Full text : Abhandlungen aus dem Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht. Band I, Heft 1. (1)

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danke,  dass  die  Staatsgewalt  bei  ihrem  Tätigwerden  grundsätzlich
alles  darf,  dass  sie  aber  durch  eine  Reihe  von  positiven  Rechtsnormen
  gehindert  wird,  über  eine  bestimmte  Schranke  hinauszugehen
  und  zu  sehr  in  die  Individualsphäre  der  Untertanen  einzugreifen.


8.  Weitere  Vertreter  der  Ansicht,  dass  man  Grundrechte
nicht  als  subjektive  öffentliche  Rechte  qualifizieren  dürfe,  sind  Anschütz?,
  Gneist,  Leuthold?,  Unger®  u.  a.*.

B.  „Grundrechte  sind  subjektive  öffentliche  Rechte.“

Die  andere  Theorie,  welche  trotz  der  vorstehend  ausgeführten
schwerwiegenden  Gegendeduktionen  bedeutender  Geister  bis  jetzt
herrschend  geblieben  ist,  gibt  zu,  dass  die  Grundrechte  allerdings
zunächst  objektive,  die  Staatsgewalt  beschränkende  Rechtsnormen
im  Gewande  subjektiver  Berechtigung  sind,  betont  aber  mit  allem
Nachdruck,  dass  diese  Rechtsnormen  den  Staatsbürgern  gleichzeitig
  subjektive  öffentliche  Rechte  verleihen,  Rechte,  die  der
Staat  im  Wege  der  gesetzlichen  Selbstbeschränkung  seinen  Angehörigen
  eingeräumt  hat.

8  13.
Zoepfi,  v.  Rönne.

1.  Einer  der  ältesten  Vertreter  dieser  Ansicht  ist  ZOEPFL.
Seine  Erörterungen  enthalten  die  grundlegenden,  seitdem  immer
wiederkehrenden  Gedanken.  Danach  steht  der  Staat  dem  Individuum
gegenüber  herrschend  da,  die  Spezialinteressen  müssen  den  Gesamtinteressen
  untergeordnet  sein.  Die  Herrschaft  des  Staates  enthält
aber  keine  Vernichtung  der  individuellen  Freiheit,  sie  ist  nicht
schrankenlos,  sondern  findet  ihre  natürlichen  Grenzen  an  ihren
Pflichten.  „Wo  der  Staat  endigt,  beginnen  die  Volksrechte“,  d.h.
die  Rechte  der  Individuen  gegenüber  der  Staatsgewalt.  „Man
versteht  unter  Volksrechten  insbesondere  jene  politischen  Rechte,
welche  den  Untertanen  als  einzelnen,  der  Unterwerfung  unter  die
Staatsgewalt  unbeschadet,  im  Verhältnisse  zu  dieser,  d.  h.  dem
Souverän  gegenüber  zustehen  ®.*

ı  In  Horrzenvorrss  Enzyklopädie  II  536.
°  Annalen  des  Deutschen  Reiches  1884,  S.  865.
®  System  des  österreichischen  allgemeinen  Privatrechts,  8.  Aufl.,  Leipzig  1868,

I  508.
*  Ausführliche  Aufzählung  bei  G.  Meyaz  |.  c.  S.  722  Anm.  2.
>  Zoxpr  |.  c.  &8  6,  592.  °  Zoerrt  1.  c.  8  2%.

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