Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1841

ehehin  eine  Patrimonial:Gerichtsbarkeit  ausgeuͤbt
  haben,  oder  noch  dermalen  ausuͤben.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Fatirung  der  Grundstuͤcke  und  Haͤuser,
so  anderer  Nustikal-Bestandtheile  eines  Lehens.

 

G.  I.

Unter  die  Rustikal-ZugehSrungen  eines
Lehens  werden  gerechnet:

o)  die  Gärten,  Aecker,  Wiesen,  Weinberge,
  Weiden  und  Alpen,  Waldungen,
Weiher,  Telche  und  Seen  2c.;

b)  die  Wohngebäude,  Schlösser,  Lust=  und
Jagdhäuser  2c.;

)  die  Ziegel=  und  Kalkbrennereien  —  die
Gips-Marmor=  und  andere  Steinbrü-=che,
  die  Torfstechereien,  Jagdbarkeiten
und  Fischereien  rc.:

C.  II.

Bei  Bestifumung  der  Klasse  für  die  fortbestehenden
  Mann-Lehen  der  Krene,  und  bei
Berechnung  der  Allodifikationo-Taxe  für  die
aufhörenden  Lehen  wird  von  obigen  Rustikal-Lehen-Bestandtheilen
  (die  Wohn  und
Lustgebäude,  dann  Jagdbarkelten  und  Fischereien,
  von  welchen  nur  der  fatirte  Werth  in
Ansaz  komme,  allein  ausgenommen)  das  zum
Behufe  des  allgemeinen  Steuer-Proviseriums
erhobene  Steuer=  Kapital  als  wahrer  Lehen-Werth
  zum  Grunde  gelegt.

In  dieser  Hinsicht  haben  die  königlichen
Vasallen  die  Fassion  über  die  Rustikal=  Zugehörungen
  ihrer  Lehen  im  Wesentlichen  nach
den  Normen  der  zweiten  Instruktion  zur  Ver-—

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ordnung  über  besagtes  Steuer-Provisorium
vom  13.  Mai  180#l#  (Regierungsblatt  vom
nämlichen  Jahre  Stück  XXVI.  Seite  1118
—  1138)  zu  verfassen,  und  dabei  nur  folgende
  Abweichungen  wohl  zu  beobachten.

1)  Wenn  schon  dir  Rustikal  Zugehörungen
  eines  Lehens  in  verschiedenen  Steuer-Distrikten
  des  nämlichen  Rentamtes  liegen,
so  werden  sie  doch  in  eine  Rustikal-Lehen=Fassion
  aufgenommen  und  darin  nach  den
Steuer-Distrikten  vergetragen.

Sollten  aber

2)  die  Rustikal-Bestandeheile  eines  Lehens
in  zwei  oder  mehrern  Rentämtern  zerstreuet
seyn:  so  ist  für  jeden  Rentamts-Bezirk  eine
abgesonderte  Rustikal-Lehen-Fassion  zu  verfassen,
  und  darin  wieder  die  Ordnung  der
Stener-Distrikte  zu  beobachten.

3)  Die  Anmerkungen  der  Nustikal-Steuer=Fassion
  über  die  Gerichts,  und  Zehentbarkeit,
  dann  über  die  auf  dem  Lehen  allenfalls
haftenden  Passiv-Dominikal-Reichnisse,  und
über  die  Resultate  des  leztern  Lehen-Ankaufes
  2c.  bleiben  in  der  Rustikal-Kehen-Fassion
ganz  weg,  indem  sich  solche  in  die  Haupt-Lehen-Fassion
  eignen,  wovon  im  vierten
Abschnitte  die  Rede  seyn  wird.  Dagegen
aber  erhält

4)  die  Rustikal-Lehen-Fassion  folgende
6  Kolumnen,  welche  in  der  Rustikal-Sceuer-Fassion
  nicht  vorkommen:

a)für  den  Flächeninhalt  der  lehenbaren

Grundstücke  nach  dem  baierischen  Tazwerke

  zu  40000  Quadratschuhe;