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§. co. Was an Auf’ und Abladungs-
Gebühren zu enrrichten ist, findet sich an jeder-
Halle angeschlagen.
C. 91. Die Abholung der Güter und Waa-
ren aus den Hallen kann jeder Jollpflichrige
auf die ihm selbst belicbige Weise besorgen:
nur darf er hiezu die Amtediener nicht ge-
brauchen.
XII. Abschnitt.
Die Weggelds-Entrichtung für
Reisende mit leichtem Fuhrwerke
und dem Postwagen.
F. o2. Alle aus dem Aus lande nach dem
Inlande, eder von dem Inlande nach dem
Auslande, so wie auch alle im Inlande
ohne oder mit Uebertretung der Grenze im
Königreiche mit Post= Lohn= oder eigenen.
Pserden reisende Personen sind schuldig und
gehalten, das Weggeld mic zwei Kreuzer
von jedem Pferde, und von jeder
Stunde zu bezahlen.
Alle diese Reisenden, müssen an Orten,
wo selbst eine Mam-, Hall-Hostirung, oder-
Weggelds= Sgation errichter ist, bel dieser;
an Orten aber, wo eine solche nicht bestehr,
bei der daselbst befindlichen Posthaltung, oder
im Fall auch eine solche nicht vorhanden.
wäre, bei derjenigen Posthaltung, die sie
auf ihrer Reise zuerst betreten, sich melden,
die vorhabende Routs angeben, und hienach
die trressenden Weggelds-Beträge entrichten..
Sie erhalten darüber einen Maut-Netse=
DHaß, der für die ganze Länge der angege-
benen Route giltig ist.
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§. 93. Jeder Reisende ist verbunden bei
den treffenden Weggelds-Postirungen auf An-
rufen zu halten, seinen Maut-Paß vorzulegen,
und dadurch die Ueberzeugung zu geben, daß
das Weggeld berichriger sei, wonach er von
allen weitern Beldstigungen und Umrrieben
enthoben ist.
6. o. Dasjenige Hallamt oder diesenige
Weggelds-Postirung, welcher ein Maut-Paß
vorgelegt wird, der die Reise-Noure als
bereits vollführt nachweiset, ha# solchen ab-
zunehmen, und einzuziehen.
C. os. Seze der Reisende seine Reise wei-
ter sort, so wird ihm für die, noch zurück-
zulegende Strecke ein neuer Daß unter Erhe-
bung der treffenden Gebühr ertheilt, welchen
in der Folge diesenige Poskhaltung oder Maut-
Postirung einzuziehen hat, die er entweder an
dem Orte der vollendeten Reise selbst, oder an
dem diesem zunächst liegenden befindlich ist.
6. 96. Wie sich gegen Reisende bei ver-
#nderten Routen, oder andern Verfällen
benommen werden solle, wird den Weggelds-
Pestirungen in einer besenderen Instruktion
vorgeschrieben werden, wovon auf Verlangen
den Passagiers die Einsicht zu gestatten ist.
XIII. Abschnitt.
Von der Weggelds Entrichrung für
das Fuhrwerk der Landkutschen
und Kaufmanns, Gefährte:.
K. 7. Genanntes Fuhrwerk ist durchaus
Weggeldpflichtig, auch wenn es die Grenze-
des Königreiche nicht überschreiter-