Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Sie  hat  zu  diesem  Ende  Seiner  koͤniglichen
  Majestaͤt  die  Eroͤffnung  zweier  Lotterie-Anlehen,
  und  zwar
A)  eines  verzinslichen  von  zwoͤlf  Millionen

  Gulden,  sodann
B)  eines  unverzinslichen  von  sechs

Millionen  Gulden
in  unterthaͤnigsten  Vorschlag  gebracht,  und
Seine  koͤnigliche  Majestaͤt  haben  durch  ein
allerhoͤchstes  Reskript  vom  24.  Februar  l.  J.
nicht  allein  den  gemachten  Vorschlag  genehmiget,
  sondern  auch  die  unterzeichnete  Staats-Schuldentilgungs-Kommission
  zur  Einleie
tung,  Anerdnung  und  Bekanntmachung  dieser
  beiden  Aulehen  ermachtiget.

Nach  der  allerhöchsten  Genehmigung  sollen
  sie  auf  folgende  Art  und  unter  folgenden

  Bedingungen  zur  Wirklichkeit  gebracht
werden.

 

Ad  A.

Oas  verzinsliche  Anlehen  von  zwölf
Millionen  Gulden  betreffend.

Die  Aufnahme  geschieht  in  zwölf  Terminen
  von  drei  zu  drei  Monaten,  also  in  drei
auf  einander  folgenden  Jahren  mittels  21000
verzinslicher  Lotterie-Anlehensloose  zu  500  fl.
jedes;  jedem  solchen  Loose  liegen  die  ersoderlichen
  Conpons  zu  4  Prozent  —  also
zu  20  fl.  —  sährlich  bei.

Die  Loose  sowohl  als  die  Coupons  werden
  in  sedem  Quartale  von  1  bis  2000  numerirt,
  und  von  Quartal  zu  Quartal  ein
neuer  Buchstabe  von  à&  bie  MI  vorgesezt;  —

d  ——

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alle  Loose  und  Coupons  tragen  ein  gleiches
  Datum;  —  die  Buchstaben  auf  den
Loosen,  die  gezogen  werden,  und  auf  den
jährlich  verfallenden  Coupons
Bezahlungszeit  an.

Die  Loose  werden  von  der  königlichen
Staats-Schuldentilgungs-Kommission  ausgefertiget,
  und  durch  ihre  Kommissionnärs  emittirt.
  Sie  verwendet  zu  diesem  Geschäfte  die
ihr  ohnehin  untergeordneten  Spezial-Kassen,
die  königlichen  Landrichter,  Rent=  und  andere
  Beamte,  dann  Handelsleute,  so  wie
es  ihrem  Zwecke  entspricht.  Diese  Emit
tenten  oder  Kommissionnärs  kontrasigniren  die
Loose,  und  unterzeichnen  die  Coupons,  wel—
che  leztere  zu  ihren  Verfallzeiten  auch  jedesmal
  durch  den  betreffenden  Emittenten  eingelöset
  werden;  wofür  ihnen  die  Kommissien
  eine  Provision  bewilligen  wird.

Dieses  zu  vier  vom  hundert  verzinsliche
Anlehen  wird  vom  Jahre  1815  einschliess
sig  an  in  sechszehn  auf  einander  folgenden
Jahren  zurückbezahlt,  und  zwar  in  den  ersten
acht  Jahren  jedesmal  mit  500000  fl.;  und  der
lezten  acht  Jahren  jedesmal  mit  100000  fl.;
die  zu  bezahlenden  Rumern  werden  durch
das  Leos  bestimmt.

Ausser  den  Zinsen  zu  4  Prozent  jäbrlich
werden  cuch  2242  Preise  für  die  Eigenthümer
  der  Lcose,  und  eben  so  viele  Primien
  für  die  Emittenten  der  gewinnenden
Loose  vom  Jahre  1913  einschließig  an  —
durch  das  Loos  gegen  quittirte  Zurücknahme
des  Loeses  und  der  dazu  gehörigen  Coupons
vertheilt,  und  zwar,  wie  solgt:

deuten  die