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genden erscheinen, deren möglichste Konserva-
tion gleichfalls berücksichtigt werden foll.
6) Ueberhaupt soll es als Grundsaz gel-
ten, daß keine Kirche, die durch ihre eigene
Mittel, oder sonst ohne Anspruch auf einen
Beirrag aus dem übrigen konsolidirten Kul-
tus-Stiftungs-Vermögen erhalten werden
kann, und nicht in allen Beziehungen zweck-
los und unnuz ist, demolirt, oder zu einem
andern profanen Zwecke verwendet werden
soll, so lange nicht ein höheres Bedürfniß,
und die Erreichung eines wichtigen Zweckes
eine solche Verwendung fodert, und bevor
die Entbehrlichkeit derselben nach genauer
Wüurdigung der Sache in den einschlägigen
Beziehungen auf die Zwecke des Kultus
förmlich ausgesprochen ist.
Keine konsekrirte Kapelle darf ohne den
Ausspruch der General-Kreis-Kommissariate
über deren Entbehrlich= oder Zwecklosigkeit
der Demolition unterworfen werden.
7) Wenn Gemeinden das Eigenthum
von Neben= und Filialkirchen, die des Kul-
tus wegen aus dem Grunde eines wahren
Bedürfnisses, oder der Ni#zlichkeit zur Unter-
haltung ans dem allgemeinen Stiftungs-
Vermögen oder nach den Bestimmungen über
die allgemeine Baupflichtigkeit bei Kirchen
nicht gecignet sind, in Anspruch nehmen,
z. B. weil sie dieselben aus ihren Mitteln er-
baut, oder dotirt haben u. dgl. und deren
Konservation aus nachgeordneten Rücksich-
ten auf Kultus und polizeiliche Zwecke er-
langen, so sollen ihnen dieselben, soferne
diese Ansprüche gehrig nachgewiesen werden
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koͤnnen, jedoch unter der gehoͤrigen Vorsorge
wegen Vermeidung der Mißbräuche unent-
geltlich, und nur mit der Verbindlichkeit be-
lassen werden, daß sie die Bestreitung des
baulichen Unterhaltes, und der übrigen Eri-
genz-Kosten bei vermögenslosen Kirchen die-
ser Art ganz, bei den bemirtelten aber subsi-
diarisch, so weit nämlich die Renten dersel-
ben nicht zureichen, übernehmen.
8) Für das Untersuchungsverfahren
über die Entbehrlichkeit der Kirchen, werden
folgende unabweichliche Vorschriften gegeben.
So oft die Enrbehrlichkeit einer Kirche
in Frage kommt, muß hergestellt werden:
a) welche Einwohnerzahl in dem Orte
sich befinde, wo die befragliche Kircheiist,
b) in welcher Entfernung von der Mut-
terkirche sie sey,
JP) ob sich an dem Orte eine Schule be-
finde,
4) welches der bisherige Verwendungs=
Zweck einer solchen Kirche sey, — zu
welchem gortesdienstlichen Gebrauche
sie bisher gedient habe;
Te) ob ein Begräbnißplaz, oder das Sanc-
tissimum bei derselben vorhanden sey,
1) welche Sciftungen bei derselben be-
stehen,
6) welches Vermögen sie besize: welche
jährliche Einnahme daraus fließe, wel-
cher Beitrag an Opfergeldern beil4ufig
eingehe, welche Ausgaben zu bestrei-
ten seyen, und in wie ferne sie sich
selbst aus eignem Mittel zu erhalten
vermäöge;
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