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mung des Art. 16. zur Einverleibung ange-
nommen werden.
3. Kapitel.
Von der Art und Weise des Eintritts
und der Einverleibung.
Art. 11.
Erklárung vor der Obrigkeit.
Jeder, welcher als Theilnehmer in die
Anstalt einzutreten und seine Gebäude ver,
sichern zu lassen gedenkr, muß diesen seinen
Willen vor der unmirtelbar vorgesezten Polizei-
Behäörde ausdrücklich erklären. Diese Erklc-
rung kann zu jeder Zeit im Jahre geschehen,
mit Ausnahme des Monats September,
welcher zum Abschlusse der Katastrirung den
Beamten srei bleiben muß.
Bei dieser Erklärung muß ausdrücklich
bestimmt werden: ob der Eintritt für das
laufende, oder für das folgende Jahr geschehe
Im erstern Falle muß der Eintretende auch
für das laufende Jahr den treffenden Beitrag
leisten. Dagegen critt sogleich für alle her-
nach sich ergebende Brandschäáden der tref-
sende Ersaz ein. -
Die Beitritts-Erklaͤrung muß uͤbrigens
nicht jaͤhrlich wiederholt werden, sondern
bleibt, wenn sie einmal geschehen ist, fuͤr alle
kommenden Jahre, bis zum freiwilligen Aus-
tritte in Kraft, ausgenommen bei ungebauten
oder erst im Baue begriffenen Gebaͤuden, ruͤck-
sichtlich welcher der Artikel 10. bereits ein An-
deres verfuͤgt hat.
Art. 12.
Anschlag der Gebaͤude.
Mit der Erklaͤrung des Beitritts muß
auch die Benennung derjenigen Gebaͤude,
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welche versichert werden sollen, und ein An-
schlag derselben nach einer runden Summe
von Gulden verbunden werden.
Die Grösse der Anschlags= Summe ist im
Allgemeinen der Willkühr überlassen, doch
soll dieselbe nicht weniger als dreissig Gulden
für jedes einzelne Gebdude betragen, aber
auch den wahren Werth nie übersteigen.
Bei Gebäuden minderfähriger und unter
Kuratel stehenden Personen hängt die Grässe
des Anschlags von dem Ermessen der Vor-
münder und Kuratoren ab.
Bei Gebäuden, deren Einverleibung in
Folge des Art. 6. von den Miteigenthümern
oder Gläubigern gerichrlich verlangt und er-
wirkt wird, wird die Grösse des Anschlags,
wenn die Interessenten sch nichr selbst darüber
vereinigen können, von Gerichtswegen be-
stimmt.
In beiden vorbenannten Fällen darf der
Anschlag auf weniger nicht, als die Hälfte
des wahren Werths gesezt werden.
Der Anschlag kann von den Theilnehmern
von Jahr zu Jahr erhöhr oder herabgesezt
werden; immer jedoch mit der Bescheänkung,
daß der wahre Werth nicht überstiegen, und
die bei Einschäzungen von Vormundschafts-
oder Gerichtswegen vorgeschriebene Hälfte des
Werthes nicht verkürzt werde.
Jeder insbesondere, welcher seinen An-
schlag vermindern will, hat auszuweisen, daß
diese Minderung nicht den Rechten Dritter,
vorzüglich der Miteigenthümer und Gleubiger
nachtheilig sey.