2027
weisungen uͤber die Rechtlichkeit ihrer
Anspruͤche unter einem Termine von zwei
Monaten aufzufodern. Dasselbe hat das
Stipendien-Ephorat zu Landshut ruͤck-
sichtlich der unter seiner Administrazion
stehenden Familien: oder Lokal: Stipen-
dien zu beobachten.
3) Wenn nach Verlauf dieses Termins sich
für irgend ein Familien= oder Lokal: Sti-
pendium kein fundationsmäßiger Kompe-
tent gemeldet hat, und dasselbe nach dem
Nr. 1. geeignet ist, als ein allgemeines
behandelt zu werden, so ist auf dasselbe
ein anderes, obgleich nicht fundations-
mäßiges Individunm aus der Zahl der-
jenigen, welche sich der Konkurs-Prü#-
fung für ein allgemeines Stipendium un-
terzogen haben, nach den Befund seiner
Würdigkeit und Dürftigkeit in Vorschlag
zu bringen. Ein solches Stipendium
kann jedoch einem nicht fundationsmäßi-
gen Subjekte immer nur auf ein Jahr
verliehen werden, und ist, wenn nach
Verlauf desselben sich ein fundations-
mäßiges Individuum über seine Ansprü-
che auf dasselbe hinlänglich ausweiser,
einem solchen zu übertragen. Wird das-
selbe Stipendium auch im zweiten und
in mehreren folgenden Jahren von keinem
sfundationsmäßigen Individuum ange-
sprochen, so ist es wieder einem nicht
sundationsmäßigen Studierenden, jedoch
immer nur auf ein Jahr zu verleihen,
oder ein solcher im Fortgenusse allemal
auf ein Jahr zu bestärigen.
2028
4) Diesenäheren Bestimmungen werdendurch
Unser Regierungsblatt zur allgemcinen
Nachachtung bekannt gemacht.
München den 1. Dezember 1812.
Max Josepb.
Graf von Monegelas.
Auf kbuiglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretir
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
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(Das Kriegskosten-Peräguations-Geschäft im
ehemaligen Fürstenthume Sal#burg be-
tressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Auc dem Rechnungs-Berichte vom 4. vorie
gen Monats haben Wir mit Wohlgefallen das
befriedigende Resultat der Geschäftsführung
Unserer für das ehemalige Fürstenthum Salz-
burg ernannten Kriegsschulden-Peräguations=
Kommission für das verflossene Etats= Jahr
1311 ersehen, nach welchen aus einer Ein:
nahme von 40414 fl. 47 kr. eine Ausgabe
von 42177I. fl. 221 kr. bestritten und auf
das laufende Etats-Jahr ein Ueberschuß
von 4243 fl. 2414 kr. übertragen worden ist.
Was die Dotirung der Kriegsschulden-
Tilgungs-Kasse für das laufende Etats-
Jahr anbelangt, wollen Wir: in Erw#
gung, daß das allgemeine SteuerProvit
sorium im Salzburgischen erst mit Ende Ok-
tobers 1813 eintreten, das Familien= Schuz-
geld aber in vieler Beziehung, so wie es