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Sie hat zu diesem Ende Seiner koͤniglichen
Majestaͤt die Eroͤffnung zweier Lotterie-Anlehen,
und zwar
A) eines verzinslichen von zwoͤlf Millionen
Gulden, sodann
B) eines unverzinslichen von sechs
Millionen Gulden
in unterthaͤnigsten Vorschlag gebracht, und
Seine koͤnigliche Majestaͤt haben durch ein
allerhoͤchstes Reskript vom 24. Februar l. J.
nicht allein den gemachten Vorschlag genehmiget,
sondern auch die unterzeichnete Staats-Schuldentilgungs-Kommission
zur Einleie
tung, Anerdnung und Bekanntmachung dieser
beiden Aulehen ermachtiget.
Nach der allerhöchsten Genehmigung sollen
sie auf folgende Art und unter folgenden
Bedingungen zur Wirklichkeit gebracht
werden.
Ad A.
Oas verzinsliche Anlehen von zwölf
Millionen Gulden betreffend.
Die Aufnahme geschieht in zwölf Terminen
von drei zu drei Monaten, also in drei
auf einander folgenden Jahren mittels 21000
verzinslicher Lotterie-Anlehensloose zu 500 fl.
jedes; jedem solchen Loose liegen die ersoderlichen
Conpons zu 4 Prozent — also
zu 20 fl. — sährlich bei.
Die Loose sowohl als die Coupons werden
in sedem Quartale von 1 bis 2000 numerirt,
und von Quartal zu Quartal ein
neuer Buchstabe von à& bie MI vorgesezt; —
d ——
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alle Loose und Coupons tragen ein gleiches
Datum; — die Buchstaben auf den
Loosen, die gezogen werden, und auf den
jährlich verfallenden Coupons
Bezahlungszeit an.
Die Loose werden von der königlichen
Staats-Schuldentilgungs-Kommission ausgefertiget,
und durch ihre Kommissionnärs emittirt.
Sie verwendet zu diesem Geschäfte die
ihr ohnehin untergeordneten Spezial-Kassen,
die königlichen Landrichter, Rent= und andere
Beamte, dann Handelsleute, so wie
es ihrem Zwecke entspricht. Diese Emit
tenten oder Kommissionnärs kontrasigniren die
Loose, und unterzeichnen die Coupons, wel—
che leztere zu ihren Verfallzeiten auch jedesmal
durch den betreffenden Emittenten eingelöset
werden; wofür ihnen die Kommissien
eine Provision bewilligen wird.
Dieses zu vier vom hundert verzinsliche
Anlehen wird vom Jahre 1815 einschliess
sig an in sechszehn auf einander folgenden
Jahren zurückbezahlt, und zwar in den ersten
acht Jahren jedesmal mit 500000 fl.; und der
lezten acht Jahren jedesmal mit 100000 fl.;
die zu bezahlenden Rumern werden durch
das Leos bestimmt.
Ausser den Zinsen zu 4 Prozent jäbrlich
werden cuch 2242 Preise für die Eigenthümer
der Lcose, und eben so viele Primien
für die Emittenten der gewinnenden
Loose vom Jahre 1913 einschließig an —
durch das Loos gegen quittirte Zurücknahme
des Loeses und der dazu gehörigen Coupons
vertheilt, und zwar, wie solgt:
deuten die