Halberstadt. Klosteraufhebung. 183
werden dem Kloster Dorstaedt nur einige wenige der Baderslebenschen
Nonnen gegeben werden dürfen, daher ich, der Staats-Minister von Angern,
dafür... halte, dass die Bescheidung auf die gedachte Immediat-Eingabe
aussustellen seyn dürfte, bis E. K.M. die allgemeinen Grundsätze wegen
der Nonnen-Klöster festzusetzen geruhet haben, indem es sich dann im
einzelnen ergeben wird, was zur möglichsten Zufriedenstellung der Klöster
geschehen kann, welches nicht aus den Augen gelassen werden soll. Besonders
wird deshalb erst die Aufnahme-Verhandlung von den Magdeburgschen
Nonnen-Klöstern abzuwarten seyn, worauf wir aber diesen Bericht
nieht haben hinaussetzen wollen. Im Magdeburgschen sind viel weniger
Katholiken noch als im Halberstädtschen, die Klöster sind reicher, der Boden
zum Tbeil besser und die Klöster mit Abgaben weniger belastet, dagegen
sie im Halberstädtschen dem contribuablen Stande ganz gleich onerirt, ärmer
und wegen der Verbindung mit dem mehr katholischen Hildesheim nicht so
leicht aufzuheben sind, als es im Magdeburgschen rathsam ist. Diesen
Grundsatz denken wir im Allgemeinen zur Anwendung zu bringen und halten
ea gerathener, um von den 4 Magdeburgschen Cistercienser-Nonnen-Klöstern
mehrere zur Aufhebung frey zu bekommen, lieber ausser Adersleben noch
eins im Halberstädtschen, ja nöthigen Falls alle dreye dort vor der Hand
bestehen zu lassen.
Im Fall E. K. M. diese Grundsätze ... . zu genehmigen geruhen möchten,
bitten wir ... um Authorisation, darnach in Ansehung der Magdeburg-Halberstädtschen
Klöster zu verfahren. Wir werden aber demnächst im
Verfolg erst alles localiter genau untersuchen lassen, und dann tiber mehrere,
in Zusammenhang stehende oder zu bringende Nonnen-Klöster, wegen des
Betrags der auszusetzenden Pensionen und der fibrigen Modalitäten, besonders
zu berichten nicht verfehlen.
Dieses sind nun die Vorschläge, welche wir auf die... Cabinets-Oräre
vom 19. April o.!).... abzugeben uns veranlasst gesehen haben.
Betreffend die besondere Erinnerungen in der ... . Cabinets-Resolution
vom 25. April d. J. wegen des Klosters Hamersleben ?), so wird allerdings
demnächst bey Realisirung der Klöster darauf Rücksicht genommen werden,
dass die Stadt- und Dorfs-Gemeinden, auch die Eingesessenen, welche bisher
Kloster-Gründe in Pacht gehabt, sofern sie dieselben zu ihrer Conservation
bedürfen, solche behalten und sie darunter nicht verschlimmert werden.
Wegen der Garben-Zehenten ist in den Entschädigungs-Provinzen der
Grundsatz bey den aufgehobenen Klöstern angenommen worden, dass da,
wo sie zum Kloster-Guthe nicht benutzt werden können und nicht im Auslande
liegen, sie den Zehentpflichtigen gegen billige Pacht überlassen werden
müssen. Dieser Grundsatz dürfte auch in E. K.M. alten Provinzen anzu-1)
Cfr. No. 704.
2) Cfr. No. 707.
Ju
1804
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