Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Art. 21. der Brandversicherungs -Ordnung 
eingehen; so ist hieruͤber jedesmal sogleich 
Bericht an die General. Kreis-Kommissariate 
und von diesen an das Ministerium zu „er- 
statten. E. 
Jährliche, öffentliche, allgemeine 
Rechnung. 
G. 16. 
Die in Art. 32. der Brandversicherungs 
Ordnung verordnete jährliche, öffentliche Rech- 
nung soll auf die Art und Weise gelege wer- 
den, wie solches bisher von der Brand, Asse- 
kuranz: Kommission in München geschehen ist, 
nur mit den Modifikationen, daß 
1I) die Anzahl sämtlicher assekurirter Ge- 
bäude mir ihrer Abcheilung in Haupt- 
und Neben= Gebäude, ferner 
A) der Stand der Vorschuß-Kassen, welche 
sich durch die eigenen Beiträge der Theil- 
nehmer bilden werden, summarisch ange- 
geben, und überhaupt 
#) in den Tabellen die Ordnung, wie die 
Kreise des Reichs auf einander folgen, 
beobachtet, und jedem einzelnen Kreise 
seine Distrikte in alphaberischer Reihen- 
folge nachgesezt, für jeden Kreis eine Ge- 
neral-, und alle Kreise zusammen eine 
endliche Hauptsumme gezogen werde. 
Titel V. 
Von den Behbrden der Anstalt, und von dem 
sormellen Geschäftsgange überhaupt. 
A. 
Unter' Behörden. 
’e 
Für die richtige Geschäfts-Führung in 
Sachen der Brandversicherungs-Anstalt, sind 
186 
die Vorstände bei den Unter-Behörden, die 
Polizei-Direktoren und Kommissäre, die Land- 
und Mediar-Unterrichter, vorzugsweise und 
persönlich verantwortlich; sie haben daher auf 
diesenigen Geschäfte, welche sie ihrem nach- 
geordneten Personal zu übertragen veranlaßt 
werden, eine fortwährende Aufsicht zu pflegen 
und sich überhaupt in genauer Kenntniß über 
den ganzen Stand der Anstalt in ihrem Die 
strikte zu erhalten. 
B. 
General= Kreis-Kommissariate. 
G. 18. 
Bet jeder obern Kreis-Behörde ernenne 
der General: Kreis-Kommissär aus dem an- 
gestellten Raths-Personal einen Referenten 
für die Brandversicherungs-Sachen eben so, 
wie für jeden andern Dienst:= Zweig. Alle 
kontentiöse Gegenstände werden in kollegiale 
Berathung genommen. Die Rechnungssachen 
werden einem Rechnungs-Kommissére bei der 
Kommunal-Kuratel mit übertragen. Der 
Kreis-Kanzlei-Direktor wird sorgen, daß 
die Brandversicherungs-Akten in den Regi- 
straturen ordentlich zusammengehalten und die 
Expeditionen beschleuniget werden. Wo ei 
gene Brandversicherungs = Kommissionen be- 
standen sind, wird das auf die Rechnung der 
allgemeinen Anstalt, in Folge des Art. s. der 
allgemeinen Verordnung übernommene Perso- 
nal zu den Versicherungs-Geschäften verwen- 
det; es bilder aber keine kommissionelle Zwi- 
schen-Behäèrde mehr, sondern tritt als unter- 
geordnetes Hilf-Personal des General-Kreis; 
Kommissariats ein. Die Emolumente dieses
	        
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