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danke, dass die Staatsgewalt bei ihrem Tätigwerden grundsätzlich
alles darf, dass sie aber durch eine Reihe von positiven Rechtsnormen
gehindert wird, über eine bestimmte Schranke hinauszugehen
und zu sehr in die Individualsphäre der Untertanen einzugreifen.
8. Weitere Vertreter der Ansicht, dass man Grundrechte
nicht als subjektive öffentliche Rechte qualifizieren dürfe, sind Anschütz?,
Gneist, Leuthold?, Unger® u. a.*.
B. „Grundrechte sind subjektive öffentliche Rechte.“
Die andere Theorie, welche trotz der vorstehend ausgeführten
schwerwiegenden Gegendeduktionen bedeutender Geister bis jetzt
herrschend geblieben ist, gibt zu, dass die Grundrechte allerdings
zunächst objektive, die Staatsgewalt beschränkende Rechtsnormen
im Gewande subjektiver Berechtigung sind, betont aber mit allem
Nachdruck, dass diese Rechtsnormen den Staatsbürgern gleichzeitig
subjektive öffentliche Rechte verleihen, Rechte, die der
Staat im Wege der gesetzlichen Selbstbeschränkung seinen Angehörigen
eingeräumt hat.
8 13.
Zoepfi, v. Rönne.
1. Einer der ältesten Vertreter dieser Ansicht ist ZOEPFL.
Seine Erörterungen enthalten die grundlegenden, seitdem immer
wiederkehrenden Gedanken. Danach steht der Staat dem Individuum
gegenüber herrschend da, die Spezialinteressen müssen den Gesamtinteressen
untergeordnet sein. Die Herrschaft des Staates enthält
aber keine Vernichtung der individuellen Freiheit, sie ist nicht
schrankenlos, sondern findet ihre natürlichen Grenzen an ihren
Pflichten. „Wo der Staat endigt, beginnen die Volksrechte“, d.h.
die Rechte der Individuen gegenüber der Staatsgewalt. „Man
versteht unter Volksrechten insbesondere jene politischen Rechte,
welche den Untertanen als einzelnen, der Unterwerfung unter die
Staatsgewalt unbeschadet, im Verhältnisse zu dieser, d. h. dem
Souverän gegenüber zustehen ®.*
ı In Horrzenvorrss Enzyklopädie II 536.
° Annalen des Deutschen Reiches 1884, S. 865.
® System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 8. Aufl., Leipzig 1868,
I 508.
* Ausführliche Aufzählung bei G. Meyaz |. c. S. 722 Anm. 2.
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