Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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deren  Bestreitung  sie  bestimmt  sind,  und
theilen  sich

a)  in  ordentliche  und  ausserordentliche,
  je  nachdem  jene  Beduͤrfnisse  gewoͤhnlich
  und  bleibend,  oder  aussergewoͤhnlich
  und  voruͤbergehend  sind;

b)  in  oͤrtliche  und  Bezirks-Umlagen,
  je  nachdem  ber  Ausschlag  sich  auf
einzelne  Gemeinden  beschraͤnkt,  oder  auf
mehrere  Gemeinden  zugleich  ausdehnt;

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je  nach  der  besondern  Art  der  Leistung.

Art.  8.

Zu  den  ordentlichen  Umlagen  sind  geeignet:
1)  der  Bau  und  die  Unterhaltung  der  nothwendigen
  Gemeinde-Gebäude;
2)  die  Unterhaltung  der  norhwendigen  Thor"
Thurm-Nacht=  und  Feldwächter;  die
Armenpflege;  die  Anschaffung  und  Unterhaluung
  der  für  jede  einzelne  Gemeinde  nothwendigen
  Feuerlösch  und  Feuerschuzger
  Gthe;  die  Anlegung  und  Unterhaltung
  der  Ortswege,  Feldwege
und  Steige;  die  Einrichtung  und  Unterhaltung
  der  nächtlichen  Strassen-Beleuchtung
  in  den  Städten  und
Märkcen,  und  die  in  Gemeinde,  Angele,
genheiten  erfoderichen  Boten,  Dienste,
vorbehaltlich  übrigens  der,  rücksichtlich
der  Armenpflege  und  der  Strassen=  Beleucktung
  in  den  grössern  Städten  bestehenden

  besondern  Austalten;

3)  der  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kirchen,
  der  Pfarr=  und  Meßnerhäuser;
die  Anschaffung  und  Unterhaltung  der
zum  Gertesdienste  erfoderlichen  Geräthe,
in  so  ferne  die  oben  Art.  3.  und  6.  aufgeführten

  Mittel,  und  insbesondere  die  in
dem  Konkurrenz-Mandat  vom  4.  Oktober
1770  enthaltenen  Vorschriften,  auch  bei  einer
  zweckmaͤssigen  Repartition  dennoch  zur
Erfüllung  dieser  Zwecke  unzureichend  seyn
sollten;

4)  der  Bau  und  die  Unterhaltung  der
Schulhaͤuser,  die  Unterhaltung  der  Lehrer,
Schulgehilfen,  und  Praͤparanden  in  den
Schullehrer?  Seminarien;  das  Schulgeld
für  arme  Kinder,  soferne  dasselbe  nicht
aus  den  Eokal:  Armenfonds  bestritten  werden
  kann;  die  Anschaffung  und  Uncerhaltung
  der  Geräthe  und  sonstigen  Erfo:
dernisse  zum  Schulunterrichte,  so  ferne  hiefür
  nicht  bereits  durch  öffentliche  Fonds
oder  örtliche  Stifrungen  gesorgt  ist,  und
Meßhnerhäuser  nicht  zugleich  auch  als
Schulhäuser  verwendet  werden  können;

§)  der  Unterhalt  der  unbemittelten  Hebammen-Schülerinnen:
  die  Kosten  der  Lokal=Impfung;
  die  Einrichtung  und  Unterhaltung
  der  Begrdbnißorte  und  Leichenhäuser;

6)  der  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Vicinal-Strassen,
  mit  Ausschluß  aller  Haupt-Handels=
  und  Kommunikations-Strassen,
welche  auf  den  iuneren  und  dussern  Verkehr
  unmittelbaren  Einfluß  haben.  In
wie  ferne  zu  den  Haupt=  und  Kommerzial=Strassen
  eine  Konkurrenz  der  Unterthanen
statt  fünden  solle,  ist  zum  Theile  schon
durch  die  Verordnung  vom  3.  Februar
1800  bestimmt;  zum  Theile  wird  solches
durch  weiters  folgende  genauere  Vorschriften
  bestimmt  werden.

Art.  9.

Unter  bis  ausserordentlichenuUmlagen  reihen  sich:
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