Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLVI. Band. (46)

Zu  Art.  44  u.  22  des  Not.-Gef.  197

terlegung  offener  Privaturkunden  beim  Notare  nach
Art.  22  des  Not.-Geſ.  als  eine  beſondere  Form  der
-Notariats8urkunden  geſeßlich  beſteht,  hat  der  oberſte
Gericht8hof  anerkannt  (S.  v.  E.  V  S.  784).
„Das  vom  Unterrichter  angezogene  Urtheil  --Bl.
  f.  RA.  Bd.  43  S.  211  --  quadrirt  nicht  auf
die  vorliegenden  Fälle  und  iſt  daher  unbeheflich  für
die  aufgeſtellte  Rechtsanſchauung.  Dort  hatte  nicht
eine  Hinterlegung  von  Privaturkunden  zu  dem  Zwee,
um  ihnen  die  Eigenſchaft  einer  Notariat8urkunde  zu
verleihen,  unter  Einhaltung  der  in  Art.  22  vorgeſchriebenen
  Förmlichkeiten  ſtattgefunden,  ſondern  in
dem  entſchiedenen  Falle  war  der  Privatvertrag  dem
Notar  lediglich  zur  Beglaubigung  der  Unterſchriften
  den  Kontrahenten  vorgelegt  worden  und  blieb  in
dieſer  Geſtalt  beim  Notar  liegen.  Gerade  aus
dieſem  Grunde  wurde  dieſer  Urkunde  eine  notarielle
Eigenſchaft  nicht  beigelegt,  weil  die  Vorausſekzungen
des  Art.  22  des  Not.-  Geſ.  nicht  gegeben  waren,
weil  in8beſondere  über  die  Hinterlegung  der  Urkunde
ein  Notariatsakt  nicht  aufgenommen  worden  ſei").
„Der  Unterrichter  erkennt  ſelbſt  an,  daß  das
Geſeß  nicht  auf  die  Schriftform,  ſondern  auf  die
Erklärung  des  Willens  den  Abſchluß  des  Geſchäfts
coram  notario  Gewicht  legt.  Dieſe  Vorausſekungen
  ſind  hier  gegeben,  denn  durch  die  Anerkennung
des  vorher  vereinbarten  ſchriftlichen  Vertrags  18)
vor  dem  Notar  und  die  hierüber  aufgenommene

28)  Zu  wiederholen  iſſd  daß  ein  Vertrag,  der  anerkannt
werden  konnte,  mangels  der  Weſensform  no<  gar
nicht  beſtand.  Das  Landgericht  betont  immer  die  erfolgte
  „Anerkennung.  Dieſe  Anerkennung  iſt  eine
nothwendige  Vorausſezung  der  Hinterlegung  und
dieſe  ſhon  von  ſelbſt  bethätigt.  Die  Hervorhebung
dieſer  Anerkennung  in  der  Urkunde  hat  daher  keine
beſondere  Bedeutung.