Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1835

ausserdem  aus  Kosten  der  saumigen  Vasallen
  die  Fassionen  durch  eigene  Kommissaͤre
wuͤrde  herstellen  lassen.

g.  II.

Die  über  die  behen  eingereichten  Lehen-Fassionen
  werden  durch  die  Lehen  und  Hoheits-Sektion
  Unsers  Ministeriume  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  geprüse,  und  das
Lehen  von  dem  allenfalls  damit  vermischten
Allod  soviel  möglich  ausgeschieden  werden.

C.  III.

Dortselbst  sollen  serners  die  Verträge,
welche  Unsere  Vasallen  mit  ihren  After-Lehenleuren
  über  die  Auflösung  des  Asterbehen-Verbandes
  abgeschlossen  haben,  untersuchr,
  und  in  der  Berichtigung  dieses  Gegenstandes
  soweit  vorgeschritten  werden,  daß
derselbe  in  Absicht  auf  die  fernern  Vorbereitungen
  zur  Klassisikatlon  und  Allodifikation
  Unserer  Lehen  keinen  Aufschub  mehr
verursachen  kann.

S.  W.

Hierauf  werden  die  Fassionen  mit  den  Revisions-Bemerkungen
  denjenigen  einschlägigen
Finanz-Direktionen  zugeschlossen,  in  derer
Kreise  alle,  oder  wenigst  die  meisten  Zugehörungen
  eines  Lehens  gelegen  sind.

5  V.

Diese  scheiden  die  Fasssonen  über  die  Bestandtheile
  der  Rusttkal=  ehen=  Zugehörunt
gen  von  jenen  über  den  Ertrag  derselben,
dann  über  die  Dominikal;  und  Gerwerbe=Remnten
  aus,  und  theilen  die  drei  leztern  den
betreffenden  Rentämtern  mitz.

1336

g.  VI.

Den  Rentaͤmtern  wird  es  zur  Pflicht  gemacht,
  die  ihnen  zugeschlossenen  Fassionen
ungesaͤumt  zu  liquidiren,  und  dadurch  nicht
nur  allein  die  Existenz,  sondern  auch  die
wahre  Größe  aller  Lehen-Gefälle  und  darauf
allenfalls  haftenden  im  Abzuge  passirlichen
Bürden  zu  erheben,  zu  welchem  Ende  sowohl
  die  vorzuladenden  Jurisdiktions-Grund-Zins=
  Zehent=  und  Afterlehenbaren  Hintersassen
  dann  Pächter  K.  ihre  Briese,  Einschreibbüchlein,
  Pacht-Kontrakte  2c.  mitzubrin:
gen,  als  auch  die  Vasallen,  oder  derrn  Beamte
  die  Saalbücher,  Rechnungen,  Heberegister,
  und  überhaupt  alle  Dokumente  vorjulegen
  haben,  woraus  ihre  Rustikal-Domimikal-
  und  Gewerbe-Renten-Fassionen  verfaßt
  worden  sind,  und  womn  die  Ansäze  in
denselben  gerechtfertiget  werden  können.

G.  VII.

Die  emdeckten  Abgänge,  und  unrichtigen
Ansäze  werden  von  den  Remämtern  in  der
Fafsson  sogleich  berichtiget,  und  die  abzuhaltenden
  Liquidations-Protokolle  sowohl  von
den  Prästaeionopflichtigen,  als  auch  von  den
Vasallen  respektive  deren  Beamten  eigenhindig
  unterzeichnet.

C.  Vll.

Sollte  ein  Vasall  den  angegebenen  Natural=
  Ertrag  des  selbst  eingehobenen,  oder
verpachtetren,  oder  auf  After-Lehen  verliehenen
  Zehents  von  den  leztern  zehn  oder  fünf
Jahren  mit  Rechnungen,  Zehent-Registern,
Verpachtungs-Protokollen,  und  dergleichen