Zu Art. 44 u. 22 des Not.-Gef. 197
terlegung offener Privaturkunden beim Notare nach
Art. 22 des Not.-Geſ. als eine beſondere Form der
-Notariats8urkunden geſeßlich beſteht, hat der oberſte
Gericht8hof anerkannt (S. v. E. V S. 784).
„Das vom Unterrichter angezogene Urtheil --Bl.
f. RA. Bd. 43 S. 211 -- quadrirt nicht auf
die vorliegenden Fälle und iſt daher unbeheflich für
die aufgeſtellte Rechtsanſchauung. Dort hatte nicht
eine Hinterlegung von Privaturkunden zu dem Zwee,
um ihnen die Eigenſchaft einer Notariat8urkunde zu
verleihen, unter Einhaltung der in Art. 22 vorgeſchriebenen
Förmlichkeiten ſtattgefunden, ſondern in
dem entſchiedenen Falle war der Privatvertrag dem
Notar lediglich zur Beglaubigung der Unterſchriften
den Kontrahenten vorgelegt worden und blieb in
dieſer Geſtalt beim Notar liegen. Gerade aus
dieſem Grunde wurde dieſer Urkunde eine notarielle
Eigenſchaft nicht beigelegt, weil die Vorausſekzungen
des Art. 22 des Not.- Geſ. nicht gegeben waren,
weil in8beſondere über die Hinterlegung der Urkunde
ein Notariatsakt nicht aufgenommen worden ſei").
„Der Unterrichter erkennt ſelbſt an, daß das
Geſeß nicht auf die Schriftform, ſondern auf die
Erklärung des Willens den Abſchluß des Geſchäfts
coram notario Gewicht legt. Dieſe Vorausſekungen
ſind hier gegeben, denn durch die Anerkennung
des vorher vereinbarten ſchriftlichen Vertrags 18)
vor dem Notar und die hierüber aufgenommene
28) Zu wiederholen iſſd daß ein Vertrag, der anerkannt
werden konnte, mangels der Weſensform no< gar
nicht beſtand. Das Landgericht betont immer die erfolgte
„Anerkennung. Dieſe Anerkennung iſt eine
nothwendige Vorausſezung der Hinterlegung und
dieſe ſhon von ſelbſt bethätigt. Die Hervorhebung
dieſer Anerkennung in der Urkunde hat daher keine
beſondere Bedeutung.