Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1331 
3. Staats- und Kabinets-Kouriete, wenn 
sie sich als solche legitimiren, 
4. ordinaͤre Posten und Estaffeten, sodann 
Retour-Postpferde, 
5. Unsere Militaͤr-Kommandos samt Fuhr- 
wesen und Bagage-Wägen, beide leztere 
müssen, wenn sie einzeln sahren, entwe- 
der von Fuhrwesens-Soldaten geführe, 
oder von Militär-Personen escortirt senn, 
6. alles Salz-Fuhrwerk, wenn seine Ladung. 
rein und unvermischt mit andern Gegen- 
stinden ist; im gegentheiligen Falle wird 
das ganze Weggeld erhoben, welche Erhe- 
bung auch durchgehends für dasjenige Fuhr= 
werk eintritt, welches Bergwerks-Prodnukte. 
oder sonstige Aerarial-Güter geladen hat.) 
. rlo. B) Vom Weggelde inner Landes- 
ohne Uebertretung der Grenze fund feei- 
1. Alles inländische Oekonomie-Fuhrwerk, 
welches unvermischt mit Gegenständen der 
Fabrikation, der Gewerbe, und des Han- 
dels folgendes zur Ladung har. 
Getreid aller Gattung, und Mehl, Feld- 
und Garten-Früchte aller Art, auch Obst, 
Heu, 
Stroh „ 
Streun, 
Dung, 
Troͤber, 
Holz, 
Bau-, und — 
Sruchsteine, 
Kohlen, Lederlehe und Rinden, 
Gips *ê 
Sand, 
Bier. 
  
1332 
Diese Artikel müssen jedoch um die Weg- 
gelds-Freiheit behaupten zu können, mit den 
eigenen Mähnstücken des Landmanns geführt 
werden, sodann 
das Vieh jeder Gattung! 
z. Alle Unsere in Activität stehende Eivil- 
und Milirär-Bedienstere, wenn sie in 111 
serm Dienste innerhalb ihreo Amts-Bezir= 
kes reisen. 
Auf Strassen ansserhalb ihres Anus- 
Bezirke aber muͤssen sie das Weggeld ent- 
richten, und zwar bei der Weggelds-Po- 
stirung ihres Wohnortes, oder wenn teme 
daselbst befindlich ist, bei der ersten die sie. 
betreten, für ihre Zanze Reise-Rente, und' 
auf Pässe, welche ihnen in Handen bleie- 
ben, deren Betrag ste sodaonn in Bercch- 
nung bringen können. 
3. Alle leichte Fuhrwerke, die von einer 
Weggelds-Pestirung abgehen, und ihre 
Tour vollenden, ohne die nächst gelegene- 
zu überschreiten.“ 
§. 111. C) Vom Weggeld= Surroggte- 
sind befreit: 
1. alle Reitpferde zum Dienste Unserer Ar- 
mee für jene Zahl, wofür sie nach. Um 
serem Reglement die Nationen erhasten. 
2. Unsere Artillerie= und Fuhrwesens-ferde, 
3. alle Pferde der Posthalter, Lohnkutscher 
Fuhr und Botenleute. 
CG. 112: Vom Weggeld: Surrogate sind 
nicht befreit Unsere eigene Hef# und Oeko- 
nomie: Pferde; noch auch jene Unsiser 7 
niglichen Familie. 
(os“)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.