1377
Die Entrichtung des Weggelds fuͤr das-
selbe ist drei Kreuzer vonjedem Mähn.
Stück und von jeder Stunde.
Die Erhebung und Bescheinigung dessel-
ben geschleht auf dieselbe Art, wie in dem
vorstehenden Abschnitt bestimmt ist.
XIV. Abschnitt.
Von der Weggelds-Entrichtung
fuͤr das inländische Güter-Fuhr-
werk.
K(. 98. Unter dem inländischen Güter"
Fuhrwerk ist dasjenige zu verstehen, welches
Ladungen hat, die ohne Ueberschreitung der
Grenze an einem Orte im Känigreich auf-
und an einem andern in demselben wieder
#bgeladen werden.
Für dieses wird das Weggel# ren jedem
Mähnstücke und von seder Stunde
mit drei Kreuzer entrrichtet.
Die Erhebung des Weggeldes ven diesem
Fuhrwerke geschieht von Halle zu Halle, und
an Strassen, wo sich keine Hallen befinden,
von Poslirung zu Postirung, bis eine Halle
erreicht wird.
Diesen Weggelds-Pflichtigen werden die
geleistete Jahlungen mit Weggelds-Polleten
bescheint, welche sie stets nach Ausschrist
abzulegen hat.
XV. Abschnitt.
Von der Weggelds-Entrichtung
des ausländischen Güter-Fuhr-
werke.
C. 99. Unter ausländischem Fuhrwerke
ist dasjenige begriffen, was auf seinem Zuge
die Grenzen des Käönigreiches herein, oder
hinaus überschreitet.
7375
Auch für dleses ist die Weggelds-Auflage
drei Kreuzer von je dem Mähnstücke
und von jeder Srunde.
Die Eitrichtung derselben geschieht, wenn
der Zux von dem In= nach dem Auslande
gehr, bei jener Weggelds-Posiirung, die zu-
erst betreten wird, und zwar für die ganze
Strecke bis zum ersten Hallamte, von da
bis zur treffenden weitern Halle, oder bis
zur Austritts-Postirung.
Das von dem Aus= in das Inland kom
mende Fuhrwerk hat die erste Zahlung aus-
schließlich bei den Eintritts= Postirungen bis
zur ersten Halle, von dieser bis zur zweiten,
und so fort zu leisten.
Alle diese Zahlungen werden durch Weg-
gelds-Polleten bescheint.
XVI. Abschnitt.
Weitere Besiimmung über die Ens
richtung des Weggelds.
g. roo. Alle sowohl aus: als inländische
Güterwägen mussen bei jenen Maut' und
Hall-Hostirungen, welche große Land-Maut-
Waagen bestzen, auf selbe gebracht, und dar-
auf gewogen werden.
C. 101. Zeigt sich hienach, daß die Gesamt-
Last eines Güter-Wagens das Gewicht von
108 SZentner (cinschliessig der Last des Wagens)
nicht überschreitet, so erfolgt die Erhebung des
Weggeldes nach der Tariff-Bestimmung.
Würde aber die Gesamt-ast ros Zent-
ner übersteigen, so muß das Weggeld durch-
gehends mir # kr. vom Pferde und von der
Stund erhoben werden,
Die Gesamt-basten eines Güter-Wagens
aber 144 Zentner, darf aber in keimem Fal-
le zugestanden werden. #
(Obs)