1835
ausserdem aus Kosten der saumigen Vasallen
die Fassionen durch eigene Kommissaͤre
wuͤrde herstellen lassen.
g. II.
Die über die behen eingereichten Lehen-Fassionen
werden durch die Lehen und Hoheits-Sektion
Unsers Ministeriume der auswärtigen
Angelegenheiten geprüse, und das
Lehen von dem allenfalls damit vermischten
Allod soviel möglich ausgeschieden werden.
C. III.
Dortselbst sollen serners die Verträge,
welche Unsere Vasallen mit ihren After-Lehenleuren
über die Auflösung des Asterbehen-Verbandes
abgeschlossen haben, untersuchr,
und in der Berichtigung dieses Gegenstandes
soweit vorgeschritten werden, daß
derselbe in Absicht auf die fernern Vorbereitungen
zur Klassisikatlon und Allodifikation
Unserer Lehen keinen Aufschub mehr
verursachen kann.
S. W.
Hierauf werden die Fassionen mit den Revisions-Bemerkungen
denjenigen einschlägigen
Finanz-Direktionen zugeschlossen, in derer
Kreise alle, oder wenigst die meisten Zugehörungen
eines Lehens gelegen sind.
5 V.
Diese scheiden die Fasssonen über die Bestandtheile
der Rusttkal= ehen= Zugehörunt
gen von jenen über den Ertrag derselben,
dann über die Dominikal; und Gerwerbe=Remnten
aus, und theilen die drei leztern den
betreffenden Rentämtern mitz.
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g. VI.
Den Rentaͤmtern wird es zur Pflicht gemacht,
die ihnen zugeschlossenen Fassionen
ungesaͤumt zu liquidiren, und dadurch nicht
nur allein die Existenz, sondern auch die
wahre Größe aller Lehen-Gefälle und darauf
allenfalls haftenden im Abzuge passirlichen
Bürden zu erheben, zu welchem Ende sowohl
die vorzuladenden Jurisdiktions-Grund-Zins=
Zehent= und Afterlehenbaren Hintersassen
dann Pächter K. ihre Briese, Einschreibbüchlein,
Pacht-Kontrakte 2c. mitzubrin:
gen, als auch die Vasallen, oder derrn Beamte
die Saalbücher, Rechnungen, Heberegister,
und überhaupt alle Dokumente vorjulegen
haben, woraus ihre Rustikal-Domimikal-
und Gewerbe-Renten-Fassionen verfaßt
worden sind, und womn die Ansäze in
denselben gerechtfertiget werden können.
G. VII.
Die emdeckten Abgänge, und unrichtigen
Ansäze werden von den Remämtern in der
Fafsson sogleich berichtiget, und die abzuhaltenden
Liquidations-Protokolle sowohl von
den Prästaeionopflichtigen, als auch von den
Vasallen respektive deren Beamten eigenhindig
unterzeichnet.
C. Vll.
Sollte ein Vasall den angegebenen Natural=
Ertrag des selbst eingehobenen, oder
verpachtetren, oder auf After-Lehen verliehenen
Zehents von den leztern zehn oder fünf
Jahren mit Rechnungen, Zehent-Registern,
Verpachtungs-Protokollen, und dergleichen