Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Die Entrichtung des Weggelds fuͤr das- 
selbe ist drei Kreuzer vonjedem Mähn. 
Stück und von jeder Stunde. 
Die Erhebung und Bescheinigung dessel- 
ben geschleht auf dieselbe Art, wie in dem 
vorstehenden Abschnitt bestimmt ist. 
XIV. Abschnitt. 
Von der Weggelds-Entrichtung 
fuͤr das inländische Güter-Fuhr- 
werk. 
K(. 98. Unter dem inländischen Güter" 
Fuhrwerk ist dasjenige zu verstehen, welches 
Ladungen hat, die ohne Ueberschreitung der 
Grenze an einem Orte im Känigreich auf- 
und an einem andern in demselben wieder 
#bgeladen werden. 
Für dieses wird das Weggel# ren jedem 
Mähnstücke und von seder Stunde 
mit drei Kreuzer entrrichtet. 
Die Erhebung des Weggeldes ven diesem 
Fuhrwerke geschieht von Halle zu Halle, und 
an Strassen, wo sich keine Hallen befinden, 
von Poslirung zu Postirung, bis eine Halle 
erreicht wird. 
Diesen Weggelds-Pflichtigen werden die 
geleistete Jahlungen mit Weggelds-Polleten 
bescheint, welche sie stets nach Ausschrist 
abzulegen hat. 
XV. Abschnitt. 
Von der Weggelds-Entrichtung 
des ausländischen Güter-Fuhr- 
werke. 
C. 99. Unter ausländischem Fuhrwerke 
ist dasjenige begriffen, was auf seinem Zuge 
die Grenzen des Käönigreiches herein, oder 
hinaus überschreitet. 
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Auch für dleses ist die Weggelds-Auflage 
drei Kreuzer von je dem Mähnstücke 
und von jeder Srunde. 
Die Eitrichtung derselben geschieht, wenn 
der Zux von dem In= nach dem Auslande 
gehr, bei jener Weggelds-Posiirung, die zu- 
erst betreten wird, und zwar für die ganze 
Strecke bis zum ersten Hallamte, von da 
bis zur treffenden weitern Halle, oder bis 
zur Austritts-Postirung. 
Das von dem Aus= in das Inland kom 
mende Fuhrwerk hat die erste Zahlung aus- 
schließlich bei den Eintritts= Postirungen bis 
zur ersten Halle, von dieser bis zur zweiten, 
und so fort zu leisten. 
Alle diese Zahlungen werden durch Weg- 
gelds-Polleten bescheint. 
XVI. Abschnitt. 
Weitere Besiimmung über die Ens 
richtung des Weggelds. 
g. roo. Alle sowohl aus: als inländische 
Güterwägen mussen bei jenen Maut' und 
Hall-Hostirungen, welche große Land-Maut- 
Waagen bestzen, auf selbe gebracht, und dar- 
auf gewogen werden. 
C. 101. Zeigt sich hienach, daß die Gesamt- 
Last eines Güter-Wagens das Gewicht von 
108 SZentner (cinschliessig der Last des Wagens) 
nicht überschreitet, so erfolgt die Erhebung des 
Weggeldes nach der Tariff-Bestimmung. 
Würde aber die Gesamt-ast ros Zent- 
ner übersteigen, so muß das Weggeld durch- 
gehends mir # kr. vom Pferde und von der 
Stund erhoben werden, 
Die Gesamt-basten eines Güter-Wagens 
aber 144 Zentner, darf aber in keimem Fal- 
le zugestanden werden. # 
(Obs)
	        
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