Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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§. co. Was an Auf’ und Abladungs- 
Gebühren zu enrrichten ist, findet sich an jeder- 
Halle angeschlagen. 
C. 91. Die Abholung der Güter und Waa- 
ren aus den Hallen kann jeder Jollpflichrige 
auf die ihm selbst belicbige Weise besorgen: 
nur darf er hiezu die Amtediener nicht ge- 
brauchen. 
XII. Abschnitt. 
Die Weggelds-Entrichtung für 
Reisende mit leichtem Fuhrwerke 
und dem Postwagen. 
F. o2. Alle aus dem Aus lande nach dem 
Inlande, eder von dem Inlande nach dem 
Auslande, so wie auch alle im Inlande 
ohne oder mit Uebertretung der Grenze im 
Königreiche mit Post= Lohn= oder eigenen. 
Pserden reisende Personen sind schuldig und 
gehalten, das Weggeld mic zwei Kreuzer 
von jedem Pferde, und von jeder 
Stunde zu bezahlen. 
Alle diese Reisenden, müssen an Orten, 
wo selbst eine Mam-, Hall-Hostirung, oder- 
Weggelds= Sgation errichter ist, bel dieser; 
an Orten aber, wo eine solche nicht bestehr, 
bei der daselbst befindlichen Posthaltung, oder 
im Fall auch eine solche nicht vorhanden. 
wäre, bei derjenigen Posthaltung, die sie 
auf ihrer Reise zuerst betreten, sich melden, 
die vorhabende Routs angeben, und hienach 
die trressenden Weggelds-Beträge entrichten.. 
Sie erhalten darüber einen Maut-Netse= 
DHaß, der für die ganze Länge der angege- 
benen Route giltig ist. 
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§. 93. Jeder Reisende ist verbunden bei 
den treffenden Weggelds-Postirungen auf An- 
rufen zu halten, seinen Maut-Paß vorzulegen, 
und dadurch die Ueberzeugung zu geben, daß 
das Weggeld berichriger sei, wonach er von 
allen weitern Beldstigungen und Umrrieben 
enthoben ist. 
6. o. Dasjenige Hallamt oder diesenige 
Weggelds-Postirung, welcher ein Maut-Paß 
vorgelegt wird, der die Reise-Noure als 
bereits vollführt nachweiset, ha# solchen ab- 
zunehmen, und einzuziehen. 
C. os. Seze der Reisende seine Reise wei- 
ter sort, so wird ihm für die, noch zurück- 
zulegende Strecke ein neuer Daß unter Erhe- 
bung der treffenden Gebühr ertheilt, welchen 
in der Folge diesenige Poskhaltung oder Maut- 
Postirung einzuziehen hat, die er entweder an 
dem Orte der vollendeten Reise selbst, oder an 
dem diesem zunächst liegenden befindlich ist. 
6. 96. Wie sich gegen Reisende bei ver- 
#nderten Routen, oder andern Verfällen 
benommen werden solle, wird den Weggelds- 
Pestirungen in einer besenderen Instruktion 
vorgeschrieben werden, wovon auf Verlangen 
den Passagiers die Einsicht zu gestatten ist. 
XIII. Abschnitt. 
Von der Weggelds Entrichrung für 
das Fuhrwerk der Landkutschen 
und Kaufmanns, Gefährte:. 
K. 7. Genanntes Fuhrwerk ist durchaus 
Weggeldpflichtig, auch wenn es die Grenze- 
des Königreiche nicht überschreiter-
	        
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