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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XI. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 22. Februar 1812.
Allgemeine Verordnung.
(Die besondern Umlagen fuͤr die Gemeinde-
Bedürfnisse betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
den Gortes Gnaden König von Baiern.
Wi baben zwar in der Absicht, die Last
der in der Konstitution Unsers Reiches
Dul Il. G. 4. und in dem Edikte über das
Gememdewesen vom 24. September 1808.
G. 15— 47. und 136. vorbehaltenen Umla-
gen sür die besondern Bedürfnisse der Ge-
meinden soviel möglich zu vermindern und zu
erleichtern, durch die Spezial-Verordnungen
vom 18. Oktober 1g0g. und 16. August 1810
die Vorsorge getroffen, daß keine Umlage der
gedachten Art ohne Unsere unmittelbare Geneh-
migung ausgeschrieben und erhoben werden foll.
Es ist aber inzwischen Unserer Aufmerk-
smken nicht entgangen, daß diese Bestim-
mungen allein nicht hinreichen, um Unsere
wehlthärige Absicht vollständig zu erreichen,
daß in der Behandlung dieses, das Interesse
Unserer Unterthanen so nahe berührenden Ge-
genstandes eine sichere und allenthalben über-
einstimmende Richtung des Verfahrens von
Seite der obern und untern Behörden ver-
mußt werde, und daß in Folge dessen der
Willkühr noch immer ein zu weiter Spiel-
raum geoffnet sey.
Wir haben Uns daher, nach Verneh=
mung Unserer beiden Departements des Innern
und der Finanzen, und nach Anhörung Un-
sers geheimen Raths bewogen gefunden, in
Bezug auf die besondern Umlagen für die
ordentlichen Bedürfnisse der Gemeinden,
und mit Vorbehalt weiterer Bestimmungen
wegen der Umlagen zu ausserordentli=
chen Bedürfnissen derselben, Unsere Gesin-
nungen auf das bestimmteste durch die hier
unten folgende allgemeine Vorschrift auszu-
sprechen, welche Wir durch Unser Regierungs-
blatt zu Jedermanns Wissenschaft und Nach-
achtung bekannt machen lassen, und deren
genaueste Befolgung Wir um so zuverlässiger
erwarten, als dieselbe lediglich den für das
gemeine Beste wichtigen Zweck hat, einer
Seits zwar den mit der gesamten innern
Verwaltung in nächster Verbindung stehen-
den Bedürfnissen der Gemeinden, die zur
successiven Befriedigung erfoderlichen Hilfs-
mittel zu gewähren, anderer Seits aber auch
die direkten Gemeinde-Auflagen, zur Scho-
nung Unserer Umerthanen, mit den allge-
meinen Staatslasten in ein gerechtes Ver-
hälrniß zu sezen. Wir haben zu diesem Ende
beschiosen und beschliessen wie solgt:
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