Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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zum Abbruche geeignet. Nur dann, wenn 
durch eine neue Pfarrorganisation, oder auf 
andere Weise der Siz einer Pfarrei, oder 
Mutterkirche transferirt wird, kann uͤber die 
Entbehrlichkeit einer solchen Kirche die Frage 
entstehen, und mit Umsicht auf die uͤbrigen 
Nebenumstaͤnde entschieden werden. 
3) Alle Filialkirchen, in welchen pfarrlicher 
Gottesdienst und pfarrliche Verrichtungen 
gehalten werden, oder bei denen das Sancus- 
Simum und ein ordentlicher Leichenhof vor- 
handen ist, oder von welchen die Pfarrbir- 
chen so weit entlegen sind, daß sie nicht ohne 
Beschwerde von den Filialisten besucht wer- 
den bönnen, gehören in die Reihe ganz un- 
entbehrlicher Kirchen. 
4) Wahlfahrtskirchen, so lange die 
Wahlfahrt besteht, und die Kirchen aus ih- 
rem eigenen Vermäögen erhalten werden kön- 
nen, unterliegen der Reduktion ebenfalls 
nicht. 
Das nämliche gilt auch von allen Neben- 
kirchen, welche einen besondern Stiftungs— 
zweck, dessen Beibehaltung erfoderlich ist, 
und dessen Verlegung nicht füglich geschehen 
kann, dann ein zureichendes Vermögen, um 
sich selbst zu erhalten, oder gegründete An- 
sprüche der Unterhaltsverbindlichkeit an an- 
dere Fonds haben. 
Rebenkirchen, welche als Sukkursalen 
für Nothfälle dienen, z. B. wenn der Be- 
such der Hauprkirche wegen unterbrochener 
Kommunikation, oder anderer Ursachen ge- 
hindert ist, gehören nicht in die Reihe ent- 
behrlicher Kirchen. 
  
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Alle einem bestimmten Institute angehoͤri— 
gen Kirchen, z. B. Schulhauskirchen, Spi- 
talkirchen und dgl., erscheinen so lange als un- 
entbehrlich, als das Institut, dem sie noth- 
wendiger Weise gewidmet sind, besieht. 
5) Dorfkirchen, wenn sie die einzigen 
Ortskirchen sind, sollen, wenn sie auch schon 
keinen ordentlichen pfarrlichen Gettesdiensi 
haben, jedoch aber nach den oben Zifer## 
bemerkten Rücksichten als Andachtsorte der 
Gemeinden dienen, in der Regel, zumal da, 
wo deren Erhaltung selbst polizeiliche Rück- 
sichten erheischen, beibehalten werden, so fer- 
ne es, ohne das uͤbrige Kultusvermoͤgen in 
Anspruch zu nehmen, aus deren eigenen Mit— 
teln geschehen kann, oder wenn die Gemein- 
den die Unterhaltung derselben und zwar bei 
vermogenslosen ganz, bei bemittelten Kirchen 
dieser Art aber, wenigstens die Deckung des 
Abganges aus eigenen Renten solcher Kirchen 
zu Bestreitung des erfoderlichen Aufwandes 
freiwillig übernehmen. 
Wenn die Gebäude solcher Dorftirchen, 
oder auch anderer nicht ganz zwecklosen Re- 
benkirchen sich in einem guten baulichen Zu- 
stande befinden, und folglich keine kostspielige 
Unterhaltung fodern, so liegt darin ein 
Grund mehr, auf ihre Erhaltung Bedacht 
zu nehmen. 
Eben dieses gilt auch von solchen Neben- 
kirchen, welche unter übrigens obwaltenden 
Umständen ihrer Zulässigkeit durch architek- 
tonische, oder antike Schönheit, oder alcs 
historische Denkmäler sich auszeichucn, oder 
welche als vorzügliche Aktribute schöner Ge-
	        
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