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lung gegen eben berührte Obliegenheiten, so
kann, und soll desselben Majoratsgut auf
Instanz der Interessenten (O. 78. folg.)
oder Majoratsfolger; auch von dem ein-
schldgigen Appellationsgerichte, nach vor-
her von Uns hiezu erholter besonderer Ge-
nehmigung, selbst von Amts wegen, in Ad-
ministration gesezt werden.
I. qo. Dem Majorats-Bestzer ist daher
(wenn auch selbst die Einwilligung aller zur
Masoratsfolge berechtigten Familienglieder
dazu vorhanden wäre) jede Veräusserung
des Majorates im Ganzen, oder in seinen
Theilen, durch Verpfändung, Tausch, Ver-
kauf, Vergleich, lezewillige Verordnung,
oder welche Veräusserungs-Arten sonst im-
mer genannt werden können, noch viel we-
niger gestattet.
G. . Alle selche von einem Majo-
rats-Besizer vorgenommenen Veräusserun=
gen, oder dem Masorate überbürderen Schul-
den und Lasten (F. 88) find, der Regel
nach, an sich schon nichtig; können von
keinem Gerichte als gültig erkannt, und durch
jeden zur Masoratofolge Berechtigten von
sedem dritten Inhaber (wenn diesem nicht
selbst, als srüherem, und wahrem Eigen-
thümer, das Vindikationsrecht des an ihn
gekommenen Majorats zugestanden hatte)
ohne daß die Einrede einer Verjährung da-
gegen statt hat, zu allen Zeiten zurück ge-
sodert, und dem Majorate einverleibt
werden.
I. 9. Wöürde eine untere Gerichts-
stelle den Handlungen vorstehender Art eine
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Güleigkeit zulegen, so sollen deren Erkennt-
nisse auf Anrufen der zur Majoratefolge
Berechtigten, von dem höheren Tribunale
kassirt, und der ursprüngliche Stand des
Majorats hergestellet werden.
I. 93. Fuͤr das auf diese Art revozirte
Majorat, oder desselben Theile wird (den
einzigen Fall ausgenommen, wo der anru-
fende Majorats-Nachfolger zugleich der
Allodialerbe seines Vorgaͤngers waͤre) kein
Ersaz geleistet; sondern dem dritten Ak-
quirenten bleibt nur der Regreß gegen den
Verdusserer, und dessen Erben vorbehalten.
F. 04. Von dem im obigen §. 9o.
enthaltenen allgemeinen Veräusse-
rungsverbote bei Masoraten sind nur
die Fälle ausgenommen, a) wo mit Unse-
rer besonderen Genehmigung eine Veräusse=
rung des Ganzen, oder einzelner Theile,
gegen hergestelltes hinlängliches Surro-
gat eintreten würde: oder b) wo ein Theil
des Majorats zum Vortheil desselben durch
Vergleich angelassen werden sollte; und end-
lich c) in dem Falle der Renten-Ablösung,
oder wo aus administrativen Rücksichten in
dem weiter unten C. lol. näher bezeichne-
ten Maaße auf dem Masoratsgute eine neue
Grundgerechtigkeit zu ertheilen, oder eine
schon bestehende in eine andere zu verändern
für nüzlich oder nothwendig befunden wird.
§. os. Wenn ein Masorats-Besizer
es nothwendig, oder nüzlich findet, einen
Dheil seines Majorats, oder das Ganze
gegen ein anderes Objekt zu verwechseln,
und hierbei der Weg a) eines unmittel-