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in Ansehung dieser auch bei solchen auswär-
tigen Gürer-Bestzern die Disposttionen des
Ar# XXXIII. ihre Anwendung.
V. Titel.
Von den Verhältnissen der
Fremden.
Art. XIIII. Den Fremden wird in Un-
serem Königreiche die Ausübung derjenigen
bürgerlichen Privatrechte zugestanden, die der
Staat, zu welchem ein solcher Fremder ge-
hört, Unseren Unterthanen zugestehet.
Art. XIIV. Werden in einem auswär-
tigen Staate, durch Gesez oder besondere
Verfügungen entweder Fremde im Allgemei-
nen, oder baierische Unrerthanen insbeson-
dere, von den Vortheilen gewisser Privat
rechte ausgeschlossen, welche nach den allda
geltenden Gesezen den Einheimischen zustehen,
so ist gegen die Unterthanen eines solchen
Staates derselbe Grundsaz anzuwenden.
Art. XIV. Zur Ausübung eines sol-
chen Retorstons: Rechtes muß allezeit Unsere
besondere Genehmigung erholt werden.
Art. XLVI. Fremde, welche mit Un-
serer Erlaubniß in Unserem Königreiche sich
aushalten, genießen alle bürgerlichen Privat,
rechte, in so lange sie allda zu wohnen fortfah-
ren, und Unsere Erlaubniß nicht zurück ge-
nommen ist.
Art. XIVII. Haben Fremde Bestzungen
in Unserm Königrelche, oder fallen denselben
durch Erbschaft oder auf eine sonstige gültige
Ar dergleichen an, so treten über thre recht-
lichen Verhältnisse in Ansehung solcher Güter
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die in Tit. IV. enthaltenen gesezlichen Be-
stimmungen ein.
Art. XIVIII. Wenn Fremde in Unser
Königreich einwandern, und nach dem Aus-
tritte aus ihrem vorigen Unterthans-Ver-
bande sich entweder durch den Bestz irgend
einer Realirät ansäßig machen, oder ihr stänt
diges Domizil darin nehmen, ohne jedoch das
Indigenat noch erworben zu haben, so ge-
nießen dieselben alle bürgerlichen Privatrechte,
sind aber dagegen auch allen Unterthans-
pflichten unterwerfen.
Unsere enschlägigen Ministerien sind mit
der Vollziehung dieses Edikts, so weit die
darin enthaltenen Bestimmungen ihren Ge-
schäfrs-Kreis betreffen, beanftragt.
München den 6. Jauner 1812.
Max Jose ph.
Graf von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekrerär
Baumüuüller.
Bekanutmachungen.
(Elnen von Ihrer Majestär der Königin be-
willigten Beitrag zur Zentral-Pensions-
Anstalt für die Hinterlassenen der Advokaten
des Kdnigreiches betreffend.)
Ministerium der Justiz.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Ihre Majestät die Königin haben aus
Allerhöchst Dero Privat-Kasse, zur bessern
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