39
1. Kapitel.
Rechte, und Pflichten derselben, binsschtlich des
Genusses dieser Güter.
. 77. Der Masoratsé-Besizer ist für
den einzigen, und nur hinsichtlich des
Veräußerungsrechtes beschränkten Eizgen-
thümer des Majorats anzusehen, und es
gebühret ihm neben dem ausschließlichen
Verwaltungeêrechte, auch, der Regel
nach, der volle Genuß des Masorats,
weßwegen er auch die darauf liegenden öf-
fentlichen Lasten zu tragen hat.
§. 78. Der volle Genuß des Ma-
sorats-Besizers unterliegt nur dann einer Ver-
minderung, wenn a) eine, oder mehrere
Wittwen der vorigen Masorats-Besizer,
die selbst zu einem Witthum aus dem Ma-
jorate berechtiget sind, oder b) wenn sol-
che Alimenten bedürstige RNachgeborne
der vorigen Majorats-Besizer, oder endlich
P)solche privilegirte Gldubiger vor-
handen wären, die nach den verschiedenen
Dispositionen Unserer gegenwärtigen Er-
kl4rung auf die Früchte des Majorats ei-
nen Anspruch zu machen haben.
I. 70. Hinterläßt ein Masorats-Best-
zer eine Wittwe, die kein zu ihrem Uncer-
halte hinlängliches eigenes Vermögen besizt;
und sind auch ausser dem Masorate keine
anderen Güter vorhanden, worauf ihr ein
standesmäßiger Unterhalt angewiesen wer-
den könnte, so geher die Verbindlichkeit auf
die nachfolgenden Masorats-Besizer über, ihr
Hanz, oder zuschußweise ein verhältnißmässi-
40
ges Witthum aus den Majorats-Einkünf-
ten zu verreichen.
§. 80. Dieser Witthum darf aber,
in soferne nur eine solche Wittwe vorhan-
den ist, den dritten Theil der Nor-
malrente des Masorats nicht überschrei-
ten, und hört durch die zweite Heurarh der
Wittwe, oder wenn dieselbe zu einem hin-
länglichen eigenen Vermögen gelangt, wie-
der auf.
I. 81. Den nachgebornen Kindern ei-
nes Majorats-Besizers gebührt bei dem gänz-
lichen Abgange eines anderen Vermögens
der Lebens-Unterhalt (Alimentatio) aus den
Einkünften des Masorats, welcher sich ver-
hältnißmässig nach der Zahl, und ohne Un-
terschied des Geschlechts dieser Kinder, selbst
bis auf die Hälfte der Normalrente
erstrecken kann.
§. 82. Kann sich eine Wittwe über
ihre Ansprüche auf ein Witthum, oder über
die Quote desselben — und können sich die
Nachgebornen, oder nach Umständen ihre
Vormundschaft, über die Quote der Ali-
menten mit dem Majorats-Besizer nicht selbst
gütlich vereinigen, so hat das einschlägige
Appellationsgericht von erster Instanz wegen,
hierüber zu enrscheiden.
§. 83. Wenn ein Masorats-Besizer zur
Bezahlung seiner Schulden außer dem Ma-
jorate kein anderes hiezu hinlängliches Ver-
mögen zurück läßt; haften die Majorats-
Nachfolger nur für jene Schulden, wel-
che zum beständigen, und erweisli-
chen Nuzen des Masorats ver-