Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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genden erscheinen, deren möglichste Konserva- 
tion gleichfalls berücksichtigt werden foll. 
6) Ueberhaupt soll es als Grundsaz gel- 
ten, daß keine Kirche, die durch ihre eigene 
Mittel, oder sonst ohne Anspruch auf einen 
Beirrag aus dem übrigen konsolidirten Kul- 
tus-Stiftungs-Vermögen erhalten werden 
kann, und nicht in allen Beziehungen zweck- 
los und unnuz ist, demolirt, oder zu einem 
andern profanen Zwecke verwendet werden 
soll, so lange nicht ein höheres Bedürfniß, 
und die Erreichung eines wichtigen Zweckes 
eine solche Verwendung fodert, und bevor 
die Entbehrlichkeit derselben nach genauer 
Wüurdigung der Sache in den einschlägigen 
Beziehungen auf die Zwecke des Kultus 
förmlich ausgesprochen ist. 
Keine konsekrirte Kapelle darf ohne den 
Ausspruch der General-Kreis-Kommissariate 
über deren Entbehrlich= oder Zwecklosigkeit 
der Demolition unterworfen werden. 
7) Wenn Gemeinden das Eigenthum 
von Neben= und Filialkirchen, die des Kul- 
tus wegen aus dem Grunde eines wahren 
Bedürfnisses, oder der Ni#zlichkeit zur Unter- 
haltung ans dem allgemeinen Stiftungs- 
Vermögen oder nach den Bestimmungen über 
die allgemeine Baupflichtigkeit bei Kirchen 
nicht gecignet sind, in Anspruch nehmen, 
z. B. weil sie dieselben aus ihren Mitteln er- 
baut, oder dotirt haben u. dgl. und deren 
Konservation aus nachgeordneten Rücksich- 
ten auf Kultus und polizeiliche Zwecke er- 
langen, so sollen ihnen dieselben, soferne 
diese Ansprüche gehrig nachgewiesen werden 
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koͤnnen, jedoch unter der gehoͤrigen Vorsorge 
wegen Vermeidung der Mißbräuche unent- 
geltlich, und nur mit der Verbindlichkeit be- 
lassen werden, daß sie die Bestreitung des 
baulichen Unterhaltes, und der übrigen Eri- 
genz-Kosten bei vermögenslosen Kirchen die- 
ser Art ganz, bei den bemirtelten aber subsi- 
diarisch, so weit nämlich die Renten dersel- 
ben nicht zureichen, übernehmen. 
8) Für das Untersuchungsverfahren 
über die Entbehrlichkeit der Kirchen, werden 
folgende unabweichliche Vorschriften gegeben. 
So oft die Enrbehrlichkeit einer Kirche 
in Frage kommt, muß hergestellt werden: 
a) welche Einwohnerzahl in dem Orte 
sich befinde, wo die befragliche Kircheiist, 
b) in welcher Entfernung von der Mut- 
terkirche sie sey, 
JP) ob sich an dem Orte eine Schule be- 
finde, 
4) welches der bisherige Verwendungs= 
Zweck einer solchen Kirche sey, — zu 
welchem gortesdienstlichen Gebrauche 
sie bisher gedient habe; 
Te) ob ein Begräbnißplaz, oder das Sanc- 
tissimum bei derselben vorhanden sey, 
1) welche Sciftungen bei derselben be- 
stehen, 
6) welches Vermögen sie besize: welche 
jährliche Einnahme daraus fließe, wel- 
cher Beitrag an Opfergeldern beil4ufig 
eingehe, welche Ausgaben zu bestrei- 
ten seyen, und in wie ferne sie sich 
selbst aus eignem Mittel zu erhalten 
vermäöge; 
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