Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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siren,  uͤber  die  Verwendung  derselben  wird

aber  Unsere  besondere  allerhöchste  Entschliessung

  erfolgen.
B.  Haussteuer.

9.  VII.  Die  ordentliche  Jahressteuer
  von  Häusern  in  allen  Theilen  des
Reiches,  wo  das  allgemeine  Steuerprovisorium
  in  Vollziehung  kommt,  ohne  alle
Ausnahme,  folglich  auch  dort,  wo  für  1872
einige  Abweichungen  bestanden  haben,  besteht
  in  1  Prozent,  oder  15  kr.  von  jedem
Hundert  Gulden  der  festgesezten  Steuer-Kapitalien.
  Der  F.  V.  enthaltene  Vorbehalt
  wird  jedoch  auch  hier  wiederholt.

L.  VIII.  In  Beziehung  auf  die  Fürstenthümer
  Baireuth,  Salzburg,  Berchtesgaden,
  das  Inn:=  und  Hausruckolertel,  und
das  Tirol  wird  aber  hinsichtlich  der  Haussteuer
  das  Nämliche  verfügt,  was  oben  F.VI.
rücksichtlich  der  Grundsteuer  verordnet  wor
den  ist.

C.  Dominikalsteuern.

.  IX.  Die  ordentliche  Jahressteuer
  von  den  Dominikalrenten  bestehe  in
1  Prozent,  oder  in  gokr.  vom  Hundert  Gulden
des  Kapitals-Anschlages  dieser  Renten.

#.  X.  Da  nach  dem  Edikte  vom  13.
Mai  1808  (Instruktion  Nro.  V.  S.  10.)
die  Herstellung  der  Dominikal-Se#uer-Kataster
  eine  Liquidation  über  die  Angaben  dersenigen,
  welche  einerseits  die  Dominikal-Renten
  beziehen,  und  derjenigen,  welche  sie
anderseits  zu  leisten  haben,  vorausgesezt
und  eben  deßwegen  bis  nach  Vollendung  der
Häuser=  und  Rustikal“  Steuer-Kataster,  auf

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welche  sie  sich  beziehen,  ausgesezt  bleiben
muß;  so  soll  die  Dominikal-Sreuer  für  1872.
noch  nach  den  für  das  momentane  Steuer-Provisorium
  erhobenen  Fassionen  eingebracht
werden.

.  Al.  Nachdem  aber  das  momenrane
Steuerprovisortum  bisher  nicht  überall  nach
gleichen  Normen,  sondern  in  einigen  Theilen
  des  Reiches  nach  den  durch  das  für  Altbaiern
  erlassene  Stenermandat  vom  14.
Jänner  1808  vorgeschriebenen  Fassionen,  und
in  den  andern  Theilen  noch  nach  den  zum
Behufe  der  unterm  7.  November  1806  ausgeschriebenen
  allgemeinen  Kriegsauflage  eingekommenen
  Fassionen  erhoben  worden  ist,
nachdem  serner  selbst  da,  wo  das  momentane
  Steuerprovisorium  nach  dem  Mandate
vom  14.  Jaͤnner  1808  behandelt  worden  ist.
die  Fassionen  einerseits  sich  auch  auf  die
NRustikal-Besizungen  und  Gewerbe  ausdehe
nen,  und  andererselts  von  mehreren  Dominikalisten
  noch  mangeln  mögen,  so  verord:
nen  Wir  hiemit  weiters!?

a)  In  senen  Theilen  des  Nelches,  in
welchen  das  momentane  Steuerprovisorium
  nach  dem  angezogenen  Mandate
vom  14.  Jänner  erhoben  wordren  ist.
kann  zwar  zur  Zeit  von  Aunfertigung
neuer  Dominikalrenten-Fassionen  Umgang
  genommen  werden,  und  die  einschldgigen
  Kreis-Finanzdtrektionen  haben
ihr  Augenmerk  nur  dahin  zu  richten
daß  in  den  bereits  vorllegenden  Fassionen
  die  Rustikal:  Besizungen  und  Gewerbe,
  welche  nunmehr  der  ordentli-