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3. Staats- und Kabinets-Kouriete, wenn
sie sich als solche legitimiren,
4. ordinaͤre Posten und Estaffeten, sodann
Retour-Postpferde,
5. Unsere Militaͤr-Kommandos samt Fuhr-
wesen und Bagage-Wägen, beide leztere
müssen, wenn sie einzeln sahren, entwe-
der von Fuhrwesens-Soldaten geführe,
oder von Militär-Personen escortirt senn,
6. alles Salz-Fuhrwerk, wenn seine Ladung.
rein und unvermischt mit andern Gegen-
stinden ist; im gegentheiligen Falle wird
das ganze Weggeld erhoben, welche Erhe-
bung auch durchgehends für dasjenige Fuhr=
werk eintritt, welches Bergwerks-Prodnukte.
oder sonstige Aerarial-Güter geladen hat.)
. rlo. B) Vom Weggelde inner Landes-
ohne Uebertretung der Grenze fund feei-
1. Alles inländische Oekonomie-Fuhrwerk,
welches unvermischt mit Gegenständen der
Fabrikation, der Gewerbe, und des Han-
dels folgendes zur Ladung har.
Getreid aller Gattung, und Mehl, Feld-
und Garten-Früchte aller Art, auch Obst,
Heu,
Stroh „
Streun,
Dung,
Troͤber,
Holz,
Bau-, und —
Sruchsteine,
Kohlen, Lederlehe und Rinden,
Gips *ê
Sand,
Bier.
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Diese Artikel müssen jedoch um die Weg-
gelds-Freiheit behaupten zu können, mit den
eigenen Mähnstücken des Landmanns geführt
werden, sodann
das Vieh jeder Gattung!
z. Alle Unsere in Activität stehende Eivil-
und Milirär-Bedienstere, wenn sie in 111
serm Dienste innerhalb ihreo Amts-Bezir=
kes reisen.
Auf Strassen ansserhalb ihres Anus-
Bezirke aber muͤssen sie das Weggeld ent-
richten, und zwar bei der Weggelds-Po-
stirung ihres Wohnortes, oder wenn teme
daselbst befindlich ist, bei der ersten die sie.
betreten, für ihre Zanze Reise-Rente, und'
auf Pässe, welche ihnen in Handen bleie-
ben, deren Betrag ste sodaonn in Bercch-
nung bringen können.
3. Alle leichte Fuhrwerke, die von einer
Weggelds-Pestirung abgehen, und ihre
Tour vollenden, ohne die nächst gelegene-
zu überschreiten.“
§. 111. C) Vom Weggeld= Surroggte-
sind befreit:
1. alle Reitpferde zum Dienste Unserer Ar-
mee für jene Zahl, wofür sie nach. Um
serem Reglement die Nationen erhasten.
2. Unsere Artillerie= und Fuhrwesens-ferde,
3. alle Pferde der Posthalter, Lohnkutscher
Fuhr und Botenleute.
CG. 112: Vom Weggeld: Surrogate sind
nicht befreit Unsere eigene Hef# und Oeko-
nomie: Pferde; noch auch jene Unsiser 7
niglichen Familie.
(os“)