Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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sterium ist eine kurze species facti zur Notiz 
beizulegen. 
Da übrigens in Gemaͤßheit des Art. 18. 
der Brandversicherungs-Ordnung die Entschaͤ- 
digung auch dann geleistet werden muß, wenn 
ein verungluͤckter Theilnehmer zwar selbst 
Schuld an dem Brande und an seinem eige- 
nen Schaden ist, aber auf dem beschädigten 
Gebäude eine Hypothek hafter; so ist hievon 
in den Berichten ausdrückliche Meldung zu 
machen. Die General-Kommissariate haben 
sich, wie sich von selbst verstehr, über diesen 
Dunkt durch gerichtliche Zeugnisse offiziell zu 
unterrichten. Auch sind für den Fall, wo im 
Namen der Anstalzein Ruck-ergütungs= oder 
Ersaz: Anspruch geltend zu machen wäre, über 
die Vermögensumstände der treffenden Perso- 
nen amtliche Zeugnisse vor Allem erforderlich. 
Titel III. 
Von der Repartiction der Schcd- 
ben und der Einhebune der 
Beiträge. 
A. 
Jährliche Uebersichten über die 
vorgefallenen Schäden. 
G. 0. 
Damit über den Betrag der jährlichen 
Brandschäden jede Irrung sogleich beseitiger 
werden könne, hat jede Unterbehörde längstens 
in der lezten Weche des Monars November, 
dem General Kreis-Kommissariate im Allge- 
meinen die Summe anzuzeigen, welche nach 
ihren aktenmässigen Listen auf die in ihrem Di- 
strikre erwachsenen Schäden erlaufen ist. Zu- 
  
180 
gleich ist auch die Summe anzuzeigen, wel- 
che von den neu eingetretenen, oder mit dem 
Anschlag erhöhten Theilnehmern nach der Be- 
stimmung des Art. al. der Brandversiche- 
rungs-Ordnung zu den Vorschußfonds für 
das verflossene Versicherungs-Jahr zu er- 
heben kommt. 
Findet das General: Kreis-Kommissariat 
diese Summen mit seinen Akten übereinstim- 
mend, oder hat dasselbe die allenfallsigen Dif- 
ferenzen aufgeblärt; so macht es auch seiner 
Seits dem Ministerium den zu erhebenden 
Totalbetrag für jede Stadt und für jedes Ge- 
richt im Kreise summarisch bekannt. 
Bei dem Ministerium des Innern wer- 
den diese Summen mit den Registern im Rech- 
nungsbuͤreau verglichen, die Beitragsonoten 
von jedem Hundert oder Tausend Gulden in 
der durch den Art. 32. der Brandversi- 
cherungs --Ordnung bestimmten Art berechnet 
und hiernach die Repartition fuͤr alle Kreise 
und fuͤr die einzelnen Distrikte in jedem Kreise 
entworfen. Für die Publikation des Aus- 
schlags im allgemeinen Regierungsblatte wird 
das Ministerlum sorgen; die Publikation durch 
die Intelligenzblätter aber haben die General-= 
Kreis-Kommissariate, und die mündliche Publi- 
kation in den einzelnen Orten endlich, und die 
Lokalsubrepartitionen haben die Unterbehörden 
zu verfügen. 
Damit übrigens beim Ausschlage auch 
auf die im Art. 85. der Brandversicherungs- 
Ordnung für das Kanzleipersonal der Gene- 
neral, Kreis-Kommissariare vorbehaltenen Re-
	        
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