Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Art. IV. Durch Naturalisation 
wird das Indigenat erlangt: 
1) wenn eine Ausländerin einen Baier heu- 
rathet; 
2) wenn ein Fremder seinen Wohnsiz in 
Baiern wirklich genommen und während 
to Jahren ununterbrochen fortgesezt hat; 
jedoch muß derselbe während dieser Zeit 
sich wegen eines Verbrechens keine Strafe 
zugezogen, und die Entlassung aus dem 
fremden Unterthans-Verbande, ohne ir- 
gend einem Vorbehalte erhalten haben; 
3) durch ein der Konstikution gemaß ver- 
faßtes und publizirtes Gesez; 
4) durch ein auf Antrag Unsers Ministerlums 
der auswärtigen Verhälinisse, mit Ver- 
nehmung des geheimen Rathes von Uns 
eigenhändig unterzeichuetes Dekret. 
Der Fremde, für welchen ein solcher 
Ancrag an Uns gemacht werden darf, 
muß entweder 
a) dem Staate wichtige Dienste leisten, 
oder bereits geleistet haben, oder 
b) ausgezeichnete Talente, Ersindungen, 
eine nüzliche Industrie in irgend einem 
Nahrungszweige, in denselben brin- 
gen, oder 
Obedeutende Etablissements darin errich- 
ten, oder 
d) durch den Ankauf eines beträchtlichen 
Gutes sich ansässig gemacht haben, 
e) und in sedem dieser Fälle aus dem 
stemden Unterthans-Verbande, unbe- 
dingt entlassen worden seyn. 
Art. V. Durch den bloßen Besiz oder 
eine zeitliche Benüzung liegender Gründe, 
durch Anlegung eines Handels, einer Fabrik, 
oder die Theilnahme an Einem ven Beiden, 
ohne Naturalisation durch ein königliches 
Dedret, oder ein Gesez, oder die Erfüllung 
der Bedingungen des Art. IV., werden die 
Indigenats- Rechte nicht erworben. 
Art. VI. Auch Fremde, welche in 
Baiern sich aufhalten, um ihre wissenschaft- 
liche, Kunst; oder industrielle Bildung zu er- 
langen, oder sich in Geschäften zu üben, — 
oder solche Individuen, welche Landestheilen, 
die an andere Souveräns übergegangen sind, 
zugehören, — können auf die Rechte eines 
Einheimischen keine Ansprüche machen, wenn 
sie nicht das Indigenat nach den Bedingun- 
gen des Art. IV. erlangt, oder der allenfalls 
in dem Abtretungs-Vertrage festgesezten Zeit- 
srist zum Auswandern sich bedient haben, 
und in das Koutgreich in der Absicht zurück 
gekehrt sind, sich allda nieder zu lassen, wo 
sie sodann nach erfolgter wirklicher Nieder- 
lassung in die Rechte der Einheimischen wieder 
eintreten. 
Art. VII. Das auf die eine oder die 
andere Art erworbene Indigenat geht verloren: 
1) durch die im Auslande erworbene Na- 
turalisation; 
2) durch Annahme fremder Zivil" oder 
Militär, Dienste ohne Unsere ausdrück- 
liche Bewilligung; 
3) durch Annahme eines Gehaltes, einer 
Pension, oder eines öffentlichen Ehren- 
jeichens von einer sremden Regierung,
	        
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