Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Zweites Statut. 
Tirel III. 
Von den Wirkungen der Bildung der Ma- 
jerate. 
Abschnitt 2. 
Veon der Wirkung der Bildung der Masorate 
in Hinsicht auf die Güter, woraus sie 
bestehen. 
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Von der Eigenschaft der Gürer. 
Art. 40. Die Güter, welche die Majo- 
rate bilden, sind unverdußerlich; sie können 
weder verpfänder, noch in Beschlag (genom- 
men werden. Nichts desto weniger dürfen die 
Kinder des Stifters, die für ihren Pflicht- 
theil nicht aus den freien Gütern ihres Var 
ters befriediget worden, dessen Ergänzung 
aus den Gütern sodern, welche von dem Va- 
ter für die Majorats-Stiftung gegeben wor- 
den sind. 
Art. 41. Jeder Akt des Titelträgers von 
Verkauf, Schankung oder anderen Vercusse- 
rung dieser Besizungen, jeder Akt, der sie 
mit einem Hrtvilegium oder mit einer Hypo- 
thek beschweren, jedes Urtheil, das solche 
Akte gültig erklären würde, sind, außer den 
hier unten ausgedrückten Fällen, null und 
nichtig. 
Art. 42. Die Nichtigkeit der Urtheile 
soll durch Unsern Staatsrath in der durch 
Unsere Dekrete vom 11. Juni und a#. Juli 
1800, die Angelegenheiten der Verwaltungs- 
Streitigkeiten betreffend, vorgeschriebenen 
Form, es sey nun auf Veranstaltung des 
Tuelträgers des Majorats, oder auch auf 
  
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Nachsuchung des General: Prokuraters des 
Siegelamtes der Titel, ausgesprochen werden. 
Art. 43. Wu verbieten den Notaren, 
diese im Artikel Al. erwähnten Akten anzuneh- 
men, den Vorgesezten der Einregistrirung, sie 
einzutragen, und den Richtern, ihre Gültig- 
keit auszusprechen. 
Art. 44. Wir verbieten gleichermassen 
allen Wechsel- Agenren bei Absezung, ja so- 
gar unter noch viel schwererer Ahndung, und 
wenn der Fall eintritt, unter der Stcafe in 
die Kosten, den Schaden und die Interessen 
verurtheilt zu werden, auf gerade oder indie 
rekte Art die Inskriptionen und Aktien der 
Bank, die mit dem im Artikel §. festgesezeen 
Stempel bezeichner sind, zu negoziren. 
Art. 45. Die Güter der Majorate können 
nicht mit irgend einer gesezlichen uoch gericht- 
lichen Hypethek belegt werden. 
Art. 46. Wenn jedoch in Gemäßheit 
einer legalen, vor Beohachtung der Forma 
litcten des Art. 13. erworbenen, nach Vor- 
schrift des Coder Napoleon nicht befreiren oder 
erfüllten Hypothek, eine Verringerung des 
Werths der Majorats-Güter elnereten sollte, 
so muß der Titular, wenn er dazu aufgefo- 
dert wird, die zur Dotation seines Titels ge- 
hörigen Güter, die durch die Wirkung der 
Hopothek davon distrahirt worden sind, er- 
gänzen oder ersetzen. 
. 2. 
Vom Genuß bieser Gücter. 
Art. 47. Der Genuß der Güter folgt 
dem Titel auf alle Köpfe, auf welchen er nach 
den Verfügungen des Art. 34. haftet.
	        
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