Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

182 
B. 
Aufgenommene Vorschuß- 
Kapitalien. 
6G. 13. 
Die m Art. a1. der Brandversicherungs- 
Ordnung vorbehaltene Aufnahme von Vor- 
schußkapiralien aus Kirchen= und Seiftungs= 
sonds, die Verzinsung und allmählige Zu- 
rükzahlung derselben, wird von dem Ministe- 
rium des Innern unter köntglicher Sanktion 
im Allgemeinen dezidirt. 
Jedem General Kreis-Kommissarlate 
wird von den ausgenommenen Kapitalien eine 
verhältnißmdssige Summe zur Disposttion zu 
repartirt. Die Administrations-Aemter, wo 
diese Summe nach und nach bei vorkommen- 
den Fällen zu erheben kommt, werden den 
General-Kreis= Kommissariaten bekannt ge- 
macht, und die Aemter selbst zur Ausfolg= 
lassung auf Ordre der Krelsstellen im Allge- 
meinen angewiesen. 
Die Zurückzahlungen und Zinsentrichtun- 
gen werden aus den jährlichen Beiträgen ge- 
schöpft. Bei dem Ministerium werden über 
das Anlehensgeschäft eigene Vormerkungen 
gehalten und die Richtigkeit der geleisteten 
Hin: und Herzahlungen wird durch die gegen- 
seitig ausgewechselren Quittungen der Polizei= 
und Stiftungs-Beamten konstatirt. 
Ein ähnliches Benehmen wird, was die 
in dem gedachten Artikel ebenfalls eventuell 
vorbehaltenen Vorschüsse aus den landesherr- 
lichen Kassen beerifft, zwischen den beidersei- 
tigen Ministerien des Innern und der Finan- 
zen Statt finden. 
184 
C. 
Ständiger Vorschuß,Fond. 
K. 14. 
Der in oft besagtem Artikel angeordnete 
ständige Vorschuß= Fond jedes Distrikrs soll 
in der Regel zunächst für die Versicherungs, 
Bedürfnisse des Distrikts selbst verwendet 
werden. 
Die verschiedenen Vorschuß-Kasson sollen 
nichts destoweniger, wo es angeht, einander 
aushelfen. Jede Kasse erhaͤlt nach eingeho- 
benen Beiträgen ihren ursprünglichen Betrag 
an Vorschuß-Fonds zurück. 
Jedem General= Kreis= Kommissariate 
steht nur die Disposstion auf die Verschuß- 
Kassen in seinem Kreise zu. Nothwendige 
Anweisungen auf Kassen ausser dem Hreise 
werden durch das Ministerium auf Anregung 
desfallsiger Bedürfnisse unmittelbar verfügt. 
D. 
Rechnungsführung. 
. 155. 
Die Unterbehörden haben über Einnahm# 
und Ausgabe ordentliche Tagebücher und Ma- 
nualien zu halten. 
Die General-Kreis: Kommissariate, wel- 
chen ohnedieß die Einnahms= und Ausgabs= 
Posten in Sachen der Brandversicherung, 
jedesmal offiziell bekannt gemacht werden, 
haben hierüber strenge Kontrole zu führen: 
so wie ein Gleiches auch in dem Rechnungs- 
Bürcau des Ministeriums geschehen wird. 
Wenn insbesendere zu einer oder der an- 
dern Vorschuß Kasse ausserordentliche Zufküsse, 
namentlich mittels Geldbußen, in Folge des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.