Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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daß zu der Gültigkeit einer solchen Verwen- 
dung Unser, oder der Privaten grundherrli- 
cher Konsens, voraus erwirkt seyn müsse. 
§. 31. Wenn nun einmal die obenbe- 
stimmte Normalrente ( . 28) erfo- 
derlichermassen auf freiem, oder diesem (nach 
G. 20) gleichgehaltenen Landeigenthu- 
me begründet worden ist; so kann der Ue- 
berschuß der Masoratserträgnisse noch 
weiters aus Einkünften von den mit Land- 
gütern in natürlicher Verbindung stehenden 
Industrial = Anstalten, als z. B. 
Schmelzhütten, Glashütten, Ziegelbrenne- 
reien, eben so auch aus Einkünften von dem 
Bergbau bestehen, auch können Häuser 
in Unserer Residenz-Stadt zu die- 
sem Masorats: Ueber schuß verwen- 
det werden. 
Ueberdieß kann (wenn schon nicht der 
Fond der Normalrente) doch jener 
des Masorats-Ueberschusses unter 
verschiedenen Umständen, welche weiter un- 
ten vorkommen werden, auch mit Schulden, 
oder anderen solchen Bürden belastet blei- 
ben, oder belastet werden. 
I. 32. Unter die Früchte des Landei- 
genthums (. 20) worauf die Normal- 
rente gegründet werden muß, reihen sich 
a) die Renten aus dem Oekonomie-Kom- 
plere (die Brauereien, in soferne sie mit 
eben diesem Komplexe in Verbindung ste- 
hen, mit eingeschlossen:) b) die Früchte des 
Obereigenthumes, als Gilten, Stiften, Lau- 
demien, Scharwerke, grundherrliche Brief- 
errichtungstaren, Grundzinse, c) die Er- 
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trägnisse der eigenthümlichen Waldungen, 
die Jagdgesälle mit begriffen; d) die Fi- 
schereiRenten aus eigenthümlichen Weihern, 
und Privatwässern; e) die Renten aus 
fruchtbringenden Realrechten, die auf frem- 
dem Eigenthume ausgeübt werden, z. B. 
Dienstbarkeiten, insonderheit Zehenten, wo 
diese nicht allenfalls ohnehin schon aus dem 
Obereigenthume fließen, ferners die Juris= 
diktions-Erträgnisse, dann das Jagd und 
Fisch-Recht in fremden Waldungen, oder 
öffentlichen Flüssen und Seen, wenn diese 
leztere Gerechtigkeiten als Realrechte ge- 
nossen werden, und sich mit einem zum Ma- 
jorate bestimmten Gute im Zusammen- 
hange befinden. 
. 33. Treffen bei diesen lezteren Ge- 
rechtigkeiten die eben erwähnten Eigenheiten, 
oder Erfordernisse nicht ein; so bleiben sie 
(eben so wie Brauereien, welche mit den 
Oekonomien nicht in Verbindung stehen) 
bei der Konstituirung der Normalrente 
aucgeschlossen, und können nur bei der 
Nachweisung eines Ueberschusses in 
Anschlag gebracht werden. 
I. 34. Da die zur Konstituicung der 
Normalrente bestimmten Erträgnisse des 
im vorstehenden G. 20. bezeichneten Land- 
eigenthums dem Masorats-Besizer jährlich 
Viertausend Gulden rein abwerfen müssen, 
(§. 238.) so ist hiezu eine jährliche Rente 
von 66663 fl. nothwendig, indem ein 
Fünftheil hievon als bonstitutionelles 
Maximum der öffentlichen Abgaben, und 
ein zweites Fünftheil für die Admi-
	        
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