160 IIL Das höhere Lehramt.
berg hatte ebenfalls bis 1883 eine solche Prüfung, nannte sie aber passender
eine Prüfung in der Literaturgeschichte, vgl. $ 2. der Instruktion vom 19. Juni
1873: Gegenstände der mündlichen Prüfung sind: „. . . lateinische, deutsche
Literaturgeschichte, philosophische Propädeutik.“ Die Anforderungen waren für
Gymnasien und Realgymnasien gleichlautend $5 S. 115 und S. 124. Die philosophische
Propädeutik als mündliches Prüfungsfach ist übrigens beim Realgymmnasium
hier nicht genannt; besondere Postulate scheinen für das Gymnasium
nicht vorhanden gewesen zu sein; sie sind wohl aus dem Lehrplan zu holen,
welcher „eklektische Behandlung der empirischen Psychologie“ neben derjenigen
der Logik heischte. — Indessen seit 1883 ist dieses Fach fortgefallen, vgl
Fehleisen S 112 Anm.
Baden aber will nach der Ordnung deutsche Literaturgeschichte und philosophische
Propädeutik auf Gymnasien ($ 65), bloß deutsche Literaturgeschichte
auf Realgymnasien ($ 26) geprüft wissen, obgleich nach dem Lehrplan derselben
in I auch eine Besprechung logisch-rhetorischer Kategorien stattfinden soll; besondere
Ansprüche sind hier ebensowenig formuliert. Sehr auffallend ist es,
daß die neueste badische Reifeprüfungsordnung vom 27. März 1895, die für
Oberrealschulen, Realschulen und höhere Bürgerschulen gilt, an den Oberrealschulen
keine mündliche Prüfung im Deutschen bestimmt, vgl. $ 20, 3
(Joos 8. 294). Hier hätte man wohl eine Übereinstimmung mit den Gymnasien
und Realgymnasien erwarten sollen!); aber die Ordnung für Gymnasien stammt
von 1869, die für Realgymnasien von 1887, es konnte also hier das preußische
Beispiel von 1892 noch nicht einwirken
Im schroffen Gegensatz zu Österreich schließt das bayerische Reglement
eine mündliche deutsche Prüfung aus; in $ 36 wird unter den Gegenständen
der mündlichen Prüfung Deutsch gar nicht erwähnt. In Bayern hat auch der
Königl. Kommissar nicht das Recht, eine solche anzuordnen.
Denn in allen anderen Staaten (ausgenommen Württemberg) steht diesem
eine solche Befugnis zu; besonders hervorgehoben wird für Elsaß-Lothringen
($ 5): „Der Vorsitzende ist befugt, zutreffenden Falles eine mündliche Prüfung
einzelner Schüler im Deutschen vorzunehmen oder anzuordnen.“ Ebenso für
Oldenburg 85,5 und für das Königreich Sachsen $ 65 für Gymnasien, $ 66
für Realgymnasien. In Preußen gilt jetzt $ 10, 5: „. . . anderseits aber auch
eine Prüfung noch in anderen als den in 85,3 genannten Lehrfächern der
Prima anzuordnen.“ Die mündliche Prüfung im Deutschen ist also durchaus
in das Belieben des Vorsitzenden gestellt. In Bremen aber, wo man sich
sonst wörtlich an die preußische Ordnung von 1901 anschließt, hat man diesen
letzten Satz ausgelassen. Da also in Bremen auf diesem Wege eine mündliche
deutsche Prüfung nicht möglich ist und der $ 5, 3 sie ausschließt,. stimmt hier
Bremen mit Bayern und Württemberg vollkommen überein.
Auch diese Frage, ob nämlich eine mündliche deutsche Prüfung angebracht
sei, scheint, ähnlich wie die betreffs der Religion, eine Art pädagogischer
I) Diese mündliche Prüfung soll jetzt auch auf Gymnasien und Realgymnasien tatsächlich
fortfallen.