19
daß zu der Gültigkeit einer solchen Verwen-
dung Unser, oder der Privaten grundherrli-
cher Konsens, voraus erwirkt seyn müsse.
§. 31. Wenn nun einmal die obenbe-
stimmte Normalrente ( . 28) erfo-
derlichermassen auf freiem, oder diesem (nach
G. 20) gleichgehaltenen Landeigenthu-
me begründet worden ist; so kann der Ue-
berschuß der Masoratserträgnisse noch
weiters aus Einkünften von den mit Land-
gütern in natürlicher Verbindung stehenden
Industrial = Anstalten, als z. B.
Schmelzhütten, Glashütten, Ziegelbrenne-
reien, eben so auch aus Einkünften von dem
Bergbau bestehen, auch können Häuser
in Unserer Residenz-Stadt zu die-
sem Masorats: Ueber schuß verwen-
det werden.
Ueberdieß kann (wenn schon nicht der
Fond der Normalrente) doch jener
des Masorats-Ueberschusses unter
verschiedenen Umständen, welche weiter un-
ten vorkommen werden, auch mit Schulden,
oder anderen solchen Bürden belastet blei-
ben, oder belastet werden.
I. 32. Unter die Früchte des Landei-
genthums (. 20) worauf die Normal-
rente gegründet werden muß, reihen sich
a) die Renten aus dem Oekonomie-Kom-
plere (die Brauereien, in soferne sie mit
eben diesem Komplexe in Verbindung ste-
hen, mit eingeschlossen:) b) die Früchte des
Obereigenthumes, als Gilten, Stiften, Lau-
demien, Scharwerke, grundherrliche Brief-
errichtungstaren, Grundzinse, c) die Er-
20
trägnisse der eigenthümlichen Waldungen,
die Jagdgesälle mit begriffen; d) die Fi-
schereiRenten aus eigenthümlichen Weihern,
und Privatwässern; e) die Renten aus
fruchtbringenden Realrechten, die auf frem-
dem Eigenthume ausgeübt werden, z. B.
Dienstbarkeiten, insonderheit Zehenten, wo
diese nicht allenfalls ohnehin schon aus dem
Obereigenthume fließen, ferners die Juris=
diktions-Erträgnisse, dann das Jagd und
Fisch-Recht in fremden Waldungen, oder
öffentlichen Flüssen und Seen, wenn diese
leztere Gerechtigkeiten als Realrechte ge-
nossen werden, und sich mit einem zum Ma-
jorate bestimmten Gute im Zusammen-
hange befinden.
. 33. Treffen bei diesen lezteren Ge-
rechtigkeiten die eben erwähnten Eigenheiten,
oder Erfordernisse nicht ein; so bleiben sie
(eben so wie Brauereien, welche mit den
Oekonomien nicht in Verbindung stehen)
bei der Konstituirung der Normalrente
aucgeschlossen, und können nur bei der
Nachweisung eines Ueberschusses in
Anschlag gebracht werden.
I. 34. Da die zur Konstituicung der
Normalrente bestimmten Erträgnisse des
im vorstehenden G. 20. bezeichneten Land-
eigenthums dem Masorats-Besizer jährlich
Viertausend Gulden rein abwerfen müssen,
(§. 238.) so ist hiezu eine jährliche Rente
von 66663 fl. nothwendig, indem ein
Fünftheil hievon als bonstitutionelles
Maximum der öffentlichen Abgaben, und
ein zweites Fünftheil für die Admi-