Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

321 
Königlich-Baierisches 
322 
Regierungsblatt. 
  
XI. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 22. Februar 1812. 
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die besondern Umlagen fuͤr die Gemeinde- 
Bedürfnisse betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
den Gortes Gnaden König von Baiern. 
Wi baben zwar in der Absicht, die Last 
der in der Konstitution Unsers Reiches 
Dul Il. G. 4. und in dem Edikte über das 
Gememdewesen vom 24. September 1808. 
G. 15— 47. und 136. vorbehaltenen Umla- 
gen sür die besondern Bedürfnisse der Ge- 
meinden soviel möglich zu vermindern und zu 
erleichtern, durch die Spezial-Verordnungen 
vom 18. Oktober 1g0g. und 16. August 1810 
die Vorsorge getroffen, daß keine Umlage der 
gedachten Art ohne Unsere unmittelbare Geneh- 
migung ausgeschrieben und erhoben werden foll. 
Es ist aber inzwischen Unserer Aufmerk- 
smken nicht entgangen, daß diese Bestim- 
mungen allein nicht hinreichen, um Unsere 
wehlthärige Absicht vollständig zu erreichen, 
daß in der Behandlung dieses, das Interesse 
Unserer Unterthanen so nahe berührenden Ge- 
genstandes eine sichere und allenthalben über- 
einstimmende Richtung des Verfahrens von 
Seite der obern und untern Behörden ver- 
mußt werde, und daß in Folge dessen der 
Willkühr noch immer ein zu weiter Spiel- 
raum geoffnet sey. 
Wir haben Uns daher, nach Verneh= 
mung Unserer beiden Departements des Innern 
und der Finanzen, und nach Anhörung Un- 
sers geheimen Raths bewogen gefunden, in 
Bezug auf die besondern Umlagen für die 
ordentlichen Bedürfnisse der Gemeinden, 
und mit Vorbehalt weiterer Bestimmungen 
wegen der Umlagen zu ausserordentli= 
chen Bedürfnissen derselben, Unsere Gesin- 
nungen auf das bestimmteste durch die hier 
unten folgende allgemeine Vorschrift auszu- 
sprechen, welche Wir durch Unser Regierungs- 
blatt zu Jedermanns Wissenschaft und Nach- 
achtung bekannt machen lassen, und deren 
genaueste Befolgung Wir um so zuverlässiger 
erwarten, als dieselbe lediglich den für das 
gemeine Beste wichtigen Zweck hat, einer 
Seits zwar den mit der gesamten innern 
Verwaltung in nächster Verbindung stehen- 
den Bedürfnissen der Gemeinden, die zur 
successiven Befriedigung erfoderlichen Hilfs- 
mittel zu gewähren, anderer Seits aber auch 
die direkten Gemeinde-Auflagen, zur Scho- 
nung Unserer Umerthanen, mit den allge- 
meinen Staatslasten in ein gerechtes Ver- 
hälrniß zu sezen. Wir haben zu diesem Ende 
beschiosen und beschliessen wie solgt: 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.