Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Art. 48. Beim Hineritte des Titeltrd- 
gers, er hinterlasse nun eine mäanliche Nach- 
kommenschaft, oder das Magorat erlsche aus 
Mangel dieser, oder werde außer der männ= 
lichen einie übertragen, soll seine Witewe 
das Recht zu einer Pension haben, welche 
von dem Einkommen der Güter, die dem Ma- 
jorate gewidmet sind, genommen wird. 
Art. 40. Diese Pension soll aus der 
Hälfte des Ertrags bestehen, wenn das Ma- 
jorat erloschen oder übertragen ist, und aus 
dem Driteheil, wenn das Majorat noch he- 
steht. Im lehten Falle soll 1) die Den- 
sion nur insoferne entrichtet werden, als das 
Einkommen, welches die Wittewe aus ihren 
persönlichen Gücern bezieht, jenem nicht gleich 
kommr, welches die Pensson ihr gegeben haben 
würde, und a) nur so lange, als sie im Witt- 
wenstande bleibr, oder sich mit Unserer Er- 
laubniß verheurathet. 
Art. so. Der Titular des Majorats 
soll gehalten seyn: 
1) Die Auflagen und andere reellen Lasten 
abzutragen; 
2) die Guͤter als guter Famllien - Vater zu 
nunnterhalten; 
) die Pension der Wierwe des vorhergehen- 
den Titelträgers zu bezahlen; 
4) die Schulden dieses Titelträgers, für 
welche, nach den Bestimmungen des Arr. 
52. die Einkünfte hätcen delegirt werden 
können, zu bezahlen, ohne daß jedoch der 
wirkliche Tirelträger verpflichtet wäre, da! 
zu mehr ale ein Drittheil des Ertwages der 
  
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Guͤter, waͤhrend der ersten zwei Jahre 
seines Genusses zu verwenden; 
5) in Ermangelung anderer hinlänglicher 
Güter, die Schulden der Art zu bezahlen, 
deren im Art. al#o#. des Coder Rapoleon 
Erwähnung geschiehtn, und die durch den 
verstorbenen Vater oder die Murtee des 
gegenwärtigen Titularen hinterlassen wor- 
den sind. Zu dieser Zahlung kann er 
jedoch nur bis zu dem Betrag deo Ein- 
kommens von einem Jahre angehalten 
werden. « 
Akt.sk.D«ie Einkuͤnfte des Majorats 
koͤnnen nicht in Beschlag genommen werden, 
ausgenommen in den Fällen und in dem Ver- 
hälmis, worin sie härten velegirt werden 
können. 
Art. sa. Sie können nichr delegirt wer- 
den, ausgenommen für prlvilegirte Schulden, 
von welchen im Art. alol. des Coder Na- 
poleon die Rede ist, und kraft der Nro. 4. 
und 5. bes Art. 2103. aber die Delegation 
ist, wegen dieser lezten Ursache nur in so ferne 
erlaubt, als die Reparaturen jene nicht über= 
treffen, die den Nuzniessern zur bast fallen. 
In einem und dem andern Falle sinder die 
Delegation zur f# die Galste der Enkünkte 
· statt. 
Art. 53. Winn sich Faͤlle ereignen, die 
ansehnliche Arbeiten oder Reparaturen an den 
Geb-äuden oder den Besizungen, aus welchen 
das Majorat bestehr, erheischen, und die 
Summe übersteigen, deren Dispostrion nach, 
obiger Vorschrift erlaube ist, so soll, wenm 
(cor)
	        
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