1835
ausserdem aus Kosten der saumigen Vasal-
len die Fassionen durch eigene Kommissaͤre
wuͤrde herstellen lassen.
g. II.
Die über die behen eingereichten Lehen-
Fassionen werden durch die Lehen und Ho-
heits-Sektion Unsers Ministeriume der aus-
wärtigen Angelegenheiten geprüse, und das
Lehen von dem allenfalls damit vermischten
Allod soviel möglich ausgeschieden werden.
C. III.
Dortselbst sollen serners die Verträge,
welche Unsere Vasallen mit ihren After-
Lehenleuren über die Auflösung des Aster-
behen-Verbandes abgeschlossen haben, unter-
suchr, und in der Berichtigung dieses Ge-
genstandes soweit vorgeschritten werden, daß
derselbe in Absicht auf die fernern Vorbe-
reitungen zur Klassisikatlon und Allodifika=
tion Unserer Lehen keinen Aufschub mehr
verursachen kann.
S. W.
Hierauf werden die Fassionen mit den Re-
visions-Bemerkungen denjenigen einschlägigen
Finanz-Direktionen zugeschlossen, in derer
Kreise alle, oder wenigst die meisten Zuge-
hörungen eines Lehens gelegen sind.
5 V.
Diese scheiden die Fasssonen über die Be-
standtheile der Rusttkal= ehen= Zugehörunt
gen von jenen über den Ertrag derselben,
dann über die Dominikal; und Gerwerbe=
Remnten aus, und theilen die drei leztern den
betreffenden Rentämtern mitz.
1336
g. VI.
Den Rentaͤmtern wird es zur Pflicht ge-
macht, die ihnen zugeschlossenen Fassionen
ungesaͤumt zu liquidiren, und dadurch nicht
nur allein die Existenz, sondern auch die
wahre Größe aller Lehen-Gefälle und darauf
allenfalls haftenden im Abzuge passirlichen
Bürden zu erheben, zu welchem Ende so-
wohl die vorzuladenden Jurisdiktions-Grund-
Zins= Zehent= und Afterlehenbaren Hinter-
sassen dann Pächter K. ihre Briese, Ein-
schreibbüchlein, Pacht-Kontrakte 2c. mitzubrin:
gen, als auch die Vasallen, oder derrn Be-
amte die Saalbücher, Rechnungen, Hebere=
gister, und überhaupt alle Dokumente vor-
julegen haben, woraus ihre Rustikal-Domi-
mikal- und Gewerbe-Renten-Fassionen ver-
faßt worden sind, und womn die Ansäze in
denselben gerechtfertiget werden können.
G. VII.
Die emdeckten Abgänge, und unrichtigen
Ansäze werden von den Remämtern in der
Fafsson sogleich berichtiget, und die abzu-
haltenden Liquidations-Protokolle sowohl von
den Prästaeionopflichtigen, als auch von den
Vasallen respektive deren Beamten eigenhin-
dig unterzeichnet.
C. Vll.
Sollte ein Vasall den angegebenen Na-
tural= Ertrag des selbst eingehobenen, oder
verpachtetren, oder auf After-Lehen verliehe-
nen Zehents von den leztern zehn oder fünf
Jahren mit Rechnungen, Zehent-Registern,
Verpachtungs-Protokollen, und dergleichen