Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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hingegen  haben,  wenn  sie  auch  keine  zollbare
Gegenstaͤnde  mit  sich  fuͤhren,  bey  dem  Eintritte
  und  Austritte  sich  der  vorschriftsmaͤßigen
Weggeldsbehandlung  zu  unterwerfen.

S.  34=Reisen

  mehrere  Ausländer  in  Gesellschaft,
und  trennen  sich  im  Lande,  so  har  Jeder  sich
auf  seinem  Reisepasse  vormerken  zu  lassen,
wie  weit  das  Weggeld  gemeinschaftlich  entrichtet
  worden  sey.  Eben  so  haben  reisende
Ausläánder,  welche  mit  dem  Postwagen  in
das  Land  kommen,  und  sich  in  der  Folge  im
Reiche  eines  andern  Fuhrwerks  bedienen,
hieruͤber  sich  ein  postaͤmtliches  Certificat  ertheilen
  zu  lassen,  um  sich  damit  bey  den
weiter  zu  passirenden  Hallaͤmtern,  Weggelds-Stationen
  und  Austritts-Postirungen  vor
doppelter  Weggelds-Forderung  und  Sttafe
sichern  zu  koͤnnen.

K.  35.

Handelsleute,  so  wie  reisenbe  Aus=  und
Inldnder,  welche  zollbare  Sachen  mit  sich
ein;  und  ausbringen,  haben  dieselben  bey
dem  Zollamte  nue  mündlich  zu  declariren,
und  ihre  Angabe  in  dem  Zollbehandlungs=Manual
  zu  unterzeichnen.  Müssen  aber  die
sollbaren  Gegenstände  zum  Durchgange  behandelt,
  oder  zur  vollständigen  Behandlung
an  ein  Hallamt  verwiesen  werden,  so  haben
se  ihre  Deelaration  nach  dem  unter  D  angeführten
  Formular  schriftlich  zu  machen,  und
dieselbe  mit  der  amtlichen  Vormerkung  der
bestandenen  Zollbehandlung  zu  dem  Ende  zus

 

irg
ruͤck  zu  empfangen,  um  sich  auf  derselben  auch
bey  der  Austritts"  Postirung  oder  bey  dem
Hallamte,  wohin  sie  verwiesen  werden,  die
Erfüllung  der  weitern  Obliegenheiten  bestätigen
  lassen  zu  können.

C.  36.

Auch  im  kleinen  Gränzverkehre  (C.  12.)
haben  die  Zollpflichigen  ihre  Erklacung  über
die  zollbaren  Waaren  nur  mündlich  zu  machen,
  und  sie  im  Zoll  Manual  zu  unterzeichnen,
  ohne  daß  die  Jollpflichtigen  jedoch  durch
diese  Unterschristen  besonders  aufgehalten
werden.

.  37.

Fuhrleute  und  Boten  haben  bey  den
Gräz,  Zollämtern  ihre  Frachrbriefe  vorzulegen,
  und  den  hieraus  entnommenen  Vortrag
im  Zoll-Manuale  zu  unterzeichnen,  ohne  zu
diesem  Ende  im  mindesten  gufgehalten  zu
werden.

Werden  sie  zur  weitern  Behandlung  an
ein  inneres  Hallame,  oder  im  Durchgange
an  ein  Gränzamt  verwiesen,  so  haben  sie  sich
auf  den  Frachtbriefen  bey  der  Grähzeintrirts=Postirung
  die  bestandene  Zollbehandlung,  und
bey  dem  Hallamte  oder  bey  der  Austritts-Posttrung
  die  richtige  Stellung  und  Polleren=Abgabe
  vormerken  zu  lassen.

Die  Ausstellung  besonderer  Hallscheine
für  die  auf  den  Hallen  hinterlegten  Güter
hat  nur  auf  Verlangen  der  Betheiligten  statt,
und  kann  in  solchem  Falle  nicht  verweigert
werden.