Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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d. J. St. LXXII. S. 2885.) den befrei-- in soferne nicht vor Gericht ein Streit 
ten Gerichtsstand in allen Personal- 
und Realklagen bei Unseren einschlaͤgigen 
Appellationsgerichten, und zwar, so viel die 
Majorate bettift, bei jenem, wo sie im- 
matrikulirt, und die Lehen, wo sse gele- 
gen sind. 
§. 73. Wir uͤbertragen den Majo- 
rats-Besizern, und den ihnen gleich ge- 
haltenen adelichen Vasallen in dem 
ganzen arrondirten Umfange ihrer Majo- 
rats= oder behengücer die Ausübung der 
Polizet und der vollen Zivil-Ge- 
richtsbarkeit, wie dieselbe Unseren 
Landgerichten anvertraut ist. Ihre Ge- 
richte erhalten die Benennung Herr- 
schafesgerichte, mit Beifügung des Fa- 
miliennamens des Besizers, und ihre Ge- 
richtsbeamte heissen Herrschafts-Rich- 
ter. Diese Herrschafts-Gerichte 
sind in allen sowohl Justiz= als Polizei= 
und sonstigen administrativen Gegenständen 
nur Unseren höheren Landesstellen, nämlich 
den General-Kreiskommissariaten, Appella- 
tionsgerichten und Finanz-Direktionen 
untergeben; jene Fdlle ausgenommen, in 
welchen die Landgerichte, oder Renräm- 
tet aus besonderen Aufträgen, und im Na- 
men der genannten höhern Landesstellen 
handeln. 
. 73. Bei Verlassenschaften der Ma- 
soraks= und adelichen Lehenbestzer können 
unbetheiligte Blursverwandte des 
Verstorbenen die Besieglung, Beschreibung, 
und die gängliche Behandlung vornehmen, 
darüber entsteher. 
§. 75. Wir behalten Uns vor, ein- 
zelne Majorats-Besszer, entweder aus eigener 
Bewegung mittels Ausfertigung einer be- 
sondern Urkunde, durch Unseren Minister 
der auswärtigen Angelegenheiten, als Chef 
des Hoheits-Departemenéts, oder nach dem 
Ansuchen der einzelnen Majorars-Bestzer, 
auf desselben Vortrag, den mediatisirten Für- 
sten, Grafen und Herren, in Rücksicht wei- 
terer Vorzüge nach Unserer Deklaration 
vom 10. März 180 Fleichzustellen, und 
ihnen solche Vorzüge auf Lebenszeit, oder 
erblich zu ertheilen. 
§. 76. In Fällen, wo sich ein Ma- 
jorats-Besizer des Majorates gänzlich ver- 
lustig machen würde, sollen ihm, bei Er- 
manglung anderer Mittel die, doch nur 
natürlichen Alimente aus dem Ma- 
jorate verreichet werden. 
Hiernächst haben die Witewen der 
Masorats-Besizer aus dem Majorare subsi- 
diarisch einen verháltnißmäßigen Witthum, 
ihre nachgebornen Kinder aber haben, 
doch auch nur subsidiarisch, die benöchig= 
ten Alimente daraus zu fodern. Wor- 
über die näheren Bestimmungen in den 
S. 70— 87. nachfolgen. 
II. Absch nice. 
Ven den Rechten, und Pflichten der Mojorars= 
Besizer, und ihrer Angehdrigen in B ezic- 
hung auf die Majoratsgucer. 
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