325 ——ÒÙ 326
deren Bestreitung sie bestimmt sind, und
theilen sich
a) in ordentliche und ausserordentliche,
je nachdem jene Beduͤrfnisse gewoͤhnlich
und bleibend, oder aussergewoͤhnlich
und voruͤbergehend sind;
b) in oͤrtliche und Bezirks-Umlagen,
je nachdem ber Ausschlag sich auf
einzelne Gemeinden beschraͤnkt, oder auf
mehrere Gemeinden zugleich ausdehnt;
EIIIIIIIIIIIT
je nach der besondern Art der Leistung.
Art. 8.
Zu den ordentlichen Umlagen sind geeignet:
1) der Bau und die Unterhaltung der nothwendigen
Gemeinde-Gebäude;
2) die Unterhaltung der norhwendigen Thor"
Thurm-Nacht= und Feldwächter; die
Armenpflege; die Anschaffung und Unterhaluung
der für jede einzelne Gemeinde nothwendigen
Feuerlösch und Feuerschuzger
Gthe; die Anlegung und Unterhaltung
der Ortswege, Feldwege
und Steige; die Einrichtung und Unterhaltung
der nächtlichen Strassen-Beleuchtung
in den Städten und
Märkcen, und die in Gemeinde, Angele,
genheiten erfoderichen Boten, Dienste,
vorbehaltlich übrigens der, rücksichtlich
der Armenpflege und der Strassen= Beleucktung
in den grössern Städten bestehenden
besondern Austalten;
3) der Bau und die Unterhaltung der Kirchen,
der Pfarr= und Meßnerhäuser;
die Anschaffung und Unterhaltung der
zum Gertesdienste erfoderlichen Geräthe,
in so ferne die oben Art. 3. und 6. aufgeführten
Mittel, und insbesondere die in
dem Konkurrenz-Mandat vom 4. Oktober
1770 enthaltenen Vorschriften, auch bei einer
zweckmaͤssigen Repartition dennoch zur
Erfüllung dieser Zwecke unzureichend seyn
sollten;
4) der Bau und die Unterhaltung der
Schulhaͤuser, die Unterhaltung der Lehrer,
Schulgehilfen, und Praͤparanden in den
Schullehrer? Seminarien; das Schulgeld
für arme Kinder, soferne dasselbe nicht
aus den Eokal: Armenfonds bestritten werden
kann; die Anschaffung und Uncerhaltung
der Geräthe und sonstigen Erfo:
dernisse zum Schulunterrichte, so ferne hiefür
nicht bereits durch öffentliche Fonds
oder örtliche Stifrungen gesorgt ist, und
Meßhnerhäuser nicht zugleich auch als
Schulhäuser verwendet werden können;
§) der Unterhalt der unbemittelten Hebammen-Schülerinnen:
die Kosten der Lokal=Impfung;
die Einrichtung und Unterhaltung
der Begrdbnißorte und Leichenhäuser;
6) der Bau und die Unterhaltung der Vicinal-Strassen,
mit Ausschluß aller Haupt-Handels=
und Kommunikations-Strassen,
welche auf den iuneren und dussern Verkehr
unmittelbaren Einfluß haben. In
wie ferne zu den Haupt= und Kommerzial=Strassen
eine Konkurrenz der Unterthanen
statt fünden solle, ist zum Theile schon
durch die Verordnung vom 3. Februar
1800 bestimmt; zum Theile wird solches
durch weiters folgende genauere Vorschriften
bestimmt werden.
Art. 9.
Unter bis ausserordentlichenuUmlagen reihen sich:
2329