Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

985 
Art. 63. Wenn Wir glauben, den Be- 
richt genehmigen zu muͤssen, so sollen Patent- 
briefe ausgefertiget werden. Die Ausliefe- 
rung, Einregistrirung, Bekanntmachung und 
Transskription geschieht wie im ersten Titel. 
Die Guͤter, deren Veraͤusserung erlaubt wird, 
kehren von diesem Augenblick an wieder in den 
Verkehr zuruͤck. 
Art. 64. Der Verkaufs= oder Tausch- 
Vertrag, eder der Zuschlag soll in Gegen- 
wart des General: Prokurators des Conseils 
des Siegelamtes der Tütel, oder seines Ab- 
geordneten statt haben. 4 
Art. 658. Jeder Zuschlag, jeder Ver- 
kauf oder Tausch, bei dem irgend eine der in 
den vorhergehenden Artikeln des gegenwärti- 
gen Abschnins festgesezten Formalitäten nicht 
beobachtcer worden wäre, soll nichtig und wir- 
kungslos seyn. 
Art. 66. Die Michtigkeie soll durch Un- 
sern Staatsrath ausgesprochen werden, der 
nach den in den Dekreten vom 11. Juni und 
22. Juli 1806. vorgeschriebenen Formen, und 
auf Betreiben des General-Prokurators ver- 
faͤhrt. Wir verbieten Unsern Tribunalen und 
Gerichtshofen daruͤber zu erkennen. 
Art. 67. Der Erwerber ist. Kraft des 
Gesezes dem Titelträger die Interessen deo 
Kaufschillings bis zur Bezahlung schuldig, 
dafern dieselben auch nicht stipulirt worden 
wären,, und ohne daß darüber ein Urcheil nö- 
ehig sey. Er wird nur dadurch davon be- 
freit, wenn er die Kaufsumme in den übenein- 
gekommenen Terminen in die Tilgungs: Kasse 
  
986 
zahlt,“ die dem Titeltraͤger die Zinsen eut- 
richten wird. 
II. Wbschnitt. 
Von der Wiederanlegung des Kaufs, Preises 
der verdusserten Güter. 
Art. 68. Die Wiederanlegung des Kauf- 
schillings der verdusserten Güter soll in den 
sechs Monaten der Veräusserung vor sich ge- 
hen, und auf Güter von der Natur derjeni- 
gen, die vermöge des Artikels 1. und 2. des 
gegenwärtigen Dekrets die Masorace bilden 
müssen, geschehen. Sie soll nach folgenden 
Formalitäkten und auf folgende Weise bewerk- 
stelliget werden. 
aArt. 69. Der Titeltraͤger, wenn er Wil- 
lens ist, die Wiederanlegung auf reelle un- 
bewegliche Guͤter zu machen, soll dem Con- 
seil des Siegelamtes der Titel vorlegen: 
1) das Verzeichniß der Guͤter, die er zu er- 
werben wuͤnscht; 
2). die Titel, die ihre Eigenschaft und ihren 
Werth darthun; « , 
3) die Beweise, die ihren Ertrag beur- 
kunden; 
4) und nach Beschaffenheit der Umstände 
auch die Verkaufs= Bedingniss e. 
Art. 70. Der Rath, nachdem er die 
noͤthigen Erkundigungen eingezogen hat, ent- 
wirft seinen Bericht, der Uns durch den Erz- 
kanzler zugestellt wird, damit Wir schließlich 
darüber erkennen, was den Umständen ange- 
gemessen seyn wird. 
Act. 71. Im Falle, wo Wir es niche 
für rathsam halten sollten, die Erwerbung zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.