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hoͤrde erhebt die genehmigte Vorschußsumme
aus der bezeichneten Kasse gegen Bescheinung
und zahlt sie den verunglückten Theilnehmern
im Beiseyn zweier Zengen gegen Bescheinung.
hinaus.
Da der Art. 16. der Brandversicherungs:
Ordnung die Leistung der Entschädigung von
der Bedingung abhängig machr, daß die Gel-
der nur zum Wiederaufbau verwendet werden
sollen, so dürfen solche nur an jene Verun-
slückten ohne Aufenrhalt baar hinausgegeben
werden, deren Gebäude mit keiner Hypothek
oder sonstigem Schuldverbande behaftet, oder
welche sonst mit hinlänglichem Vermögen an-
gesessen, oder auch für die gesezliche Verwen-
dung Sicherheit zu leisten im Scande sind.
Die General-Kreis= Kommissariate haben, —
ob= und wie der Bedingung eines und zwar feuer-
ordnungsmässigen Wiederaufbaues genügt wor-
den sey? sich Gewißheit zu verschaffen und
weeden angewiesen, von diesem Punkte in den
Jahresberichten, nach der Vorschrift vom 27.
September 1800 (Rggsbl. S. 1728) unter
der Rubrik II. B I. Nro. F. besondere Mel-
dung zu machen.
C.
Verfahren bei Feuersbrünsten aus
Bocheit oder Schuld.
-
Ergiebt sich aus den Akten eine jedoch nur
einfache Schuld eines Theilnehmers oder auch
eines Dricten; so ändert dieß in dem eben
beschriebenen Verfahren gar nichts; nur ha-
ben die General Kreis-Kommissariate die poli-
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zeiliche Ahndung gegen die Schuldigen in der
geeigneten Art zu veranlassen.
Erscheint aber die Schulo von zrober Art,
so ist dieser Punkt bei den General-Kreis=
Kommissariaten in kollegiale Berathung zu
nehmen und ein motivirtes Konklusum über
die Frage zu verfassen: ob und in wie weit
der Fall so geeignet sen, daß er nach den
Art. 18 und 40 der Brandversscherungs-
Ordnung in gerichtlichen Verhandlungen ein-
zuleiten seyn dürfste. Dieses Konklusum ist
mit sämtlichen Akten mittels Berichts an das
Ministerium einzubefördern. Dasselbe prüft
die Gründe des conclusi, ob die gerichtliche
Verhandlung, sowohl rüksichrlich der Strafe,
als auch rüksichrlich der Rükvergütung und
des Ersazes, Statt finden, oder ob sich der
Rükvergütung und des Ersazes begeben wer-
den wolle, und die Schuld als vom geringern
Grade bloß polizeilich zu ahnden sey. Imlez-
tern Falle verfügen die General-Kreis-Kom-
missariate das Weitere, im erstern Falle aber
übergeben sie die Akten an das einschlagende
Appellationsgericht zur fernern gerichrlichen
Einleitung.
Finden sich aber Indizien einer verbrecheri-
schen Brandstistung vor, so werden die Akten
von den General-Kreis-Kommissariaten sogleich
Lan die geeigneten Appellationsgerichte hinüber=
geschlossen; nur ist vor Allem zu sorgen, daß
die Entschädigungen für die verunglükten
schuldlosen Theilnehmer, unabhänzig von
dem einzuleitenden Kriminalprozeß raliffzirt
und angewiesen werden. Dem hierüber eben-
fals wm erstattenden Berichte an das Mini-
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