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halte Unserer ausdrücklichen Geneh-
migung einrädumen.
IV. Titel.
Von der gänzlichen Auflösung der
Masorate.
I. Abschnitt.
Fälle, in welchen sich die Majorate auf-
lbsen.
. 117. Gesezlich errichtete Majso-
rate und Vergrößerungen derselben
sind unguflsbar. Folgende Fälle aus-
genommen:
G. 118. A. Wenn sie unter den oben
S. o. folg. vorgeschriebenen Bedingungen
durch Kauf oder Tausch verußert wor-
den sind; oder wenn ein Dritter das ganze
Masorat, oder die Vergrößerung als sein
Eigenthum vindiziret.
I. 119. B. Durch den gänzlichen Un-
tergang des Objekts.
I. 120. C. Wenn das Masorat durch
den Untergang einzelner Bestandtheile, oder
durch Vindikationen dritter Eigenthumer,
oder durch andere Unfälle so tief in seiner
Substanz abgemindert wird, daß nicht
einmal mehr die Normal-Rente (60.
28. 3.) übrig bleibt.
S. 121. D. Wenn der lezte zur Suk-
jession in das Masorat Berechtigte, ohne
eine eheliche leibliche, oder nach oben G. 116.
adoptirte mänmnliche Descendenz zu hin-
terlassen, mit Tode abgehet.
. 122. E. Wenn endlich sämtliche
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lebende Majorakserben durch ihre gemein-
schaftliche, gerichtlich erhobene Einwilli-
gung, und mit Unserer besonderen Geneh-
migung den bisherigen Majorats-Verband
selbst aufzulösen sich bewogen finden würden.
II. Abschnirt.
Rechtliche Folgen dieser Auflösung nach
Verschiedenheit der Fälle.
I. 123. Betrifft eine der im vorigen
Abschnitte angeführten Auflösungsur-
sachen bloß einen Theil des Majoratsguts;
so bleibt das übrige als Allodium in den
Händen des lezten Besizers, jedoch mit
Fortdauer der auf dem erloschenen Maso-
rate rücksichtlich der Nachgebornen und
Wittwen haftenden Lasten.
I. 12J. Entstehet die Abminderung
des Majorats unter die Normal-Rente aus
eigenem Verschulden des Majorats-Besit-
zers, so soll derselbe vor Allem in Admi-
nistration gesezt werden.
Während dieser Administration, welche
bio zur Wiederherstellung der Normal-
Rente zu bestehen hat, sollen die auf dem
Masorate liegenden Witthume, Alimente und
die an die versicherten Gldubiger zu leisten-
den Zahlungen fortan ungeschmlert verreicht
werden.
. 125. Wenn der lezte Masorats-
Bestzer keine eheliche, oder adoptirte sukzes-
sionsfähige Nachkommenschaft (S. 112.
1 10.) hinterläßt, so genießt derselbe, wenn
die ursprüngliche Majorats-Konstiturion
von Privaten herrühret, alle Rechte der