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Art. 48. Beim Hineritte des Titeltrd-
gers, er hinterlasse nun eine mäanliche Nach-
kommenschaft, oder das Magorat erlsche aus
Mangel dieser, oder werde außer der männ=
lichen einie übertragen, soll seine Witewe
das Recht zu einer Pension haben, welche
von dem Einkommen der Güter, die dem Ma-
jorate gewidmet sind, genommen wird.
Art. 40. Diese Pension soll aus der
Hälfte des Ertrags bestehen, wenn das Ma-
jorat erloschen oder übertragen ist, und aus
dem Driteheil, wenn das Majorat noch he-
steht. Im lehten Falle soll 1) die Den-
sion nur insoferne entrichtet werden, als das
Einkommen, welches die Wittewe aus ihren
persönlichen Gücern bezieht, jenem nicht gleich
kommr, welches die Pensson ihr gegeben haben
würde, und a) nur so lange, als sie im Witt-
wenstande bleibr, oder sich mit Unserer Er-
laubniß verheurathet.
Art. so. Der Titular des Majorats
soll gehalten seyn:
1) Die Auflagen und andere reellen Lasten
abzutragen;
2) die Guͤter als guter Famllien - Vater zu
nunnterhalten;
) die Pension der Wierwe des vorhergehen-
den Titelträgers zu bezahlen;
4) die Schulden dieses Titelträgers, für
welche, nach den Bestimmungen des Arr.
52. die Einkünfte hätcen delegirt werden
können, zu bezahlen, ohne daß jedoch der
wirkliche Tirelträger verpflichtet wäre, da!
zu mehr ale ein Drittheil des Ertwages der
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Guͤter, waͤhrend der ersten zwei Jahre
seines Genusses zu verwenden;
5) in Ermangelung anderer hinlänglicher
Güter, die Schulden der Art zu bezahlen,
deren im Art. al#o#. des Coder Rapoleon
Erwähnung geschiehtn, und die durch den
verstorbenen Vater oder die Murtee des
gegenwärtigen Titularen hinterlassen wor-
den sind. Zu dieser Zahlung kann er
jedoch nur bis zu dem Betrag deo Ein-
kommens von einem Jahre angehalten
werden. «
Akt.sk.D«ie Einkuͤnfte des Majorats
koͤnnen nicht in Beschlag genommen werden,
ausgenommen in den Fällen und in dem Ver-
hälmis, worin sie härten velegirt werden
können.
Art. sa. Sie können nichr delegirt wer-
den, ausgenommen für prlvilegirte Schulden,
von welchen im Art. alol. des Coder Na-
poleon die Rede ist, und kraft der Nro. 4.
und 5. bes Art. 2103. aber die Delegation
ist, wegen dieser lezten Ursache nur in so ferne
erlaubt, als die Reparaturen jene nicht über=
treffen, die den Nuzniessern zur bast fallen.
In einem und dem andern Falle sinder die
Delegation zur f# die Galste der Enkünkte
· statt.
Art. 53. Winn sich Faͤlle ereignen, die
ansehnliche Arbeiten oder Reparaturen an den
Geb-äuden oder den Besizungen, aus welchen
das Majorat bestehr, erheischen, und die
Summe übersteigen, deren Dispostrion nach,
obiger Vorschrift erlaube ist, so soll, wenm
(cor)