Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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lung gegen eben berührte Obliegenheiten, so 
kann, und soll desselben Majoratsgut auf 
Instanz der Interessenten (O. 78. folg.) 
oder Majoratsfolger; auch von dem ein- 
schldgigen Appellationsgerichte, nach vor- 
her von Uns hiezu erholter besonderer Ge- 
nehmigung, selbst von Amts wegen, in Ad- 
ministration gesezt werden. 
I. qo. Dem Majorats-Bestzer ist daher 
(wenn auch selbst die Einwilligung aller zur 
Masoratsfolge berechtigten Familienglieder 
dazu vorhanden wäre) jede Veräusserung 
des Majorates im Ganzen, oder in seinen 
Theilen, durch Verpfändung, Tausch, Ver- 
kauf, Vergleich, lezewillige Verordnung, 
oder welche Veräusserungs-Arten sonst im- 
mer genannt werden können, noch viel we- 
niger gestattet. 
G. . Alle selche von einem Majo- 
rats-Besizer vorgenommenen Veräusserun= 
gen, oder dem Masorate überbürderen Schul- 
den und Lasten (F. 88) find, der Regel 
nach, an sich schon nichtig; können von 
keinem Gerichte als gültig erkannt, und durch 
jeden zur Masoratofolge Berechtigten von 
sedem dritten Inhaber (wenn diesem nicht 
selbst, als srüherem, und wahrem Eigen- 
thümer, das Vindikationsrecht des an ihn 
gekommenen Majorats zugestanden hatte) 
ohne daß die Einrede einer Verjährung da- 
gegen statt hat, zu allen Zeiten zurück ge- 
sodert, und dem Majorate einverleibt 
werden. 
I. 9. Wöürde eine untere Gerichts- 
stelle den Handlungen vorstehender Art eine 
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Güleigkeit zulegen, so sollen deren Erkennt- 
nisse auf Anrufen der zur Majoratefolge 
Berechtigten, von dem höheren Tribunale 
kassirt, und der ursprüngliche Stand des 
Majorats hergestellet werden. 
I. 93. Fuͤr das auf diese Art revozirte 
Majorat, oder desselben Theile wird (den 
einzigen Fall ausgenommen, wo der anru- 
fende Majorats-Nachfolger zugleich der 
Allodialerbe seines Vorgaͤngers waͤre) kein 
Ersaz geleistet; sondern dem dritten Ak- 
quirenten bleibt nur der Regreß gegen den 
Verdusserer, und dessen Erben vorbehalten. 
F. 04. Von dem im obigen §. 9o. 
enthaltenen allgemeinen Veräusse- 
rungsverbote bei Masoraten sind nur 
die Fälle ausgenommen, a) wo mit Unse- 
rer besonderen Genehmigung eine Veräusse= 
rung des Ganzen, oder einzelner Theile, 
gegen hergestelltes hinlängliches Surro- 
gat eintreten würde: oder b) wo ein Theil 
des Majorats zum Vortheil desselben durch 
Vergleich angelassen werden sollte; und end- 
lich c) in dem Falle der Renten-Ablösung, 
oder wo aus administrativen Rücksichten in 
dem weiter unten C. lol. näher bezeichne- 
ten Maaße auf dem Masoratsgute eine neue 
Grundgerechtigkeit zu ertheilen, oder eine 
schon bestehende in eine andere zu verändern 
für nüzlich oder nothwendig befunden wird. 
§. os. Wenn ein Masorats-Besizer 
es nothwendig, oder nüzlich findet, einen 
Dheil seines Majorats, oder das Ganze 
gegen ein anderes Objekt zu verwechseln, 
und hierbei der Weg a) eines unmittel-
	        
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