Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1843 
h) für den emsprechenden Numer der Häu- 
ser= und Rustikal-Steuer-Kataster; 
P) für vie eidliche Schazung; 
a) für den fatirren Werth; 
e) für die ämtlichen Gutachten, und 
) für das Steuer= respek. Lehen-Werches- 
Kapital. 
Die zwei Kolumnen für den Flächeninhalt 
und für den fatirten Wereth allein können die 
königlichen Vasallen ausfüllen, die übrigen 
vier aber haben sie einsweilen offen zu lassen, 
bis sie von den königlichen Finanz-Direktionen 
werden ersezt werden. 
C. III. 
Um die bisherigen Bestimmungen faßli- 
cher zu machen, wird sub Nro. 1. ein For- 
mular angeschlossen, nach welchem die könig- 
lichen Vasallen ihre Rustikal-Lehen-Fassionen 
herzustellen haben. 
S. IV. 
Dlesenigen königlichen Vasallen, deren 
behen zwar mie der Ritter Pferdestellung 
bisher belastet waren, aber nach dem tehen- 
Edikte vom 7. Jult rgoSs der Allodifkation 
nicht unterliegen, haben zum Behufe der Be- 
stimmung der jährlichen Ablösungs-Taxe 
dieser Ricter Pferdestellung neben dem Ru- 
Pikal-Lehen-Besizthum auch den Ertrag des- 
selben von den lezeern 20 oder wenigst 10 
Jahren aus den Rechnungen, Verpachtungs- 
Konerakten 2c. auszuziehen, und in einer 
Tabelle nach dem Muster Nro. II. aufzu- 
führen, sosort hieraus eam Ende den 20 oder 
1844 
rojhrigen Durchschnites-Becrag zu berech- 
nen, wobei Folgendes zu beobachten ist: 
1) an den Rechnungsauszügen dürfen die 
bisherigen Steuern, Ritter-Pferdestellungen, 
Relevien, Kriegsschäden, Kriegs= Beitráge 
imd Passiv-Kapiralien same der beztern Zin- 
sen in keinem Abzuge gebracht seyn; 
a) wenn in den Pacht-Kontrakeen über 
Oekonomien oder einzelne Grundstücke neben 
dem jährlichen Pacheschillinge im Gelde auch 
Naturalien bedungen sind, so wird zwar die 
Geldreichniß für jedes Jahr sogleich in die 
Fassions-Tabelle nach vorstehendem Muster 
zub Nro. II. eingetragen, die Natural-Gie- 
bigkeiten aber sind nach der Vorschrift sub 
Nro. III. in ein Verzeichniß zu bringen, und 
nach den bestimmten Preisen zu Geld anzu- 
schlagen, sofort die über den Geld-Anschlag 
für jedes Pachtjahr gezogene Summe eben- 
falls in die geeignete Kolumne der Tabelle 
sub Nro. II. überzutragen, und derselben 
besagtes Verzeichniß als eine Beilage anzu- 
schliessen; 
3) die Waldungen vom grösseren Umfange 
sind nicht mit den Oekonomten zu vermengen, 
sondern es ist der Durchschntets-Ertrag der- 
selben besonders zu fatiren; 
4) wenn Rustikal-Zugehbrungen eines 
behens in verschiedenen Rentämtern liegen 
sollten, so sind die Ertrags-Tabellen über 
dieselben eben so wie die Rustikal Besizthums- 
Fassionen für seden Rentamts-Bezirke beson- 
dersherzustellen. 
 
	        
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