.
Von den Wirkungen der Bildung der Ma-
jerate.
Abschnitt 2.
Veon der Wirkung der Bildung der Masorate
in Hinsicht auf die Güter, woraus sie
bestehen.
#
Von der Eigenschaft der Gürer.
Art. 40. Die Güter, welche die Majo-
rate bilden, sind unverdußerlich; sie können
weder verpfänder, noch in Beschlag (genom-
men werden. Nichts desto weniger dürfen die
Kinder des Stifters, die für ihren Pflicht-
theil nicht aus den freien Gütern ihres Var
ters befriediget worden, dessen Ergänzung
aus den Gütern sodern, welche von dem Va-
ter für die Majorats-Stiftung gegeben wor-
den sind.
Art. 41. Jeder Akt des Titelträgers von
Verkauf, Schankung oder anderen Vercusse-
rung dieser Besizungen, jeder Akt, der sie
mit einem Hrtvilegium oder mit einer Hypo-
thek beschweren, jedes Urtheil, das solche
Akte gültig erklären würde, sind, außer den
hier unten ausgedrückten Fällen, null und
nichtig.
Art. 42. Die Nichtigkeit der Urtheile
soll durch Unsern Staatsrath in der durch
Unsere Dekrete vom 11. Juni und a#. Juli
1800, die Angelegenheiten der Verwaltungs-
Streitigkeiten betreffend, vorgeschriebenen
Form, es sey nun auf Veranstaltung des
Tuelträgers des Majorats, oder auch auf
930
Nachsuchung des General: Prokuraters des
Siegelamtes der Titel, ausgesprochen werden.
Art. 43. Wu verbieten den Notaren,
diese im Artikel Al. erwähnten Akten anzuneh-
men, den Vorgesezten der Einregistrirung, sie
einzutragen, und den Richtern, ihre Gültig-
keit auszusprechen.
Art. 44. Wir verbieten gleichermassen
allen Wechsel- Agenren bei Absezung, ja so-
gar unter noch viel schwererer Ahndung, und
wenn der Fall eintritt, unter der Stcafe in
die Kosten, den Schaden und die Interessen
verurtheilt zu werden, auf gerade oder indie
rekte Art die Inskriptionen und Aktien der
Bank, die mit dem im Artikel §. festgesezeen
Stempel bezeichner sind, zu negoziren.
Art. 45. Die Güter der Majorate können
nicht mit irgend einer gesezlichen uoch gericht-
lichen Hypethek belegt werden.
Art. 46. Wenn jedoch in Gemäßheit
einer legalen, vor Beohachtung der Forma
litcten des Art. 13. erworbenen, nach Vor-
schrift des Coder Napoleon nicht befreiren oder
erfüllten Hypothek, eine Verringerung des
Werths der Majorats-Güter elnereten sollte,
so muß der Titular, wenn er dazu aufgefo-
dert wird, die zur Dotation seines Titels ge-
hörigen Güter, die durch die Wirkung der
Hopothek davon distrahirt worden sind, er-
gänzen oder ersetzen.
. 2.
Vom Genuß bieser Gücter.
Art. 47. Der Genuß der Güter folgt
dem Titel auf alle Köpfe, auf welchen er nach
den Verfügungen des Art. 34. haftet.