1751
siren, uͤber die Verwendung derselben wird
aber Unsere besondere allerhöchste Entschliessung
erfolgen.
B. Haussteuer.
9. VII. Die ordentliche Jahressteuer
von Häusern in allen Theilen des
Reiches, wo das allgemeine Steuerprovisorium
in Vollziehung kommt, ohne alle
Ausnahme, folglich auch dort, wo für 1872
einige Abweichungen bestanden haben, besteht
in 1 Prozent, oder 15 kr. von jedem
Hundert Gulden der festgesezten Steuer-Kapitalien.
Der F. V. enthaltene Vorbehalt
wird jedoch auch hier wiederholt.
L. VIII. In Beziehung auf die Fürstenthümer
Baireuth, Salzburg, Berchtesgaden,
das Inn:= und Hausruckolertel, und
das Tirol wird aber hinsichtlich der Haussteuer
das Nämliche verfügt, was oben F.VI.
rücksichtlich der Grundsteuer verordnet wor
den ist.
C. Dominikalsteuern.
. IX. Die ordentliche Jahressteuer
von den Dominikalrenten bestehe in
1 Prozent, oder in gokr. vom Hundert Gulden
des Kapitals-Anschlages dieser Renten.
#. X. Da nach dem Edikte vom 13.
Mai 1808 (Instruktion Nro. V. S. 10.)
die Herstellung der Dominikal-Se#uer-Kataster
eine Liquidation über die Angaben dersenigen,
welche einerseits die Dominikal-Renten
beziehen, und derjenigen, welche sie
anderseits zu leisten haben, vorausgesezt
und eben deßwegen bis nach Vollendung der
Häuser= und Rustikal“ Steuer-Kataster, auf
1752
welche sie sich beziehen, ausgesezt bleiben
muß; so soll die Dominikal-Sreuer für 1872.
noch nach den für das momentane Steuer-Provisorium
erhobenen Fassionen eingebracht
werden.
. Al. Nachdem aber das momenrane
Steuerprovisortum bisher nicht überall nach
gleichen Normen, sondern in einigen Theilen
des Reiches nach den durch das für Altbaiern
erlassene Stenermandat vom 14.
Jänner 1808 vorgeschriebenen Fassionen, und
in den andern Theilen noch nach den zum
Behufe der unterm 7. November 1806 ausgeschriebenen
allgemeinen Kriegsauflage eingekommenen
Fassionen erhoben worden ist,
nachdem serner selbst da, wo das momentane
Steuerprovisorium nach dem Mandate
vom 14. Jaͤnner 1808 behandelt worden ist.
die Fassionen einerseits sich auch auf die
NRustikal-Besizungen und Gewerbe ausdehe
nen, und andererselts von mehreren Dominikalisten
noch mangeln mögen, so verord:
nen Wir hiemit weiters!?
a) In senen Theilen des Nelches, in
welchen das momentane Steuerprovisorium
nach dem angezogenen Mandate
vom 14. Jänner erhoben wordren ist.
kann zwar zur Zeit von Aunfertigung
neuer Dominikalrenten-Fassionen Umgang
genommen werden, und die einschldgigen
Kreis-Finanzdtrektionen haben
ihr Augenmerk nur dahin zu richten
daß in den bereits vorllegenden Fassionen
die Rustikal: Besizungen und Gewerbe,
welche nunmehr der ordentli-