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zum Abbruche geeignet. Nur dann, wenn
durch eine neue Pfarrorganisation, oder auf
andere Weise der Siz einer Pfarrei, oder
Mutterkirche transferirt wird, kann uͤber die
Entbehrlichkeit einer solchen Kirche die Frage
entstehen, und mit Umsicht auf die uͤbrigen
Nebenumstaͤnde entschieden werden.
3) Alle Filialkirchen, in welchen pfarrlicher
Gottesdienst und pfarrliche Verrichtungen
gehalten werden, oder bei denen das Sancus-
Simum und ein ordentlicher Leichenhof vor-
handen ist, oder von welchen die Pfarrbir-
chen so weit entlegen sind, daß sie nicht ohne
Beschwerde von den Filialisten besucht wer-
den bönnen, gehören in die Reihe ganz un-
entbehrlicher Kirchen.
4) Wahlfahrtskirchen, so lange die
Wahlfahrt besteht, und die Kirchen aus ih-
rem eigenen Vermäögen erhalten werden kön-
nen, unterliegen der Reduktion ebenfalls
nicht.
Das nämliche gilt auch von allen Neben-
kirchen, welche einen besondern Stiftungs—
zweck, dessen Beibehaltung erfoderlich ist,
und dessen Verlegung nicht füglich geschehen
kann, dann ein zureichendes Vermögen, um
sich selbst zu erhalten, oder gegründete An-
sprüche der Unterhaltsverbindlichkeit an an-
dere Fonds haben.
Rebenkirchen, welche als Sukkursalen
für Nothfälle dienen, z. B. wenn der Be-
such der Hauprkirche wegen unterbrochener
Kommunikation, oder anderer Ursachen ge-
hindert ist, gehören nicht in die Reihe ent-
behrlicher Kirchen.
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Alle einem bestimmten Institute angehoͤri—
gen Kirchen, z. B. Schulhauskirchen, Spi-
talkirchen und dgl., erscheinen so lange als un-
entbehrlich, als das Institut, dem sie noth-
wendiger Weise gewidmet sind, besieht.
5) Dorfkirchen, wenn sie die einzigen
Ortskirchen sind, sollen, wenn sie auch schon
keinen ordentlichen pfarrlichen Gettesdiensi
haben, jedoch aber nach den oben Zifer##
bemerkten Rücksichten als Andachtsorte der
Gemeinden dienen, in der Regel, zumal da,
wo deren Erhaltung selbst polizeiliche Rück-
sichten erheischen, beibehalten werden, so fer-
ne es, ohne das uͤbrige Kultusvermoͤgen in
Anspruch zu nehmen, aus deren eigenen Mit—
teln geschehen kann, oder wenn die Gemein-
den die Unterhaltung derselben und zwar bei
vermogenslosen ganz, bei bemittelten Kirchen
dieser Art aber, wenigstens die Deckung des
Abganges aus eigenen Renten solcher Kirchen
zu Bestreitung des erfoderlichen Aufwandes
freiwillig übernehmen.
Wenn die Gebäude solcher Dorftirchen,
oder auch anderer nicht ganz zwecklosen Re-
benkirchen sich in einem guten baulichen Zu-
stande befinden, und folglich keine kostspielige
Unterhaltung fodern, so liegt darin ein
Grund mehr, auf ihre Erhaltung Bedacht
zu nehmen.
Eben dieses gilt auch von solchen Neben-
kirchen, welche unter übrigens obwaltenden
Umständen ihrer Zulässigkeit durch architek-
tonische, oder antike Schönheit, oder alcs
historische Denkmäler sich auszeichucn, oder
welche als vorzügliche Aktribute schöner Ge-