1841
ehehin eine Patrimonial:Gerichtsbarkeit ausgeuͤbt
haben, oder noch dermalen ausuͤben.
Erster Abschnitt.
Von der Fatirung der Grundstuͤcke und Haͤuser,
so anderer Nustikal-Bestandtheile eines Lehens.
G. I.
Unter die Rustikal-ZugehSrungen eines
Lehens werden gerechnet:
o) die Gärten, Aecker, Wiesen, Weinberge,
Weiden und Alpen, Waldungen,
Weiher, Telche und Seen 2c.;
b) die Wohngebäude, Schlösser, Lust= und
Jagdhäuser 2c.;
) die Ziegel= und Kalkbrennereien — die
Gips-Marmor= und andere Steinbrü-=che,
die Torfstechereien, Jagdbarkeiten
und Fischereien rc.:
C. II.
Bei Bestifumung der Klasse für die fortbestehenden
Mann-Lehen der Krene, und bei
Berechnung der Allodifikationo-Taxe für die
aufhörenden Lehen wird von obigen Rustikal-Lehen-Bestandtheilen
(die Wohn und
Lustgebäude, dann Jagdbarkelten und Fischereien,
von welchen nur der fatirte Werth in
Ansaz komme, allein ausgenommen) das zum
Behufe des allgemeinen Steuer-Proviseriums
erhobene Steuer= Kapital als wahrer Lehen-Werth
zum Grunde gelegt.
In dieser Hinsicht haben die königlichen
Vasallen die Fassion über die Rustikal= Zugehörungen
ihrer Lehen im Wesentlichen nach
den Normen der zweiten Instruktion zur Ver-—
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ordnung über besagtes Steuer-Provisorium
vom 13. Mai 180#l# (Regierungsblatt vom
nämlichen Jahre Stück XXVI. Seite 1118
— 1138) zu verfassen, und dabei nur folgende
Abweichungen wohl zu beobachten.
1) Wenn schon dir Rustikal Zugehörungen
eines Lehens in verschiedenen Steuer-Distrikten
des nämlichen Rentamtes liegen,
so werden sie doch in eine Rustikal-Lehen=Fassion
aufgenommen und darin nach den
Steuer-Distrikten vergetragen.
Sollten aber
2) die Rustikal-Bestandeheile eines Lehens
in zwei oder mehrern Rentämtern zerstreuet
seyn: so ist für jeden Rentamts-Bezirk eine
abgesonderte Rustikal-Lehen-Fassion zu verfassen,
und darin wieder die Ordnung der
Stener-Distrikte zu beobachten.
3) Die Anmerkungen der Nustikal-Steuer=Fassion
über die Gerichts, und Zehentbarkeit,
dann über die auf dem Lehen allenfalls
haftenden Passiv-Dominikal-Reichnisse, und
über die Resultate des leztern Lehen-Ankaufes
2c. bleiben in der Rustikal-Kehen-Fassion
ganz weg, indem sich solche in die Haupt-Lehen-Fassion
eignen, wovon im vierten
Abschnitte die Rede seyn wird. Dagegen
aber erhält
4) die Rustikal-Lehen-Fassion folgende
6 Kolumnen, welche in der Rustikal-Sceuer-Fassion
nicht vorkommen:
a)für den Flächeninhalt der lehenbaren
Grundstücke nach dem baierischen Tazwerke
zu 40000 Quadratschuhe;