Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ren  sonst  die  Faͤhigkeit  zu  Erwerbung  eines
  Majorats  nicht  mangelt,  ein  Majorat
begruͤnden.

.H.  24.  Wir  wollen  uͤberdieß  gestatten,
  daß  der  erste  Majorats-Begruͤnder  fuͤr
den  Fall,  wenn  seine  eigene  sukzessionsfaͤhige
  Deszendenz  erloͤschen  wuͤrde,  die  Seitenverwandten
  seines  Namens  und  Stammes,
oder  diejenigen  aus  denselben,  die  er  dießfalls
  zu  substituiren  Willens  ist,  gleichfalls
zur  Majoratsfolge  berufen  moͤge.

§.  25.  Wenn  bei  einem  adelichen  Güterbesizer
  die  Vermögenomasse  so  weit  zureichet,
  und  derselbe  sich  veranlasset  finder,
Iwei  Masorate  zu  begründen,  so  bleibt  ihm
auch  dieses  freigestellt;  und  er  kann,  wenn  g.  B.
das  zweite  Majorat  für  Einen  seiner  nachgebornen
  Söhne  errichtet,  und  dieser  als
der  erste  Nachfolger  im  Majorate  bestimmt
ist,  auch  in  diesem  nicht  nur  allein  seine
übrigen  Söhne,  sondern  auch  (nach  §.  24)
seine  Agnaten  substituiren.

#.  26.  Sollte  der  Fall  eintreten,  daß
jwei  Majorate  in  Einem  der  Substituirten
sch  vereinigten;  so  stehet  diesem  frei,  dieselben
  entweder  vereinigt  übergehen  zu  lassen,
  oder  in  seiner  Familie  (nach  §.  24)
in  zwei  Majorate  wieder  zu  trennen.  Jedoch
  muß  sodann  die  ursprüngliche  Konstituirung
  dieser  Masorate  beibehalten  werden.

 

II.  Kapicel.
Auf  welche  Güter  Majerate  gegründet  werden
  können.  »
s.27.Wirhabcnzwarbercits  in

 

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Unserem  eingangserwähnten  Edikte  erkläret,
  daß  die  künftigen  Majorate  nur  auf
ein  freies,  von  allen  Schulden  und  Lasten
entledigtes,  in  Unserem  Königreiche  gelegenes
  Landeigenthum  gegründet  werden  können:
  Wir  wollen  aber  nunmehr  zu  Erleichterung
  der  Majorats-Errichrungen  folgende
Modifikarionen,  und  nähere  Bestimmungen
  eintreten  lassen.

§.  28.  Eg  soll  nämlich  hinsichtlich  der
Erträgnisse  eines  Majorats  eine  reine
Normalrente  von  Viertausend  Gulden
  baierischer  Neichs-Währung  angenommen,
  das  noch  weitere  Erträgniß  des  Musorats
  aber  als  Ueberschuß  der  Normalrente
  angesehen  werden.

I.  20.  Hinsschtlich  der  Normal=Rente
  bleibr  zwar  die  bisherige  Bestimmung
  als  Regel  stehen,  daß  dieselbe  nur
auf  freies,  und  von  allen  Schulden  entledigtes
  Landeigenthum  gegründet  werden  könne.

Wir  wollen  jedoch  als  Ausnahme  zugeben,
  daß  auch  dienendes  Eigenthum,
wenn  dasselbe  von  Une,  oder  von  einem  andern
  Privat-Grundherrn  erbzins=  oder
erbrechtsweise  genossen  wird,  in  dieser
Hinsicht  dem  freien  Land-Eigenrhume  gleich
gehalten,  und  ebenfalls  zur  Begründung
der  Majorate  verwendet  werde.  Hierbei
bleiben  aber  die  ven  Uns  rührenden  Lehen,
dann  bloße  Leibrechts-Freistifts-Reustifte,
und  andere  dergleichen  Güter,  welche  leztere
mehr  auf  die  Person  des  Grundholden  beschränkt
  sind,  auögeschlossen.

G.  30.  Dabei  verstehr  es  sich  von  selbst,

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