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hingegen haben, wenn sie auch keine zollbare
Gegenstaͤnde mit sich fuͤhren, bey dem Eintritte
und Austritte sich der vorschriftsmaͤßigen
Weggeldsbehandlung zu unterwerfen.
S. 34=Reisen
mehrere Ausländer in Gesellschaft,
und trennen sich im Lande, so har Jeder sich
auf seinem Reisepasse vormerken zu lassen,
wie weit das Weggeld gemeinschaftlich entrichtet
worden sey. Eben so haben reisende
Ausläánder, welche mit dem Postwagen in
das Land kommen, und sich in der Folge im
Reiche eines andern Fuhrwerks bedienen,
hieruͤber sich ein postaͤmtliches Certificat ertheilen
zu lassen, um sich damit bey den
weiter zu passirenden Hallaͤmtern, Weggelds-Stationen
und Austritts-Postirungen vor
doppelter Weggelds-Forderung und Sttafe
sichern zu koͤnnen.
K. 35.
Handelsleute, so wie reisenbe Aus= und
Inldnder, welche zollbare Sachen mit sich
ein; und ausbringen, haben dieselben bey
dem Zollamte nue mündlich zu declariren,
und ihre Angabe in dem Zollbehandlungs=Manual
zu unterzeichnen. Müssen aber die
sollbaren Gegenstände zum Durchgange behandelt,
oder zur vollständigen Behandlung
an ein Hallamt verwiesen werden, so haben
se ihre Deelaration nach dem unter D angeführten
Formular schriftlich zu machen, und
dieselbe mit der amtlichen Vormerkung der
bestandenen Zollbehandlung zu dem Ende zus
irg
ruͤck zu empfangen, um sich auf derselben auch
bey der Austritts" Postirung oder bey dem
Hallamte, wohin sie verwiesen werden, die
Erfüllung der weitern Obliegenheiten bestätigen
lassen zu können.
C. 36.
Auch im kleinen Gränzverkehre (C. 12.)
haben die Zollpflichigen ihre Erklacung über
die zollbaren Waaren nur mündlich zu machen,
und sie im Zoll Manual zu unterzeichnen,
ohne daß die Jollpflichtigen jedoch durch
diese Unterschristen besonders aufgehalten
werden.
. 37.
Fuhrleute und Boten haben bey den
Gräz, Zollämtern ihre Frachrbriefe vorzulegen,
und den hieraus entnommenen Vortrag
im Zoll-Manuale zu unterzeichnen, ohne zu
diesem Ende im mindesten gufgehalten zu
werden.
Werden sie zur weitern Behandlung an
ein inneres Hallame, oder im Durchgange
an ein Gränzamt verwiesen, so haben sie sich
auf den Frachtbriefen bey der Grähzeintrirts=Postirung
die bestandene Zollbehandlung, und
bey dem Hallamte oder bey der Austritts-Posttrung
die richtige Stellung und Polleren=Abgabe
vormerken zu lassen.
Die Ausstellung besonderer Hallscheine
für die auf den Hallen hinterlegten Güter
hat nur auf Verlangen der Betheiligten statt,
und kann in solchem Falle nicht verweigert
werden.