Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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baren Tausches, oder b) eines vor- 
gängigen Verkaufes eingeschlagen 
wird, so müssen in jedem der gedachten Fälle 
zur Gültigkeit der Handlung folgende Be- 
dingnisse und Förmlichkeiten beob- 
achtet werden. 
G. b. Im Falle des unmittelba- 
ren Tausches ist das zu vertauschende Ob- 
sekt nach seinen Eigenschaften und Erträg- 
nissen, und auf gleiche Weise das dafür ein- 
Jiauschende Gut bei Unserem Justiz-Mini- 
sterium anzuzeigen, damit bei der in Maso= 
matssachen angeordneten geheimen Raths- 
Kemmisston nach der derselben ertheilten 
Instruktion weiter verfahren werde. 
P. o7. Bei einer auf diese Art vorge- 
nommenen, und von Uns genehmigten Ver- 
lauschung des Majorats, oder der Theile 
desselben versteht es sich von selbst, daß, 
(was jugleich bei den folgenden S#. 98 
bie loo, als dort wiederholt geachtet wer- 
den soll) jedes Erbfolge= und Revoka- 
tionsrecht der zur Majoratsfolge Berech- 
ligten für gänglich erloschen anzusehen sey, 
felglich denselben keine Reklamation gegen 
solche Veräusserungen, auch selbst nicht ge- 
gen Erstartung des Werthes, zustehe. 
K. 98. Findet ein Majoraks,, Bestzer 
feine Konvenienz durch unmittelbaren Tausch 
nicht, sondernlist eine vorgängige Ver- 
kaufshandlung der Majorats-Objekte 
nothwendig; so muß der vorhabende Ver- 
kauf, se wie oben C. 96 der Tausch, bei 
Unserem Justiz-Ministerium angezeigt, 
und zugleich das in Landeigenthum 
  
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bestehende Surrogat, so ferne aber 
dieses aus dem Eigenthume eines Dritten 
bestehen würde, mit Beibringung der even- 
tuellen Bewilligung dieses Eigenthümers, 
umständlich, und nach Art eines Tauschob- 
jekts nachgewiesen, und behandelt werden. 
I. qo. Wem hinsichelich einer bereits 
erhobenen, oder eben bevorstehenden, die 
Substanz eines Masorats betreffenden Serei- 
tigkeit ein Vergleich geschlossen werden 
will, durch welchen ein Bestandtheil dessel- 
ben verdussert werden soll; so muß dieser 
Unserem Justiz-Ministerium vorgelegt, und 
durch dasselbe in dem vorgeschriebenen Wege, 
Unsere Genehmigung erwirket werden. 
§. loo. Sollte übrigens bei der vor- 
genommenen Prüfung der durch Vergleich, 
oder durch Tausch, oder Verkauf sech 
ergebenden gänzlichen, oder partiellen Ma- 
jorats-WVeräusserungen eine Vernehmung 
der Majorats-Folger, oder anderer Interes- 
senten für nothwendig gehalten werden; so 
bleibt dieses dem Ermessen der geheimen 
Raths-Kommission überlassen. Auf noch 
ungeborne Interessenten ist aber nach der 
Natur des Majorats-Justituts keine Rück- 
sicht zu nehmen. 
I. lol. Die Ertheilung von Grund- 
Gerechtigkeiten auf dem Masorats= 
gute, oder dessen einzelnen Bestandtheilen 
ist zwar unter dem allgemeinen Vercusses 
rungsverbote begriffen. 
Wir wollen aber aus bewegenden Grün- 
den nicht nur allein die beibrecht= und Frei- 
stift= Gerechtigkeit unter diesem Verbote
	        
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