Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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mung des Art. 16. zur Einverleibung ange- 
nommen werden. 
3. Kapitel. 
Von der Art und Weise des Eintritts 
und der Einverleibung. 
Art. 11. 
Erklárung vor der Obrigkeit. 
Jeder, welcher als Theilnehmer in die 
Anstalt einzutreten und seine Gebäude ver, 
sichern zu lassen gedenkr, muß diesen seinen 
Willen vor der unmirtelbar vorgesezten Polizei- 
Behäörde ausdrücklich erklären. Diese Erklc- 
rung kann zu jeder Zeit im Jahre geschehen, 
mit Ausnahme des Monats September, 
welcher zum Abschlusse der Katastrirung den 
Beamten srei bleiben muß. 
Bei dieser Erklärung muß ausdrücklich 
bestimmt werden: ob der Eintritt für das 
laufende, oder für das folgende Jahr geschehe 
Im erstern Falle muß der Eintretende auch 
für das laufende Jahr den treffenden Beitrag 
leisten. Dagegen critt sogleich für alle her- 
nach sich ergebende Brandschäáden der tref- 
sende Ersaz ein. - 
Die Beitritts-Erklaͤrung muß uͤbrigens 
nicht jaͤhrlich wiederholt werden, sondern 
bleibt, wenn sie einmal geschehen ist, fuͤr alle 
kommenden Jahre, bis zum freiwilligen Aus- 
tritte in Kraft, ausgenommen bei ungebauten 
oder erst im Baue begriffenen Gebaͤuden, ruͤck- 
sichtlich welcher der Artikel 10. bereits ein An- 
deres verfuͤgt hat. 
Art. 12. 
Anschlag der Gebaͤude. 
Mit der Erklaͤrung des Beitritts muß 
auch die Benennung derjenigen Gebaͤude, 
  
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welche versichert werden sollen, und ein An- 
schlag derselben nach einer runden Summe 
von Gulden verbunden werden. 
Die Grösse der Anschlags= Summe ist im 
Allgemeinen der Willkühr überlassen, doch 
soll dieselbe nicht weniger als dreissig Gulden 
für jedes einzelne Gebdude betragen, aber 
auch den wahren Werth nie übersteigen. 
Bei Gebäuden minderfähriger und unter 
Kuratel stehenden Personen hängt die Grässe 
des Anschlags von dem Ermessen der Vor- 
münder und Kuratoren ab. 
Bei Gebäuden, deren Einverleibung in 
Folge des Art. 6. von den Miteigenthümern 
oder Gläubigern gerichrlich verlangt und er- 
wirkt wird, wird die Grösse des Anschlags, 
wenn die Interessenten sch nichr selbst darüber 
vereinigen können, von Gerichtswegen be- 
stimmt. 
In beiden vorbenannten Fällen darf der 
Anschlag auf weniger nicht, als die Hälfte 
des wahren Werths gesezt werden. 
Der Anschlag kann von den Theilnehmern 
von Jahr zu Jahr erhöhr oder herabgesezt 
werden; immer jedoch mit der Bescheänkung, 
daß der wahre Werth nicht überstiegen, und 
die bei Einschäzungen von Vormundschafts- 
oder Gerichtswegen vorgeschriebene Hälfte des 
Werthes nicht verkürzt werde. 
Jeder insbesondere, welcher seinen An- 
schlag vermindern will, hat auszuweisen, daß 
diese Minderung nicht den Rechten Dritter, 
vorzüglich der Miteigenthümer und Gleubiger 
nachtheilig sey.
	        
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