Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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vorzunehmen  und  wenn  möglich  an  diesem  Tage,  jedenfalls  aber  am  25.  März  zu

beendigen.

Die  Bekanntmachung  des  Tages  der  Wahl,  sowie  der  Zeit  des  Beginns  und

Schlusses  der  Wahlhandlung  hat  in  der  Gemeinde  spätestens  am  21.  März  auf

ortsübliche  Art  zu  erfolgen;  insbesondere  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Beurkundung

über  diese  Bekanntmachung  in  einer  die  ordnungsmäßige  Vornahme  der  letzteren
unzweifelhaft  bestätigenden  Weise  zu  den  Akten  gebracht  wird.

5)  Die  Abstimmung  findet  in  einem  Lokale  statt.

6)  Für  die  Wahl  der  dem  Wahlvorsteher  beizugebenden  zwei  Urkundspersonen  (Art.  12
des  Wahlgesetzes)  ist  rechtzeitig  Sorge  zu  tragen.

7)  Der  Distriktswahlkommission  ist  die  Vorschrift  des  Art.  17  Abs.  1  des  Wahlgesetzes,
wonach  das  Wahlprotokoll  mit  der  Wählerliste  und  den  Stimmzetteln  wohlversiegelt
  an  das  Oberamt  eingesendet  werden  muß,  besonders  einzuschärfen.

Im  Uebrigen  wird  Behufs  ordnungsmäßiger  Durchführung  des  Wahlgeschäfts  auf
die  Bestimmungen  des  Wahlgesetzes  vom  26.  März  1868  (Reg.  Blatt  S.  178),  sowie
auf  die  Ministerialverfügungen  vom  20.  April  1868  (Reg.  Blatt  S.  193)  und  vom
9.  November  1876  (Reg.  Blatt  S.  412)  zur  Nachachtung  hingewiesen.

Stuttgart,  den  18.  Februar  1881.
Sick.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufoele.)