Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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in Ansehung dieser auch bei solchen auswär- 
tigen Gürer-Bestzern die Disposttionen des 
Ar# XXXIII. ihre Anwendung. 
V. Titel. 
Von den Verhältnissen der 
Fremden. 
Art. XIIII. Den Fremden wird in Un- 
serem Königreiche die Ausübung derjenigen 
bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der 
Staat, zu welchem ein solcher Fremder ge- 
hört, Unseren Unterthanen zugestehet. 
Art. XIIV. Werden in einem auswär- 
tigen Staate, durch Gesez oder besondere 
Verfügungen entweder Fremde im Allgemei- 
nen, oder baierische Unrerthanen insbeson- 
dere, von den Vortheilen gewisser Privat 
rechte ausgeschlossen, welche nach den allda 
geltenden Gesezen den Einheimischen zustehen, 
so ist gegen die Unterthanen eines solchen 
Staates derselbe Grundsaz anzuwenden. 
Art. XIV. Zur Ausübung eines sol- 
chen Retorstons: Rechtes muß allezeit Unsere 
besondere Genehmigung erholt werden. 
Art. XLVI. Fremde, welche mit Un- 
serer Erlaubniß in Unserem Königreiche sich 
aushalten, genießen alle bürgerlichen Privat, 
rechte, in so lange sie allda zu wohnen fortfah- 
ren, und Unsere Erlaubniß nicht zurück ge- 
nommen ist. 
Art. XIVII. Haben Fremde Bestzungen 
in Unserm Königrelche, oder fallen denselben 
durch Erbschaft oder auf eine sonstige gültige 
Ar dergleichen an, so treten über thre recht- 
lichen Verhältnisse in Ansehung solcher Güter 
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die in Tit. IV. enthaltenen gesezlichen Be- 
stimmungen ein. 
Art. XIVIII. Wenn Fremde in Unser 
Königreich einwandern, und nach dem Aus- 
tritte aus ihrem vorigen Unterthans-Ver- 
bande sich entweder durch den Bestz irgend 
einer Realirät ansäßig machen, oder ihr stänt 
diges Domizil darin nehmen, ohne jedoch das 
Indigenat noch erworben zu haben, so ge- 
nießen dieselben alle bürgerlichen Privatrechte, 
sind aber dagegen auch allen Unterthans- 
pflichten unterwerfen. 
Unsere enschlägigen Ministerien sind mit 
der Vollziehung dieses Edikts, so weit die 
darin enthaltenen Bestimmungen ihren Ge- 
schäfrs-Kreis betreffen, beanftragt. 
München den 6. Jauner 1812. 
Max Jose ph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekrerär 
Baumüuüller. 
Bekanutmachungen. 
(Elnen von Ihrer Majestär der Königin be- 
willigten Beitrag zur Zentral-Pensions- 
Anstalt für die Hinterlassenen der Advokaten 
des Kdnigreiches betreffend.) 
Ministerium der Justiz. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Ihre Majestät die Königin haben aus 
Allerhöchst Dero Privat-Kasse, zur bessern 
(16)
	        
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