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Personals werden in die im Art. 35. der
Brandversicherungs-Ordnung für die Kanglei
vorbehaltenen jährlichen Remunerationen ein-
gerechnet.
Die Kommissariate der Städte Augsburg
und Nürnberg benehmen sich allenthalben
analog nach den für die General-Kreis-Kom-
missariate durch gegenwärtige Instruktion ge-
gebenen Vorschriften.
C.
Ministerium.
. 19.
Alle bei der allerhoͤchsten Stelle eingehen-
den Berichte und Anlangen in Brandversiche-
rungs-Sachen laufen durch das General-
Drotokoll des Ministeriums des Innern und
werden verordnungsmässig repartirt. Die
Auofertigungen gehen gleichfalls den ordent-
lichen Weg. Die Erpedition wird in der
Ministerial-Kanzlei besorgt. Die Akten wer-
den in der Ministerial-Registratur unterge-
brachr; soferne sie aber auf General= Ueber-
sichten und Kurrent: Rechnungen Bezug ha-
ben, im Rechnungs-Büreau des Ministeriums
aufbewahrt. Der Referent wird, wo diese
Bezugnahme eintritt, solches jedesmal auf
der Ausfertigung bemerken.
.20.
Das gedachte Rechnungs= Büreau ist
dem Ministerium zunächst und unmittelbar
untergeordnet und handelt nie unter eigenen
Namen. Die Produkte werden, wo es nö-
thig ist, auf Antrag des Referenten brevi
manu an das Büreau dirigirt und ebenso
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gelangt auch Alles, was aus diesem Büreau
vorgelegt werden muß, brevi manu zum
Ministerium. Der Rechnungs-Kommissär
ist für die Ordnung im Bürcau und für die
Richtigkeit der von ihm gestellten Kalkuls zu-
nächst verantwortlich, und hat alle Viertel-
jahre eine summarische aber genaue Uebersiche
über den ganzen Stand der Geschäfte dem
Ministerium vorzulegen.
Die Büreau-Gescháfte des Rechnungs-
Kommissärs bestehen hauptsächlich in folgen-
den: "
a) auf alle ihm zugeschlossenen Produkte die
nöthigen Erinnerungen in Bezug auf Kal-
kul, Rechnung und Revision in bün:
diger Kürze und mit Umgehung aller For-
malitten, schriftlich in dem gesezten Ter-
min, oder nach Umständen und auf Vor-
rufen auch mündlich sogleich abzugeben;
b) die eingehenden Zusammenstellungen
der Resultate der Grundbücher und der
Veränderungs= Uebersichten (F. 6.) zu
revidiren, zu ergänzen und zu ordern;
) die eingehenden vorlufigen Berichte über
vorgefallene Feuersbrünste (C. 7.) in ein
Verzeichniß zu bringen, und, wenn die
Hauptberichte in der gebührenden Zeit
nicht erstatter sind, dieses dem Ministe-
rium zum Behufe der erfoderlichen Erzi-
tation der säumigen Behörden anzuzeigen,
und überhaupt, wo die Geschäfte von den
dussern Behörden säumig betrieben, und
die Fristen nicht eingehalten werden, sol-
ches auf der Stelle in Erinnerung zu
brinzen.