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ren sonst die Faͤhigkeit zu Erwerbung eines
Majorats nicht mangelt, ein Majorat
begruͤnden.
.H. 24. Wir wollen uͤberdieß gestatten,
daß der erste Majorats-Begruͤnder fuͤr
den Fall, wenn seine eigene sukzessionsfaͤhige
Deszendenz erloͤschen wuͤrde, die Seitenverwandten
seines Namens und Stammes,
oder diejenigen aus denselben, die er dießfalls
zu substituiren Willens ist, gleichfalls
zur Majoratsfolge berufen moͤge.
§. 25. Wenn bei einem adelichen Güterbesizer
die Vermögenomasse so weit zureichet,
und derselbe sich veranlasset finder,
Iwei Masorate zu begründen, so bleibt ihm
auch dieses freigestellt; und er kann, wenn g. B.
das zweite Majorat für Einen seiner nachgebornen
Söhne errichtet, und dieser als
der erste Nachfolger im Majorate bestimmt
ist, auch in diesem nicht nur allein seine
übrigen Söhne, sondern auch (nach §. 24)
seine Agnaten substituiren.
#. 26. Sollte der Fall eintreten, daß
jwei Majorate in Einem der Substituirten
sch vereinigten; so stehet diesem frei, dieselben
entweder vereinigt übergehen zu lassen,
oder in seiner Familie (nach §. 24)
in zwei Majorate wieder zu trennen. Jedoch
muß sodann die ursprüngliche Konstituirung
dieser Masorate beibehalten werden.
II. Kapicel.
Auf welche Güter Majerate gegründet werden
können. »
s.27.Wirhabcnzwarbercits in
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Unserem eingangserwähnten Edikte erkläret,
daß die künftigen Majorate nur auf
ein freies, von allen Schulden und Lasten
entledigtes, in Unserem Königreiche gelegenes
Landeigenthum gegründet werden können:
Wir wollen aber nunmehr zu Erleichterung
der Majorats-Errichrungen folgende
Modifikarionen, und nähere Bestimmungen
eintreten lassen.
§. 28. Eg soll nämlich hinsichtlich der
Erträgnisse eines Majorats eine reine
Normalrente von Viertausend Gulden
baierischer Neichs-Währung angenommen,
das noch weitere Erträgniß des Musorats
aber als Ueberschuß der Normalrente
angesehen werden.
I. 20. Hinsschtlich der Normal=Rente
bleibr zwar die bisherige Bestimmung
als Regel stehen, daß dieselbe nur
auf freies, und von allen Schulden entledigtes
Landeigenthum gegründet werden könne.
Wir wollen jedoch als Ausnahme zugeben,
daß auch dienendes Eigenthum,
wenn dasselbe von Une, oder von einem andern
Privat-Grundherrn erbzins= oder
erbrechtsweise genossen wird, in dieser
Hinsicht dem freien Land-Eigenrhume gleich
gehalten, und ebenfalls zur Begründung
der Majorate verwendet werde. Hierbei
bleiben aber die ven Uns rührenden Lehen,
dann bloße Leibrechts-Freistifts-Reustifte,
und andere dergleichen Güter, welche leztere
mehr auf die Person des Grundholden beschränkt
sind, auögeschlossen.
G. 30. Dabei verstehr es sich von selbst,
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