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baren Tausches, oder b) eines vor-
gängigen Verkaufes eingeschlagen
wird, so müssen in jedem der gedachten Fälle
zur Gültigkeit der Handlung folgende Be-
dingnisse und Förmlichkeiten beob-
achtet werden.
G. b. Im Falle des unmittelba-
ren Tausches ist das zu vertauschende Ob-
sekt nach seinen Eigenschaften und Erträg-
nissen, und auf gleiche Weise das dafür ein-
Jiauschende Gut bei Unserem Justiz-Mini-
sterium anzuzeigen, damit bei der in Maso=
matssachen angeordneten geheimen Raths-
Kemmisston nach der derselben ertheilten
Instruktion weiter verfahren werde.
P. o7. Bei einer auf diese Art vorge-
nommenen, und von Uns genehmigten Ver-
lauschung des Majorats, oder der Theile
desselben versteht es sich von selbst, daß,
(was jugleich bei den folgenden S#. 98
bie loo, als dort wiederholt geachtet wer-
den soll) jedes Erbfolge= und Revoka-
tionsrecht der zur Majoratsfolge Berech-
ligten für gänglich erloschen anzusehen sey,
felglich denselben keine Reklamation gegen
solche Veräusserungen, auch selbst nicht ge-
gen Erstartung des Werthes, zustehe.
K. 98. Findet ein Majoraks,, Bestzer
feine Konvenienz durch unmittelbaren Tausch
nicht, sondernlist eine vorgängige Ver-
kaufshandlung der Majorats-Objekte
nothwendig; so muß der vorhabende Ver-
kauf, se wie oben C. 96 der Tausch, bei
Unserem Justiz-Ministerium angezeigt,
und zugleich das in Landeigenthum
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bestehende Surrogat, so ferne aber
dieses aus dem Eigenthume eines Dritten
bestehen würde, mit Beibringung der even-
tuellen Bewilligung dieses Eigenthümers,
umständlich, und nach Art eines Tauschob-
jekts nachgewiesen, und behandelt werden.
I. qo. Wem hinsichelich einer bereits
erhobenen, oder eben bevorstehenden, die
Substanz eines Masorats betreffenden Serei-
tigkeit ein Vergleich geschlossen werden
will, durch welchen ein Bestandtheil dessel-
ben verdussert werden soll; so muß dieser
Unserem Justiz-Ministerium vorgelegt, und
durch dasselbe in dem vorgeschriebenen Wege,
Unsere Genehmigung erwirket werden.
§. loo. Sollte übrigens bei der vor-
genommenen Prüfung der durch Vergleich,
oder durch Tausch, oder Verkauf sech
ergebenden gänzlichen, oder partiellen Ma-
jorats-WVeräusserungen eine Vernehmung
der Majorats-Folger, oder anderer Interes-
senten für nothwendig gehalten werden; so
bleibt dieses dem Ermessen der geheimen
Raths-Kommission überlassen. Auf noch
ungeborne Interessenten ist aber nach der
Natur des Majorats-Justituts keine Rück-
sicht zu nehmen.
I. lol. Die Ertheilung von Grund-
Gerechtigkeiten auf dem Masorats=
gute, oder dessen einzelnen Bestandtheilen
ist zwar unter dem allgemeinen Vercusses
rungsverbote begriffen.
Wir wollen aber aus bewegenden Grün-
den nicht nur allein die beibrecht= und Frei-
stift= Gerechtigkeit unter diesem Verbote