1843
h) für den emsprechenden Numer der Häu-
ser= und Rustikal-Steuer-Kataster;
P) für vie eidliche Schazung;
a) für den fatirren Werth;
e) für die ämtlichen Gutachten, und
) für das Steuer= respek. Lehen-Werches-
Kapital.
Die zwei Kolumnen für den Flächeninhalt
und für den fatirten Wereth allein können die
königlichen Vasallen ausfüllen, die übrigen
vier aber haben sie einsweilen offen zu lassen,
bis sie von den königlichen Finanz-Direktionen
werden ersezt werden.
C. III.
Um die bisherigen Bestimmungen faßli-
cher zu machen, wird sub Nro. 1. ein For-
mular angeschlossen, nach welchem die könig-
lichen Vasallen ihre Rustikal-Lehen-Fassionen
herzustellen haben.
S. IV.
Dlesenigen königlichen Vasallen, deren
behen zwar mie der Ritter Pferdestellung
bisher belastet waren, aber nach dem tehen-
Edikte vom 7. Jult rgoSs der Allodifkation
nicht unterliegen, haben zum Behufe der Be-
stimmung der jährlichen Ablösungs-Taxe
dieser Ricter Pferdestellung neben dem Ru-
Pikal-Lehen-Besizthum auch den Ertrag des-
selben von den lezeern 20 oder wenigst 10
Jahren aus den Rechnungen, Verpachtungs-
Konerakten 2c. auszuziehen, und in einer
Tabelle nach dem Muster Nro. II. aufzu-
führen, sosort hieraus eam Ende den 20 oder
1844
rojhrigen Durchschnites-Becrag zu berech-
nen, wobei Folgendes zu beobachten ist:
1) an den Rechnungsauszügen dürfen die
bisherigen Steuern, Ritter-Pferdestellungen,
Relevien, Kriegsschäden, Kriegs= Beitráge
imd Passiv-Kapiralien same der beztern Zin-
sen in keinem Abzuge gebracht seyn;
a) wenn in den Pacht-Kontrakeen über
Oekonomien oder einzelne Grundstücke neben
dem jährlichen Pacheschillinge im Gelde auch
Naturalien bedungen sind, so wird zwar die
Geldreichniß für jedes Jahr sogleich in die
Fassions-Tabelle nach vorstehendem Muster
zub Nro. II. eingetragen, die Natural-Gie-
bigkeiten aber sind nach der Vorschrift sub
Nro. III. in ein Verzeichniß zu bringen, und
nach den bestimmten Preisen zu Geld anzu-
schlagen, sofort die über den Geld-Anschlag
für jedes Pachtjahr gezogene Summe eben-
falls in die geeignete Kolumne der Tabelle
sub Nro. II. überzutragen, und derselben
besagtes Verzeichniß als eine Beilage anzu-
schliessen;
3) die Waldungen vom grösseren Umfange
sind nicht mit den Oekonomten zu vermengen,
sondern es ist der Durchschntets-Ertrag der-
selben besonders zu fatiren;
4) wenn Rustikal-Zugehbrungen eines
behens in verschiedenen Rentämtern liegen
sollten, so sind die Ertrags-Tabellen über
dieselben eben so wie die Rustikal Besizthums-
Fassionen für seden Rentamts-Bezirke beson-
dersherzustellen.