Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1669 
nanz: Direktion des Salzach-Kreises unterm 
a. vorigen Menats über die ihnen durch Un- 
sere Verordnung vom 3. Februar dieses Jahrs 
übertragene Liquidation und Tilgung der Kriegs- 
Schulden des ehemaligen Inn: und Hausruck- 
Viertels erstattet haben, ist für Uns die be- 
ruhigende Ueberzeugung hervorgegangen, daß 
von beiden Behörden dieses Geschäft mit dem 
erforderlichen Eifer und jener Pünktlichkeit be- 
handelt werde, welche selne Natur und Wich 
tigkeit in Anspruch nimmt, und daß die für 
das erste Konkurrenz-Jahr 1812 ven Uns 
bewilligte ausserordentliche Kriegs= Umlage 
eine zweckmássige Verwendung erhalten habe. 
Da nach eben diesem Berichte an den li- 
zuidirten und noch zu liquidirenden Foderun- 
gen im laufenden Etats-Jahre abermal eine 
Summe von circe 100, Oco fl. abzuführen seyn 
wird, damit die völlige Berichrigung der 
Kriegs-Schulden in dem von Uns vorgesezten 
Termine erfolgen könne, so wollen Wir, daß 
auch für dieses Jahr 1811, so wie im vor- 
hergehenden, eine ausserordentliche Kriegs- 
Umlage, und zwar: 
1. pro Dominicali, 
a) mit einem Dritthei der ordindren Do- 
minikal Steuer, 
b) einem Driteheil des Dominikal-Steuer- 
Zuschlages, 
c) einem Dr##theil der Beamten-Steuer; 
2 pro kus'icali, 
a) mit einem ganzen Ruͤst-Gelde, 
b) mit der Haͤlfte des geminderten Pfen- 
ning- Beitrages, 
erhoben, upd hlnsichtlich der Beitrags: Hflich, 
1670 
tigkeit durchaus keine Ausnahme gestattet 
werde, indem einzig die Staats-Domainen, 
deren Renten die französische Regierung waͤh- 
rend des Krieges bezogen hat, von derli Bei- 
trägen befreit bleiben mussen, weil hiefür bei 
Brechnung der abgelssten Arreragen eine 
Aufrechnung nicht gestartet wurde. 
München den 3. November 1811. 
Max Josevpb. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhöcsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller. 
(Die Maut-Behandlung der Posiwägen betref- 
fend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da die jüngste Maut-Ordnung vom 
#3. September l. J. Modifikationen in der 
bereits unterm 6. Juli 1800 erlassenen In- 
struktion rücksichtlich der Behandlung der 
Postwägen norhwendig machr: so haben Wir 
Uns entschlossen, folgende dem gegenwärtigen 
Mautgeseze anpassende, und zugleich auf die 
Beförderung des Post-Dienstes berechnste 
Normen festzusezen. 
. 1. 
Die Postwägen-Kondukteurs legen bei 
ihrer Ankunft an der Grenz-Eintritts= Sta- 
tion sämtliche Postwágeno-Karten vor, worin 
sowohl der Werth als der Inhalt der Frach'- 
stücke benenmr seyn soll. 
Mit dieser Post-Karte vergleichen die 
Grenz Maut-Behörden die kadung durch 
(□15•0 «
	        
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