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d. J. St. LXXII. S. 2885.) den befrei-- in soferne nicht vor Gericht ein Streit
ten Gerichtsstand in allen Personal-
und Realklagen bei Unseren einschlaͤgigen
Appellationsgerichten, und zwar, so viel die
Majorate bettift, bei jenem, wo sie im-
matrikulirt, und die Lehen, wo sse gele-
gen sind.
§. 73. Wir uͤbertragen den Majo-
rats-Besizern, und den ihnen gleich ge-
haltenen adelichen Vasallen in dem
ganzen arrondirten Umfange ihrer Majo-
rats= oder behengücer die Ausübung der
Polizet und der vollen Zivil-Ge-
richtsbarkeit, wie dieselbe Unseren
Landgerichten anvertraut ist. Ihre Ge-
richte erhalten die Benennung Herr-
schafesgerichte, mit Beifügung des Fa-
miliennamens des Besizers, und ihre Ge-
richtsbeamte heissen Herrschafts-Rich-
ter. Diese Herrschafts-Gerichte
sind in allen sowohl Justiz= als Polizei=
und sonstigen administrativen Gegenständen
nur Unseren höheren Landesstellen, nämlich
den General-Kreiskommissariaten, Appella-
tionsgerichten und Finanz-Direktionen
untergeben; jene Fdlle ausgenommen, in
welchen die Landgerichte, oder Renräm-
tet aus besonderen Aufträgen, und im Na-
men der genannten höhern Landesstellen
handeln.
. 73. Bei Verlassenschaften der Ma-
soraks= und adelichen Lehenbestzer können
unbetheiligte Blursverwandte des
Verstorbenen die Besieglung, Beschreibung,
und die gängliche Behandlung vornehmen,
darüber entsteher.
§. 75. Wir behalten Uns vor, ein-
zelne Majorats-Besszer, entweder aus eigener
Bewegung mittels Ausfertigung einer be-
sondern Urkunde, durch Unseren Minister
der auswärtigen Angelegenheiten, als Chef
des Hoheits-Departemenéts, oder nach dem
Ansuchen der einzelnen Majorars-Bestzer,
auf desselben Vortrag, den mediatisirten Für-
sten, Grafen und Herren, in Rücksicht wei-
terer Vorzüge nach Unserer Deklaration
vom 10. März 180 Fleichzustellen, und
ihnen solche Vorzüge auf Lebenszeit, oder
erblich zu ertheilen.
§. 76. In Fällen, wo sich ein Ma-
jorats-Besizer des Majorates gänzlich ver-
lustig machen würde, sollen ihm, bei Er-
manglung anderer Mittel die, doch nur
natürlichen Alimente aus dem Ma-
jorate verreichet werden.
Hiernächst haben die Witewen der
Masorats-Besizer aus dem Majorare subsi-
diarisch einen verháltnißmäßigen Witthum,
ihre nachgebornen Kinder aber haben,
doch auch nur subsidiarisch, die benöchig=
ten Alimente daraus zu fodern. Wor-
über die näheren Bestimmungen in den
S. 70— 87. nachfolgen.
II. Absch nice.
Ven den Rechten, und Pflichten der Mojorars=
Besizer, und ihrer Angehdrigen in B ezic-
hung auf die Majoratsgucer.
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