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vorzunehmen und wenn möglich an diesem Tage, jedenfalls aber am 25. März zu
beendigen.
Die Bekanntmachung des Tages der Wahl, sowie der Zeit des Beginns und
Schlusses der Wahlhandlung hat in der Gemeinde spätestens am 21. März auf
ortsübliche Art zu erfolgen; insbesondere ist darauf zu achten, daß die Beurkundung
über diese Bekanntmachung in einer die ordnungsmäßige Vornahme der letzteren
unzweifelhaft bestätigenden Weise zu den Akten gebracht wird.
5) Die Abstimmung findet in einem Lokale statt.
6) Für die Wahl der dem Wahlvorsteher beizugebenden zwei Urkundspersonen (Art. 12
des Wahlgesetzes) ist rechtzeitig Sorge zu tragen.
7) Der Distriktswahlkommission ist die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 des Wahlgesetzes,
wonach das Wahlprotokoll mit der Wählerliste und den Stimmzetteln wohlversiegelt
an das Oberamt eingesendet werden muß, besonders einzuschärfen.
Im Uebrigen wird Behufs ordnungsmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts auf
die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 (Reg. Blatt S. 178), sowie
auf die Ministerialverfügungen vom 20. April 1868 (Reg. Blatt S. 193) und vom
9. November 1876 (Reg. Blatt S. 412) zur Nachachtung hingewiesen.
Stuttgart, den 18. Februar 1881.
Sick.
Gedruckt bei G. Hasselbrint (Chr. Scheufoele.)